Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die aktuellen Regelungen betreffend die Ziviltechniker sind im Ziviltechnikergesetz 1993 und im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 enthalten.

Derzeit wird eine dreijährige praktische Betätigung nach erfolgtem Studium als Zulassungsvoraussetzung zur Ziviltechnikerprüfung gefordert.

Im Rahmen der Berufsausübung dürfen Ziviltechniker grundsätzlich nicht gleichzeitig unselbstständig auf ihrem Fachgebiet tätig sein.

Das gegenwärtig geltende ZTG enthält eine unspezifische Fortbildungsverpflichtung für Ziviltechniker.

Ziviltechnikergesellschaften müssen ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben.

Die Bezeichnung „Ingenieurkonsulent“ konnte sich im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchsetzen.

 

Ziel(e)

Zusammenfassung der derzeitigen gesetzlichen Regelungen über Ziviltechniker in einem einzigen Bundesgesetz.

Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtung.

Erleichterung des Zugangs zum Beruf der Ziviltechniker sowie der Ausübung desselben.

Ingenieurkonsulenten sollen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen dürfen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 werden in einem gemeinsamen Bundesgesetz (ZTG 2019) zusammengefasst, wobei im 1. Hauptstück das Berufsrecht und im 2. Hauptstück die berufliche Vertretung durch die Ziviltechnikerkammern geregelt wird.

Die Regelungen über die praktische Betätigung werden liberalisiert. Praxiszeiten von bis zu 12 Monaten sollen auch schon in der Master-Phase eines Studiums erworben werden können. Zeiten des Mutterschutzes sollen künftig als Praxiszeiten zählen.

Es werden Erleichterungen hinsichtlich der Berufsausübung geschaffen: Künftig soll ein Dienstverhältnis eines Ziviltechnikers mit aufrechter Befugnis zu einem anderen Ziviltechniker sowie zu einer Ziviltechnikergesellschaft, auch wenn er nicht deren Gesellschafter ist, zulässig sein. Außerdem werden Bestimmungen über die Stellvertretung von Ziviltechnikern im Falle deren Verhinderung und für den Fall des Ablebens aufgenommen.

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Bundeskammer der Ziviltechniker mittels Verordnungen, Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung zu konkretisieren hat.

Ziviltechniker dürfen künftig jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts bilden, die in das Firmenbuch eingetragen werden können.

Die Anforderung, dass Ziviltechnikergesellschaften ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben müssen, entfällt.

Eine Reihe von Maßnahmen soll der Öffnung der Berufsgruppe und der Liberalisierung von berufs- und kammerrechtlichen Bestimmungen dienen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2108517984).