Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wesentliches Ziel des Entwurfes ist die Erleichterung des Zugangs zum Beruf der Ziviltechniker sowie der Ausübung desselben. Eine Reihe von Maßnahmen soll der Öffnung der Berufsgruppe und der Liberalisierung von berufs- und kammerrechtlichen Bestimmungen dienen.

Das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, idF. BGBl. I Nr. 50/2016, und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994, idF. BGBl. I Nr. 50/2016, werden in einem gemeinsamen Bundesgesetz (ZTG 2019) zusammengefasst, wobei im 1. Hauptstück das Berufsrecht und im 2. Hauptstück die berufliche Vertretung durch die Ziviltechnikerkammern geregelt wird.

Zum 1. Hauptstück (Berufsrecht):

Die Regelungen über die praktische Betätigung werden liberalisiert. Praxiszeiten von bis zu 12 Monaten sollen auch schon in der Master-Phase eines Studiums erworben werden können. Zeiten des Mutterschutzes sollen künftig als Praxiszeiten zählen.

Es werden Erleichterungen hinsichtlich der Berufsausübung geschaffen: Künftig soll ein Dienstverhältnis eines Ziviltechnikers mit aufrechter Befugnis zu einem anderen Ziviltechniker sowie zu einer Ziviltechnikergesellschaft, auch wenn er nicht deren Gesellschafter ist, zulässig sein. Außerdem werden Bestimmungen über die Stellvertretung von Ziviltechnikern im Falle deren Verhinderung und für den Fall des Ablebens aufgenommen.

Schon das derzeit geltende ZTG enthält eine Fortbildungsverpflichtung für Ziviltechniker. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Bundeskammer der Ziviltechniker die Fortbildungsverpflichtung mittels Verordnungen, die von den beiden Bundessektionen beschlossen werden, zu konkretisieren hat.

Die bisherige Bestimmung, dass Ziviltechnikergesellschaften ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben müssen, entfällt. Darüber hinaus dürfen Ziviltechniker künftig jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts bilden, die in das Firmenbuch eingetragen werden können.

Da sich die Bezeichnung „Ingenieurkonsulent“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchsetzen konnte, sollen künftig Ingenieurkonsulenten auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen dürfen.

Im Sinne einer Liberalisierung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen sollen künftig juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind, Gesellschafter von Ziviltechnikergesellschaften sein können.

Zum 2. Hauptstück (Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern):

Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern erhalten die Bezeichnung Ziviltechnikerkammern. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer heißt künftig Bundeskammer der Ziviltechniker.

Dem Ziel der Öffnung der Berufsgruppe dient u.a. die Maßnahme, dass Personen, die eine Ziviltechnikerbefugnis erlangen möchten, als außerordentliche Mitglieder in die Kammer aufgenommen werden. Personen mit abgeschlossenem, einschlägigem Studium, die sich bei der Kammer eintragen lassen, können außerordentliche Kammermitglieder mit eigenen gewählten VertreterInnen werden. Die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Ziviltechniker hat maßgebliche Auswirkungen auf die langfristige Entwicklung der Berufsgruppe. Daher erscheint es sachgerecht, dass angehende Ziviltechniker die Zukunft der Berufsgruppe mitgestalten dürfen.

Im Bereich der Kammerstruktur soll die sektionsübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden. Diesem Ziel dient u.a. die Angleichung der Stellung von Präsident und Vizepräsident. So darf künftig der Präsident – sowohl auf Länderkammer- als auch auf Bundeskammerebene – Aufgabengebiete an den Vizepräsidenten übertragen. Der Vizepräsident darf – wie schon bisher der Präsident – keine weiteren Funktionen ausüben.

Das Disziplinarwesen der Ziviltechniker wird reformiert. Der Katalog der Disziplinarstrafen wird erweitert und die Fristen für eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens und zur Fällung oder Vollstreckung eines Erkenntnisses werden adaptiert. Weitere Verfahrensbestimmungen werden aufgrund von Vollzugserfahrungen angepasst.

Bis auf einige Übergangsbestimmungen werden alle Regelungen betreffend Wohlfahrtseinrichtungen gestrichen, da diese durch die mit dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz, BGBl. 4/2013, erfolgte Überleitung in die allgemeine gesetzliche Pensionsversicherung entbehrlich wurden.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen).

Besonderer Teil

Zu § 1 (Begriff):

Die Bestimmung entspricht im wesentlichen § 1 ZTG.

Zu § 2 (Befugnisse):

Diese Bestimmung entspricht § 3 ZTG mit der Maßgabe, dass darin die Masterstudien und Fachhochschul-Masterstudiengänge ergänzt werden.

Zu § 3 (Berechtigungsumfang):

Diese Bestimmung entspricht § 4 ZTG, es erfolgen lediglich sprachliche Bereinigungen.

Zu § 4 (Verleihung – Voraussetzung):

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen § 5 ZTG. In Abs. 1 Z 2 wird präzisiert, dass es sich um Familienangehörige mit dem Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR im Sinne des 4. Hauptstückes des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, handeln muss. In Abs. 3 wird eine weitere Ziffer geschaffen mit dem Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 2 eingefügt.

Zu § 5 (Fachliche Befähigung):

Diese Bestimmung mit Ausnahme von Abs. 2 entspricht § 6 ZTG. Der Abs. 2 entspricht § 7 ZTG.

Hingewiesen wird darauf, dass ein Bachelorabschluss nicht zur Berufszulassung als Ziviltechniker berechtigt. Vielmehr ist die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1 nur dann erfüllt, wenn die absolvierten Studien und Fachhochschul-Studiengänge dem Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. C 111 vom 6.5.2008 S. 1, entsprechen.

Zu § 6 (Praktische Betätigung):

Die Regelungen des § 8 ZTG über die praktische Betätigung werden liberalisiert. Während eines Dienstverhältnisses eintretende Mutterschutzzeiten und Zeiten, in denen gewerbetreibende Frauen Leistungen aufgrund des Versicherungsfalles Mutterschutz gemäß den §§ 102f Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, (Betriebshilfe oder Wochengeld) beziehen, zählen künftig als Praxiszeiten (Abs. 3). Angerechnet an die Praxis werden während eines Masterstudiums oder des letzten Abschnittes eines Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs zurückgelegte Zeiten bis zu 12 Monaten (Abs. 4).

Die mindestens einjährige Spezialpraxis (Abs. 2) kann wie bisher erst nach Abschluss des Masterstudiums erworben werden. Sie kann nicht nachgesehen werden, dh sie ist auch im Falle von Anrechnungen gemäß Abs. 4 jedenfalls zu absolvieren.

Zu § 7 (Ziviltechnikerprüfung):

Die Bestimmung entspricht § 9 ZTG.

In Abs. 2 wird jene Frist, innerhalb derer die Länderkammern den Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort weiterzuleiten haben, verkürzt. Diese Anpassung ist erforderlich, da die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016 S. 20, für Anträge auf Zulassung von Niederlassungswerbern eine Frist von 3 Monaten vorsieht.

Im Abs. 2 wird normiert, dass Anträge auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung auch elektronisch eingebracht werden können.

Klargestellt wird, dass die Länderkammern ein Gutachten darüber abzugeben haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen durch den Antragsteller erfüllt werden.

Die Ziviltechnikerprüfung dient zur Überprüfung des für die Berufsausübung nötigen Fachwissens. Ziviltechniker sind auf ihrem Fachgebiet eigenverantwortliche Experten auf höchstem Niveau, die auf Basis ihrer umfassenden und wissenschaftlich fundierten Kenntnisse in Verbindung mit ihrer praktischen Tätigkeit in der Lage sind, zu Forschung und Innovation beizutragen sowie komplexe Projekte zu steuern und zu leiten. Mithilfe der Prüfung soll zutage treten, ob der Befugniswerber die benötigte hochspezialisierte Problemlösungskompetenz vorweisen kann und somit für den Beruf als Ziviltechniker geeignet ist.

In Abs. 7 wird wieder die in der Stammfassung des ZTG, BGBl. 156/1994, enthaltene Bestimmung eingefügt, dass die Befreiung von Prüfungsgegenständen nicht eintritt, wenn die Prüfungen mehr als 10 Jahre vor dem Antrag auf Befugnisverleihung abgelegt wurden. Diese Maßnahme dient der Qualitätssicherung.

Im neu eingefügten Abs. 8 werden Regelungen zur Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Ziviltechnikerprüfung oder einer Eignungsprüfung getroffen. Bisher wurde die Prüfungsgebühr in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung, BGBl. Nr. 750/1994, geregelt. Künftig wird sich die Prüfungsgebühr vom Gehalt eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ableiten und somit einer automatischen Valorisierung unterliegen. Für den Fall, dass der Prüfungswerber die Prüfung nicht antritt, ist unter gewissen Voraussetzungen eine Rückzahlung der Prüfungsgebühr vorgesehen.

Zu § 8 (Prüfungskommissionen):

Diese Bestimmung entspricht § 10 ZTG, wobei der dritte Absatz in verkürzter Form in den neuen § 9 Abs. 4 verschoben wurde (s. Erläuterung zu § 9).

Zu § 9 (Durchführung der Prüfung):

Dieser Bestimmung liegt § 11 ZTG zugrunde. Es wird ein neuer Abs. 4 eingefügt, der die Verordnungsermächtigung für den Umfang der Prüfungsgegenstände und die Durchführung von Ziviltechnikerprüfung und Eignungsprüfung enthält. Die Regelungen zur Prüfungsgebühr sind nicht mehr in einer Verordnung zu treffen, sondern finden sich nun direkt im Gesetz in § 7 Abs. 8.

Zu § 10 (Verleihung der Befugnis):

In Abs. 2 erfolgt eine Verkürzung jener Frist, innerhalb derer die Länderkammern den Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort weiterzuleiten haben. Diese Anpassung ist erforderlich, da die Berufsqualifikationsanerkennungs-RL für Anträge auf Zulassung von Niederlassungswerbern eine Frist von 3 Monaten vorsieht.

Im Abs. 2 finden sich neue Regelungen dahingehend, dass Anträge auf Verleihung der Befugnis auch elektronisch eingebracht werden können und dass Unterlagen, die Antragsteller bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt haben, nicht nochmals vorgelegt werden müssen.

Zu § 11 (Eid):

Diese Bestimmung entspricht § 13 ZTG, wobei in Abs. 3 klargestellt wird, dass vor Ablegung des Eides auch die geschützte Berufsbezeichnung nicht geführt werden darf.

Zu § 12 (Ausübung der Befugnis):

Der dieser Bestimmung zugrundeliegende § 14 ZTG wurde wie folgt geändert:

In Abs. 2 Z 1 und 2 werden die Personen, für die Beurkundungen nicht vorgenommen werden dürfen, ausdrücklich angeführt.

Gemäß Abs. 4 wird Ziviltechnikern nun ermöglicht, ihre Befugnis auch während eines facheinschlägigen Dienstverhältnisses zu einem anderen Ziviltechniker oder zu einer Ziviltechnikergesellschaft, auch wenn sie nicht deren Gesellschafter sind, auszuüben. Dementsprechend müssen Ziviltechniker auch bei Eintritt in solche Dienstverhältnisse nicht mehr ihre Befugnis ruhend legen (Abs. 5).

In Abs. 8 wird die schon bisher bestehende Fortbildungsverpflichtung der Ziviltechniker nunmehr konkretisiert. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat mittels Verordnungen die konkreten Fortbildungsmaßnahmen festzulegen. Nachdem die Ziviltechniker eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben, ist es erforderlich, höchste Qualität ihrer Leistungen zu garantieren. Bei Erlassung der spezifischen Anforderungen ist daher auf die jeweilige Befugnis, den neuesten wissenschaftlichen und technischen Stand und die einschlägige Rechtsnormen Bedacht zu nehmen. Nachdem es für manche Befugnisse am Markt kaum Fortbildungsangebote gibt, ist auch darauf Rücksicht zu nehmen.

Mit Abs. 9 wird klargestellt, dass die Berufung der Ziviltechniker auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

Zu § 13 (Zweigniederlassung – Sitz):

Diese Bestimmung entspricht § 16 Abs. 6 und 7 ZTG.

Zu § 14 (Verschwiegenheitspflicht):

Diese Bestimmung entspricht § 15 ZTG.

Zu § 15 (Urkunden – Elektronische Signatur):

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen § 16 ZTG, wobei dessen Absätze 6 und 7 zum neuen § 13 wurden.

Festgehalten wird, dass der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 1 jedenfalls durch Einstellung in das elektronische Urkundenarchiv der Ziviltechniker Genüge getan wird. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis erfolgt in Abs. 1 die Neuregelung, dass der Ziviltechniker die Urkunden für den Rest der Aufbewahrungsfrist entweder selbst im elektronischen Urkundenarchiv zu speichern oder die zuständige Landeskammer mit der entgeltlichen Aufbewahrung zu beauftragen hat

Zu § 16 (Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis):

In Abs. 1 Z 7 wird ein neuer Tatbestand für das Erlöschen der Befugnis im Gesetz aufgenommen, nämlich das Ableben des Ziviltechnikers. Nachdem die erteilte ZT-Befugnis eine höchstpersönliche ist, muss die ZT-Befugnis mit dem Tod des Ziviltechnikers untergehen. Zu Zwecken der Rechtsklarheit wird dieser Tatbestand nun ausdrücklich im Gesetz angeführt.

Abs. 2 wird durch die Z 3 ergänzt, die sich auf die in diesem Bundesgesetz neu aufgenommene Bestimmung zur Stellvertretung (§ 21 Abs. 3) bezieht. Künftig hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Befugnis auch in jenen Fällen abzuerkennen, in denen eine über einjährige Stellvertretung vorliegt, der vertretene Ziviltechniker jedoch nicht um Genehmigung derselben bei der zuständigen Länderkammer ansucht und die Länderkammer dies beantragt.

Abgesehen von den genannten Adaptierungen entspricht die Bestimmung § 17 ZTG.

Zu § 17 (Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen):

Diese Bestimmung entspricht § 18 ZTG.

Zu § 18 (Siegel):

Diese Bestimmung entspricht § 19 ZTG mit der Änderung im Abs. 2, dass die Genehmigung der Form des Siegels nicht mehr vor der Eidesablegung, sondern vor Ausübung der Befugnis zu erwirken ist.

Zu § 19 (Ziviltechnikerausweis):

Diese Bestimmung entspricht § 20 ZTG.

Zu § 20 (Stellvertretung – Bestellungsberechtigung), § 21 (Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung) und § 22 (Bestimmungen für den Fall des Ablebens):

Mit den §§ 20 und 21 werden Bestimmungen über die Stellvertretung von Ziviltechnikern im Falle deren Verhinderung geschaffen. Der Vertretene hat die Bestellung seines Stellvertreters der zuständigen Länderkammer zu melden. Die Vertretung ist auf Tätigkeiten eingeschränkt, die von der Befugnis des Vertreters abgedeckt werden. Für den Fall, dass der Auftraggeber des Vertretenen der Bestellung des Stellvertreters zustimmt, haftet der Vertretene dem Auftraggeber gegenüber nur für Auswahlverschulden. Hat der Auftraggeber nicht zugestimmt, haftet der Vertretene nach den Grundsätzen des Werkvertrages.

§ 20 behandelt den Fall der freiwilligen Benennung eines anderen Ziviltechnikers zum Stellvertreter im Verhinderungsfall. In diesem Fall wird der Stellvertreter in eigener Verantwortung mit Hinweis auf seine Funktion als Stellvertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen tätig. Folglich hat der Stellvertreter sein eigenes Siegel bzw. seine eigene elektronische Signatur zu verwenden, aber darauf hinzuweisen, dass er im Namen des Vertretenen tätig wird.

In § 21 wird auf Fälle länger andauernder Verhinderung abgestellt, die eine Verpflichtung zur Nominierung eines Stellvertreters nach sich ziehen. Die Regelung zielt darauf ab, bei längeren Verhinderungen einen Fortgang der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. Fälle länger dauernder Verhinderung liegen zum Beispiel vor bei ernsthaften Erkrankungen, die einen wochenlangen Krankenhausaufenthalt erwarten lassen oder bei mehrere Wochen oder Monate andauernden Auslandsaufenthalten, die mit einer Unterbrechung der Ziviltechnikertätigkeit einhergehen.

Kommt der Ziviltechniker der Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters nicht nach, hat die Bundeskammer der Ziviltechniker mittels Bescheid einen Kanzleikurator zu bestellen. Der Kanzleikurator handelt unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen. Folglich hat der Kanzleikurator sein eigenes Siegel bzw. seine eigene elektronische Signatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er im Namen des Vertretenen tätig wird. Der Kanzleikurator ist an die Weisungen des Vertretenen gebunden, wenn er auf dessen Antrag bestellt wurde. Bei Bestellung von Amts wegen ist er der Bundeskammer der Ziviltechniker weisungsgebunden. Der Kanzleikurator hat eine strikte Trennung zwischen seiner eigenen Ziviltechnikertätigkeit und der Tätigkeit für die zu verwaltende Kanzlei vorzunehmen und zu diesem Zweck am Beginn und Ende seiner Vertretungstätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

Dauert die Vertretung länger als ein Jahr, hat der Vertretene bei der zuständigen Länderkammer um Genehmigung der Vertretung anzusuchen. Die Länderkammer hat zu prüfen, ob der Vertretene an der persönlichen Berufsausübung weiterhin gehindert ist und bei Nichtvorliegen dieses Umstandes die Genehmigung zu verweigern. Holt der Vertretene keine Genehmigung der Länderkammer ein, hat die Bundeskammer der Ziviltechniker auf Antrag der Länderkammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen. Diese Konsequenz ergibt sich aus dem Umstand, dass Ziviltechniker als Angehörige der Freien Berufe grundsätzlich zu höchstpersönlicher Berufsausübung berufen sind.

Der Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung.

§ 22 regelt die Bestellung eines Substituten im Falle des Ablebens des Ziviltechnikers durch die Bundeskammer der Ziviltechniker. Diese Regelung soll den Abschluss offener Projekte des verstorbenen Ziviltechnikers durch einen Substituten ermöglichen.

Die Vertretung ist auf Tätigkeiten eingeschränkt, die von der Befugnis des Substituten abgedeckt werden. Der Substitut hat die Kanzlei des Verstorbenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Substitut und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der eingeantworteten Erben zu betreuen.

Der Substitut hat sein eigenes Siegel bzw. seine eigene elektronische Signatur zu verwenden, aber darauf hinzuweisen, dass er für den Nachlass bzw. die eingeantworteten Erben tätig wird. Er ist an die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker gebunden. Er hat eine strikte Trennung zwischen seiner eigenen Ziviltechnikertätigkeit und der Tätigkeit für die zu verwaltende Kanzlei vorzunehmen und zu diesem Zweck am Beginn und Ende seiner Substitutstätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

Der Substitut hat Anspruch auf Entlohnung.

Zu § 23 (Gesellschaftszweck):

Diese Bestimmung entspricht § 21 ZTG mit der Maßgabe, dass nicht mehr eine Aufzählung zulässiger Gesellschaftsformen erfolgt, da diese von der EU-Kommission als unzulässiger Rechtsformenvorbehalt gesehen wird, sondern dass auf in das österreichische Firmenbuch eintragbare Gesellschaftsformen des Unternehmensrechts verwiesen wird.

Zu § 24 (Befugnis):

Diese Bestimmung entspricht § 22 ZTG.

Zu § 25 (Erlöschen der Befugnis):

In dieser Bestimmung werden die §§ 23 und 24 ZTG zusammengefasst. In Abs. 1 Z 2 wird die Frist für den Ersatz der Befugnis auf sechs Monate verdoppelt, da die dreimonatige Frist in der Vergangenheit nur mit großen Schwierigkeiten eingehalten werden konnte.

Abs. 1 wird weiters um die Z 4 ergänzt, wonach die Befugnis auch dann erlischt, wenn nachträglich sonstige gesetzwidrige Umstände eingetreten sind, die einer Befugnisverleihung entgegengestanden wären. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen ist und die an einer österreichischen Ziviltechnikergesellschaft beteiligt ist, nachträglich die Befugnis zu einer ausführenden Tätigkeit erwirbt.

Zu § 26 (Firma):

Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen § 25 Abs. 2 und 3 ZTG. § 25 Abs. 1 ZTG wird gestrichen.

Zu § 27 (Gesellschafter):

Im Sinne einer Liberalisierung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen dürfen sich künftig juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind, an Ziviltechnikergesellschaften beteiligen. Eine Beteiligung von Gesellschaften, die nicht nur zu planenden, sondern auch zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind, würde dem für Ziviltechniker zentralen Grundsatz der Trennung von Planung und Ausführung zuwider laufen.

Zu § 28 (Treuhandverbote):

Diese Bestimmung wurde dahingehend adaptiert, dass Treuhandverbote nicht mehr nur für ausübende Ziviltechniker, sondern für alle Gesellschafter gelten.

Zu § 29 (Organisationsgrundsätze):

Diese Bestimmung entspricht § 28 ZTG.

Zu § 30 (Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes):

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 29 ZTG; neu hinzugefügt wurde die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung eines neuen Siegels.

Zu § 31 (Dienstleistungen) und § 32 (Niederlassung):

Die Regelungen der §§ 30, 31 und 32 ZTG werden im neuen § 31 (Dienstleistungen) zusammengefasst.

In § 31 Abs. 2 Z 4 erfolgt eine Anpassung aufgrund der Änderung der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL durch die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132. Der Zeitraum, wie lange der Dienstleistungserbringer den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt haben muss, sofern dieser Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, hat sich von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt.

§ 31 Abs. 2 wird um die Z 5 ergänzt, wonach weitere Voraussetzung für die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen eines Architekten eine dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung ist.

Die Bestimmungen der §§ 33, 34, 34a, 35 und 36 ZTG werden in § 32 (Niederlassung) vereint.

§ 32 Abs. 2 wird um Z 4 ergänzt, wonach dem Niederlassungsantrag für die Befugnis eines Architekten auch eine Bestätigung, dass die Ausbildung des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entspricht, beizulegen ist.

§ 32 Abs. 6 zweiter Satz entspricht § 36 Abs. 1 ZTG.

Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges gemäß § 32 Abs. 11 soll dem Niederlassungswerber ermöglichen, die bezüglich seiner Berufsqualifikation festgestellten Defizite durch Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses unter Anleitung eines qualifizierten Berufsangehörigen auszugleichen. Die in diesem Dienstverhältnis zu vermittelnden Inhalte sowie dessen Dauer werden vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im jeweiligen Einzelfall festgelegt.

Wenn die Unterschiede zwischen der im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübten Berufstätigkeit und der Tätigkeit eines österreichischen Ingenieurkonsulenten derart bedeutend sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um eine Befugnis als Ingenieurkonsulent zu erlangen, liegt nicht der gleiche Beruf vor und ist eine vollständige Berufsanerkennung über die Berufsqualifikationsanerkennung-RL daher nicht möglich. Für derartige Fälle kann ein partieller Berufszugang in Frage kommen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 12 erfüllt sind.

Zu § 33 (Europäischer Berufsausweis):

Der Europäische Berufsausweis ist ein in der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL vorgesehenes elektronisches Zertifikat und soll die Anerkennung der beruflichen Qualifikation beim Wechsel zwischen EU-Staaten erleichtern. § 33 Abs. 2 legt fest, dass der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständige Behörde im Sinne der zitierten Richtlinie ist.

Hingewiesen wird darauf, dass eine Anerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises im Bereich der Ziviltechniker erst dann möglich sein wird, wenn die Kommission entsprechende Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL gesetzt und somit den Europäischen Berufsausweis für Architekten und Ingenieurkonsulenten eingeführt hat.

Zu § 34 (Europäische Verwaltungszusammenarbeit):

Zuständig für die Europäische Verwaltungszusammenarbeit ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Verwaltungszusammenarbeit erstreckt sich auf die Berufsqualifikationsanerkennungs-RL und die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36. Dies wird in Abs. 1 klargestellt.

Abs. 3 des vormaligen § 37 ZTG wird ersetzt durch die neuen Absätze 3 und 4, die der Umsetzung der Bestimmungen der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL zur Verwaltungszusammenarbeit dienen.

In § 34 Abs. 3 wird normiert, dass die Verwaltungszusammenarbeit im Wege des IMI (Internal Market System) zu erfolgen hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 wird im Falle der Vorlage gefälschter Berufsqualifikationsnachweise durch einen Niederlassungswerber ein Vorwarnmechanismus festgelegt.

Zu § 35 (Schutz von Berufsbezeichnungen):

Neben den bisher in § 38 ZTG festgelegten Regelungen werden neue Schutzbestimmungen in Abs. 4 und Abs. 5 aufgenommen.

Gemäß Abs. 4 dürfen Personen, denen die Befugnis als Ingenieurkonsulent verliehen wurde, künftig neben der Bezeichnung „Ingenieurkonsulent“ auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen. Auf den Befugnisumfang bzw. die Rechte der Ingenieurkonsulenten wirkt sich dies nicht aus. Personen, denen die Befugnis als Zivilingenieur gemäß Ziviltechnikergesetz, BGBl 146/1957, verliehen wurde, können diese Bezeichnung weiterführen und behalten ihre Berechtigungen.

Gemäß Abs. 5 erhält die Bundeskammer der Ziviltechniker die Ermächtigung, mittels Verordnung für Befugnisse, die fachlich zusammengehören, eine übergeordnete Berufsbezeichnung festzulegen. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wird, müssen im Geschäftsverkehr diese übergeordnete Berufsbezeichnung führen. Ziviltechniker, deren Befugnis schon davor verliehen wurde, sind nicht verpflichtet, aber berechtigt, diese Berufsberufsbezeichnung zu führen (§ 117 Abs. 6). Für die Befugnis Architektur hat die Neuregelung keine Relevanz, da es hier nur eine einzige Berufsbezeichnung gibt sowie für Ingenieurbefugnisse, für die keine übergeordnete Berufsbezeichnung festgelegt wird.

Hintergrund dieser neuen Bestimmung ist die immer größer werdende Anzahl an Studienzweigen. Nachdem sich die Befugnis nach dem absolvierten Studium richtet, entstehen laufend neue Ziviltechnikerbefugnisse und somit auch Berufsbezeichnungen Die Festlegung von übergeordneten Berufsbezeichnungen durch die Bundeskammer der Ziviltechniker soll dazu dienen, die Vielzahl von Berufsbezeichnungen im Bereich der Ingenieurkonsulenten zu verringern.

Festgehalten wird, dass sich § 112 auch auf den Schutz der Berufsbezeichnungen gemäß § 35 bezieht und somit auch die weiblichen Berufsbezeichnungen geschützt sind.

Zu § 36 (Strafbestimmungen):

Diese Bestimmung entspricht § 39 ZTG.

Zu § 37 (Geldstrafen):

Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen sollen künftig der Ziviltechnikerkammer zufließen, die diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Ziviltechniker und ehemaliger Ziviltechniker zu verwenden hat. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an § 372 GewO ins Gesetz aufgenommen.

Zu § 38 (Ziviltechnikerkammern):

Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern erhalten die Bezeichnung Ziviltechnikerkammern. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer wird künftig als Bundeskammer der Ziviltechniker bezeichnet. Ansonsten entspricht die Bestimmung § 1 ZTKG.

Zu § 39 (Wirkungsbereich):

Diese Bestimmung entspricht § 2 ZTKG mit folgenden Änderungen in Abs. 2: Die Länderkammern sind künftig nicht mehr verpflichtet, ein Verzeichnis der Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Daneben werden die Aufgaben der Länderkammern insofern angepasst, als es künftig auch eine außerordentliche Mitgliedschaft geben wird. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Länderkammern ein elektronisches Verzeichnis der Ziviltechniker und Ziviltechnikergesellschaften zu führen haben.

Zu § 40 (Gliederung der Länderkammern):

Diese Regelung folgt § 3 ZTKG nach, wobei klargestellt wird, dass nur die ordentlichen Kammermitglieder die Sektionen bilden. Neu geregelt wird der Fall, wenn eine Person mehrere ZT-Befugnisse erworben hat. Diesfalls ist die zeitlich zuerst verliehene Befugnis für die Zuordnung zu einer Sektion ausschlaggebend, außer der Ziviltechniker erklärt bei Verleihung der weiteren Befugnis, dass er der anderen Sektion angehören möchte.

Zu § 41 (Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten):

Diese Bestimmung entspricht § 4 ZTKG.

Zu § 42 (Ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft) und § 43 (Beginn und Endigung der Mitgliedschaft):

Ordentliche Mitglieder sind wie bisher die Ziviltechniker. Neu eingeführt wird die außerordentliche Mitgliedschaft für Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und ein dazu berechtigendes Studium abgeschlossen haben.

Die Einführung der außerordentlichen Mitgliedschaft dient der Öffnung der Berufsgruppe und soll angehenden Ziviltechnikern ermöglichen, deren Zukunft mitgestalten zu können (s. die Erläuterungen zu § 66).

Zu § 44 (Pflichten der ordentlichen Mitglieder):

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen § 6 ZTKG.

Zu § 45 (Pflichten der außerordentlichen Mitglieder):

Als Pflichten der außerordentlichen Mitglieder werden die Einhaltung der kammerrechtlichen Vorschriften, die Beachtung der Kammerbeschlüsse und die Entrichtung der Umlagen festgelegt.

Zu § 46 (Organe):

Diese Bestimmung entspricht § 7 ZTKG.

Zu § 47 (Präsident):

Diese Bestimmung entspricht § 8 ZTKG mit der neuen Regelung in Abs. 3, dass der Vizepräsident den Präsidenten zu unterstützen hat und der Vizepräsident auch mit der ständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgabengebiete betraut werden kann.

Abs. 4 bleibt inhaltlich unverändert. Die Wortfolge „Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten“ bedeutet, dass der Vizepräsident den Vermerk „als Vizepräsident der Ziviltechnikerkammer“ zu verwenden hat.

Zu § 48 (Präsidium):

Diese Bestimmung entspricht § 9 ZTKG.

Zu § 49 (Kammervorstand):

Diese Bestimmung entspricht § 10 ZTKG. Abs. 5 wird gestrichen, da die Regelungen betreffend Kundmachung aller Verordnungen nach diesem Bundesgesetz künftig gesammelt in § 114 erfolgen.

Zu § 50 (Kammervollversammlung):

Der vormalige § 11 ZTKG wird insofern geändert, als künftig gemäß Abs. 1 außerordentliche Mitglieder bei den Beschlüssen zur Festsetzung der Umlagen und sonstigen Beiträge der außerordentlichen Mitglieder mitstimmen dürfen, ansonsten mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kammervollversammlung teilnehmen dürfen und gemäß Abs. 5 Abänderungsanträge betreffend die Genehmigung des Jahresvoranschlages und die Festsetzung der Umlagen unzulässig sind. In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Einberufung auch im Wege elektronischer Post erfolgen kann.

Zu § 51 (Sektionsvorsitzende):

Mit dieser Bestimmung wird § 12 ZTKG übernommen.

Zu § 52 (Sektionsvorstand):

Diese Bestimmung entspricht § 13 ZTKG mit der Klarstellung, dass die Mitglieder des Sektionsvorstands aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu wählen sind.

Zu § 53 (Sektionstag):

Der vormalige § 14 ZTKG wird durch die Regelung ergänzt, dass außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht, aber mit beratender Stimme an den Sitzungen des entsprechenden Sektionstages teilnehmen dürfen. Gemäß Abs. 2 wird die Einberufung im Wege elektronischer Post ermöglicht.

Zu § 54 (Kammerdirektion):

Diese Bestimmung entspricht § 15 ZTKG.

Zu § 55 (Schlichtungsverfahren):

Diese Bestimmung entspricht § 16 ZTKG.

Zu § 56 (Unterstützungsfonds):

Mit dieser Bestimmung wird § 17 ZTKG übernommen, wobei in Abs. 4 die Regelungen zur Kundmachung gestrichen werden, da diese künftig für alle Verordnungen nach diesem Bundesgesetz gesammelt in § 114 enthalten sind.

Zu § 57 (Wirkungsbereich):

Diese Bestimmung entspricht § 18 ZTKG, wobei einige Änderungen am Wirkungsbereich der Bundeskammer vorgenommen wurden.

Demnach kann die Bundeskammer künftig Leistungsbilder sowie Richtlinien für die Angebotserstellung für die Ziviltechniker erlassen. Ebenso kann sie Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 festlegen. Klargestellt wird, dass die Einrichtungen zur Krankenvorsorge nur für die ordentlichen Kammermitglieder zu schaffen sind.

Die Bundeskammer hat künftig das elektronische Verzeichnis der Ziviltechniker und Ziviltechnikergesellschaften im Internet zu veröffentlichen.

Zu § 58 (Mitglieder):

Diese Bestimmung entspricht § 19 ZTKG.

Zu § 59 (Organe):

Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker sind der Präsident, das Präsidium, der Vorstand, der Kammertag, die Bundessektionen, die Rechnungsprüfer und künftig neu die Bundesfachgruppen, wenn solche vom Vorstand eingerichtet wurden, und der Rat der außerordentlichen Mitglieder, sofern eine unmittelbare Wahl der Delegierten erfolgte. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die Anzahl der ao. Mitglieder 400 oder mehr erreicht.

Zu § 60 (Präsident):

Die Bestimmung des § 21 ZTKG wird insofern ergänzt, als Präsident und Vizepräsident ordentliche Kammermitglieder sein und verschiedenen Sektionen angehören müssen. Auch der Vizepräsident darf – wie bisher schon der Präsident – künftig keine andere Kammerfunktion ausüben. Er wird nicht mehr aus den Reihen des Kammervorstandes, sondern aus den Reihen der Kammertagsmitglieder gewählt.

In Abs. 3 wird ergänzt, dass der Vizepräsident den Präsidenten zu unterstützen hat und der Vizepräsident auch mit der ständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgabengebiete betraut werden kann.

Abs. 4 bleibt inhaltlich unverändert. Die Wortfolge „Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten“ bedeutet, dass der Vizepräsident den Vermerk „als Vizepräsident der Ziviltechnikerkammer“ zu verwenden hat.

Zu § 61 (Präsidium):

Diese Bestimmung entspricht § 22 ZTKG mit der Maßgabe, dass der Vizepräsident keine andere Funktion ausüben darf und somit die ehemalige Regelung, dass für den Fall der Wahl eines Länderkammer-Präsidenten zum Vizepräsidenten der Bundeskammer sein Vizepräsident Mitglied des Präsidiums ist, entfallen kann.

Zu § 62 (Vorstand):

Der Vorstand der Bundeskammer besteht künftig aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern und den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern. Der Vizepräsident war zwar schon bisher Mitglied des Vorstandes, da dieser aus den Reihen der Vorstandsmitglieder zu wählen war, im Gegensatz zum vormaligen § 23 ZTKG ist er jedoch künftig ausschließlich in seiner Eigenschaft als Vizepräsident im Vorstand vertreten. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöht sich dadurch jedoch nicht, da das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen mit diesem Bundesgesetz aufgehoben wird und somit dessen Vorsitzender nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist.

Zu § 63 (Kammertag):

Der Kammertag setzt sich künftig aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern zusammen. Dass künftig auch der Vizepräsident der Bundeskammer ausschließlich in seiner Funktion als solcher im Kammertag vertreten ist, stellt eine Neuerung dar. Der Vorsitzende des Rates der außerordentlichen Mitglieder und sein Stellvertreter gehören dem Kammertag nur dann an, wenn der Rat als Organ eingerichtet ist, die Anzahl der ao. Mitglieder also 400 oder mehr erreicht.

Der Kammertag erhält gemäß Abs. 3 auch neue Zuständigkeiten, nämlich die Erlassung von Leistungsbildern und Richtlinien für die Angebotserstellung, die Erlassung von Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und die Erlassung der Verordnung betreffend die übergeordneten Berufsbezeichnungen.

Eine weitere Änderung zur Vorgängerbestimmung des § 24 ZTKG ist die Ermöglichung der Einberufung im Wege elektronischer Post (Abs. 2).

Zu § 64 (Bundessektionen):

Die Bundessektionen erhalten die Ermächtigung, die Beschlüsse für die Verordnungen zu den ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Fortbildungsmaßnahmen zu fassen. Die ehemaligen §§ 25 bis 27 ZTKG werden entsprechend adaptiert und in einem einzigen Paragraphen zusammengefasst.

Zu § 65 (Bundesfachgruppen):

Diese Bestimmung, die nähere Regelungen für die Bundesfachgruppen trifft, wird neu eingefügt. Bundesfachgruppen können vom Vorstand eingerichtet werden und sind dann Organe. Sie dienen der Beratung der anderen Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker in fachspezifischen Fragen.

Zu § 66 (Rat der außerordentlichen Mitglieder):

Mit der Einführung der außerordentlichen Mitgliedschaft ist auch ein Vertretungsrecht der außerordentlichen Mitglieder in den Kammergremien auf Bundesebene verbunden. Bis zu einer Anzahl von 400 außerordentlichen Mitgliedern wird deren Interessenvertretung vom Rat der außerordentlichen Mitglieder wahrgenommen, der als Ausschuss vom Vorstand eingerichtet wird. Ab 400 außerordentlichen Mitgliedern werden die Delegierten des Rates von den außerordentlichen Mitgliedern direkt gewählt und der Rat wird als Organ eingerichtet. Der Vorsitzende des Rates und sein Stellvertreter werden aus den Reihen der Ratsmitglieder gewählt, wobei diese bei verschiedenen Länderkammern registriert sein müssen und einer von beiden eine Architektenbefugnis und der andere eine Ingenieurkonsulentenbefugnis anstreben muss.

Zu § 67 (Generalsekretariat):

Diese Bestimmung entspricht § 28 ZTKG.

Zu § 68 (Standesregeln):

Mit dieser Bestimmung wird § 32 ZTKG übernommen. Abs. 3 entfällt, da die Regelungen betreffend die Kundmachung künftig für alle Verordnungen nach diesem Bundesgesetz gesammelt in § 114 enthalten sind.

Zu § 69 (Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung):

Die bisherige Bestimmung des § 33 Abs. 1 ZTKG wird insofern geändert, als die Bundeskammer der Ziviltechniker künftig Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen, in denen die projekttypischen Leistungen angeführt werden, sowie Richtlinien zur Angebotserstellung festlegen darf. Diese Maßnahme dient sowohl der Qualitätssicherung von Ziviltechnikerleistungen als auch dem Konsumentenschutz, und dadurch, dass der Leistungsumfang der von Ziviltechnikern gelegten Angebote vergleichbar wird, auch einem fairen Vergaberegime. Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann sich bei der Festlegung von Leistungsbildern an bestehenden wissenschaftlichen Publikationen orientieren, wie z.B. „Vorschlag für Leistungsmodelle und Vergütungsmodelle für Planerleistungen“ des Instituts für Baubetrieb und Bauwirtschaft der Technischen Universität Graz (LM.VM 2014), „Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen“ (RVS) sowie „Richtlinien und Vorschriften für das Eisenbahnwesen“ (RVE) der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr.

Zu § 70 (Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen):

Diese Bestimmung entspricht § 33a ZTKG, wobei die Regelungen zur Kundmachung gestrichen werden, da diese künftig für alle Verordnungen nach diesem Bundesgesetz gesammelt in § 114 enthalten sind.

Zu § 71 (Urkundenarchiv der Ziviltechniker):

Diese Bestimmung entspricht § 33b ZTKG, wobei die Regelungen zur Kundmachung gestrichen werden, da diese künftig für alle Verordnungen nach diesem Bundesgesetz gesammelt in § 114 enthalten sind.

Zu § 72 (Weitere Aufgaben der Ziviltechnikerkammern):

Die Vorgängerbestimmung des § 34 ZTKG wird insofern geändert, als sich gemäß Abs. 2 die Tätigkeit der Kammern auch auf die außerordentlichen Mitglieder zu erstrecken hat.

Im neuen Abs. 3 erfolgt die Klarstellung, dass die Kammern ihre Mitglieder auch im Wege elektronischer Post informieren können und Massensendungen an ihre Mitglieder in Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Einwilligung der Empfänger zulässig sind.

Zu § 73 (Datenschutz):

Diese neue Bestimmung ermöglicht den Länderkammern und der Bundeskammer der Ziviltechniker Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Zum Beispiel sind die Kammern berechtigt zum Zwecke der Führung des Verzeichnisses der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften sowie der außerordentlichen Mitglieder personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse und Befugnis bzw. angestrebte Befugnis elektronisch zu verarbeiten. Die Kammern dürfen beispielsweise auch Verzeichnisse der in ihren Organen tätigen Funktionäre führen.

Zu § 74 (Schutz der Bezeichnung Ziviltechnikerkammer):

Diese Schutzbestimmung wird gegenüber § 35 ZTKG erweitert, sodass künftig auch die Führung der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Zivilingenieurwesen hinweisenden Zusatz unzulässig ist.

Zu § 75 (Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften):

Diese Bestimmung entspricht § 36 ZTKG.

Zu § 76 (Aktives und passives Wahlrecht):

Aktiv wahlberechtigt für alle Organe außer dem Rat der außerordentlichen Mitglieder sind künftig alle ordentlichen Mitglieder und die im Kammertag vertretenen außerordentlichen Mitglieder, sofern es solche gibt. Das passive Wahlrecht steht allen aktiv wahlberechtigten ordentlichen Mitgliedern zu, deren Befugnis bei Einbringen des Wahlvorschlages beim Wahlkommissär aufrecht gemeldet ist.

Wenn die Anzahl der außerordentlichen Mitglieder 400 beträgt oder übersteigt und somit der Rat der außerordentlichen Mitglieder als Organ eingerichtet ist, findet eine Direktwahl der Ratsmitglieder statt, bei der alle außerordentlichen Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt sind.

Zu § 77 (Wahlverfahren):

Diese Bestimmung entspricht § 38 ZTKG mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Regelung betreffend den Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen entfallen konnte.

Zu § 78 (Nachwahlen):

Diese Bestimmung entspricht § 39 ZTKG, wobei in Abs. 2 die Regelung betreffend den Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen entfallen konnte.

Zu § 79 (Wahlbehörden):

Die Vorgängerbestimmung des § 40 ZTKG wird weitgehend übernommen, wobei gemäß Abs.1 und 2 die Funktion des Wahlkommissärs nicht mehr auf einen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort beschränkt ist und gemäß Abs. 3 künftig eine Veröffentlichung der Namen der Kommissionsmitglieder auf den Internetseiten der Kammern zu erfolgen hat.

Zu § 80 (Durchführung der unmittelbaren Wahlen):

Diese Bestimmung entspricht § 41 ZTKG mit der Änderung in Abs. 1, dass die Ausschreibung auf den Internetseiten der Länderkammern zu veröffentlichen ist.

Zu § 81 (Wahlvorschläge):

§ 42 ZTKG wird einerseits in Abs. 1 mit der Regelung ergänzt, dass ein Wahlberechtigter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen darf, andererseits sieht Abs. 4 künftig die Veröffentlichung auf den Internetseiten der Kammern vor.

§ 46 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016) regelt, dass im Falle der Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Diese Bestimmung wird für den Fall, dass bei Kammerwahlen mehrere Wahlvorschläge unterstützt werden, analog heranzuziehen sein.

Zu § 82 (Ermittlung der Mandate):

Diese Bestimmung entspricht § 43 ZTKG mit der Maßgabe, dass künftig Verlautbarungen auf den Internetseiten der Länderkammern erfolgen.

Zu § 83 (Durchführung der mittelbaren Wahlen):

§ 45 ZTKG wird insofern geändert, als künftig gemäß Abs. 1 die Veröffentlichung auf den Internetseiten der Kammern erfolgt. Weiters darf künftig der Vizepräsident kein anderes Amt bekleiden, was Niederschlag in Abs. 3 findet. Die ehemaligen Absätze 4 und 5 entfallen mangels weiterer Existenz der Wohlfahrtseinrichtungen.

Zu § 84 (Wahlordnung):

In dieser Bestimmung werden die vormaligen §§ 44 und 45 Abs. 8 ZTKG zusammengefasst.

Zu § 85 (Angelobung):

Diese Bestimmung entspricht § 46 ZTKG.

Zu § 86 (Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht):

Mit dieser Bestimmung wird § 47 ZTKG übernommen, wobei in Abs. 4 die Regelung betreffend das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen gestrichen wurde.

Zu § 87 (Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung):

§ 48 ZTKG wird ergänzt: Künftig können Beschlüsse von Kollegialorganen in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme einzelner Delegierter durch eine Videokonferenz oder ähnliches ersetzt werden (Abs. 3). Weiters wird auch eine Regelung über die Beschlussfähigkeit von Kollegialorganen bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen eingefügt (Abs. 4).

Zu § 88 (Geschäftsordnungen):

Diese Bestimmung entspricht § 49 ZTKG mit der Maßgabe, dass die Kammern Finanzhaushaltsordnungen erlassen können (Abs. 2).

Zu § 89 (Dienstordnungen):

Diese Bestimmung entspricht § 50 Abs. 1 ZTKG. Der Abs. 2 des § 50 ZTKG wird zu § 117 Abs. 12 neu.

Zu § 90 (Jahresvoranschlag und Jahresabschluss):

Diese Bestimmung entspricht § 51 ZTKG, wobei nun nicht mehr von „Rechnungsabschluss“, sondern von „Jahresabschluss“ gesprochen wird.

Zu § 91 (Bedeckung der Kosten):

Diese Bestimmung folgt § 52 ZTKG nach. Klargestellt wird in Abs. 2, dass die Länderkammern von den Ziviltechnikergesellschaften Umlagen (Pauschalbeträge oder umsatzabhängige Beträge) und sonstige Beiträge einheben können.

In Abs. 3 erfolgt die Regelung, dass die Kosten, die der Bundeskammer erwachsen, von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl der ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken sind. Außer Betracht bleibt dabei die Anzahl der außerordentlichen Mitglieder.

Klargestellt wird in Abs. 5, dass die Rückstandausweise von den Präsidenten der jeweils zuständigen Ziviltechnikerkammern auszustellen sind.

Zu § 92 (Gebarungskontrolle):

Mit dieser Bestimmung wird § 53 ZTKG übernommen.

Zu § 93 (Aufsichtsbehörde):

Diese Bestimmung entspricht § 54 ZTKG bis auf die Änderung in Abs. 3, dass die Verlautbarungen auf den Internetseiten der Kammern zu erfolgen haben.

Zu § 94 (Disziplinarvergehen):

Eine Änderung des § 55 ZTKG erfolgt in dessen Abs. 4: Der Zeitraum, innerhalb dessen eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgen kann, wird von 6 Monaten auf ein Jahr ausgedehnt, wobei dieser Zeitraum mit Vorlage der Anzeige des Disziplinarvergehens an den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses beginnt. Die Frist zur Fällung oder Vollstreckung eines Erkenntnisses wird von 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt.

Zu § 95 (Disziplinarstrafen):

Der Katalog der Disziplinarstrafen des § 56 ZTKG wird in Abs. 1 um die Z 4 (Untersagung der Befugnisausübung bis zur Dauer von 3 Jahren) erweitert und somit dem Wunsch der Ziviltechnikerschaft entsprochen, eine bessere Abstufung der Disziplinarstrafen vorzusehen. Diesem Ziel dient auch die Einführung von bedingten Strafen und der Möglichkeit einer gleichzeitigen Verhängung der neu eingeführten Disziplinarstrafe neben Geldstrafen. Die neuen Absätze 3 bis 5 enthalten Verfahrensbestimmungen.

Zu § 96 (Disziplinarausschüsse):

Diese Bestimmung übernimmt die Regelungen des § 57 ZTKG.

Zu § 97 (Ausschließung und Ablehnung):

Die bisher in § 59 ZTKG enthaltenen Regelungen werden um jene ergänzt, wonach der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker im Falle der Befangenheit aller Mitglieder eines Disziplinarausschusses die Entscheidung über die Zuweisung zu einem anderen Disziplinarausschuss vorzunehmen hat.

Zu § 98 (Disziplinaranwalt):

Diese Bestimmung entspricht § 60 ZTKG mit der Maßgabe, dass der Disziplinaranwalt künftig Erhebungen durchführen und dabei Experten heranziehen kann.

Zu § 99 (Verteidigung):

Mit dieser Bestimmung wird § 61 ZTKG übernommen.

Zu § 100 (Einleitung des Disziplinarverfahrens):

In dieser Nachfolgebestimmung zu § 62 ZTKG wird in Abs. 2 neu geregelt, dass der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens auch dem Anzeiger zuzustellen ist. In Abs. 3 wird klargestellt, dass der Disziplinaranwalt gegen den Beschluss, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann.

Zu § 101 (Zustellungen):

Mit dieser Bestimmung wird § 63 ZTKG übernommen.

Zu § 102 (Untersuchungskommissär):

Diese Bestimmung entspricht § 64 ZTKG, wobei in Abs. 2 festgelegt wird, dass der Untersuchungskommissär aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder aufzustellen ist.

Zu § 103 (Untersuchung):

Diese Bestimmung entspricht § 65 ZTKG.

Zu § 104 (Verweisung und Einstellung):

Gegenüber der Vorgängerbestimmung des § 66 ZTKG wird neu geregelt, dass der Beschluss über die Verweisung oder die rechtskräftige Einstellung dem Anzeiger zuzustellen ist.

Zu § 105 (Mündliche Verhandlung):

Die Bestimmung entspricht § 67 ZTKG mit der Maßgabe, dass drei ordentliche Kammermitglieder Zutritt zur Verhandlung erhalten (Abs. 2).

Zu § 106 (Erkenntnis):

Diese Bestimmung entspricht § 68 ZTKG.

Zu § 107 (Protokoll):

Diese Bestimmung entspricht § 69 ZTKG.

Zu § 108 (Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses):

Der vormalige § 70 ZTKG wird durch Abs. 2 ergänzt, sodass das Erkenntnis künftig auch dem Anzeiger zuzustellen ist.

Zu § 109 (Entschädigung):

Diese Bestimmung entspricht § 73 ZTKG mit der Maßgabe, dass sie für ordentliche Mitglieder gilt.

Zu § 110 (Kosten des Disziplinarverfahrens):

Gegenüber § 74 ZTKG erfolgt die Klarstellung, dass die Kosten des Verfahrens, wenn kein Schuldspruch erfolgt, von der Länderkammer, in der der Disziplinarbeschuldigte Mitglied ist, zu tragen sind. Neu wird geregelt, dass geladene Zeugen Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten haben.

Zu § 111 (Einbringung und Verwendung der Geldstrafen):

Diese Bestimmung entspricht § 75 ZTKG.

Zu § 112 (Sprachliche Gleichbehandlung):

Diese Bestimmung entspricht § 2 ZTG und § 76 ZTKG.

Zu § 113 (Verweisungen):

Diese Bestimmung stellt Regelungen betreffend Verweise auf andere Rechtsvorschriften auf.

Zu § 114 (Erlassen von Verordnungen):

Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung wird den Ziviltechnikerkammern ermöglicht, Verordnungen bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes ab dem Tag der Kundmachung zu erlassen.

Abs. 2 legt fest, dass Verordnungen der Ziviltechnikerkammern nur mit Zustimmung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kundgemacht werden dürfen.

In Abs. 3 und 4 werden Regelungen über die Kundmachungen der von den Ziviltechnikerkammern erlassenen Verordnungen auf deren Internetseiten getroffen.

Zu § 115 (Inkrafttreten):

Als Inkrafttretensdatum dieses Bundesgesetzes wird der 1. Juli 2019 festgelegt.

Zu § 116 (Außerkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt, dass das ZTG und das ZTKG mit Ende Juni 2019 außer Kraft treten.

Zu § 117 (Übergangsbestimmungen):

Diese Bestimmung enthält Regelungen, um nach Außerkrafttreten der beiden Vorgängerbestimmungen ZTG und ZTKG einen rechtssicheren und lückenlosen Übergang zum neuen Regelungsregime des ZTG 2019 zu gewährleisten, erworbene Rechte aufrecht zu belassen und weiterhin benötigte Bestimmungen in Geltung zu halten.

Zu § 118 (Vollziehung):

Diese Bestimmung entspricht § 42 ZTG und § 81 ZTKG.