Vorblatt

 

Die vorliegende Folgenabschätzung ist die Zusammenfassung von Folgenabschätzungen, die von den beitragenden Bundesministerien wie folgt erstellt wurden:

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/Wirksamwerden:

2019

 

 

Abschnitt

Einbringende Stelle

1

 

                BMOEDS

2

 

                BMASGK

3

 

                BMBWF

4

 

                BMF

5

 

                BMI

                BMEIA

6

 

                BMVRDJ

7

 

                BMNT

A. Allgemeiner Teil

Es werden zuerst die für das gesamte Gesetzesvorhaben, dann (im Besonderen Teil) die nur für den Ressortbereich relevanten Angaben gemacht.

Problemanalyse

Bei einem Referendum, das am 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland stattfand, sprach sich eine Mehrheit (51,89 %) für das Ausscheiden („Brexit“) dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union (EU) aus. Am 29. März 2017 teilte die britische Premierministerin dem Europäischen Rat im Einklang mit Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) mit, dass das Vereinigte Königreich beabsichtige, aus der Union auszutreten.

Art. 50 Abs. 2 EUV sieht vor, dass die Union im Anschluss an eine solche Mitteilung mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Austrittsabkommen aushandelt und schließt.

Das bereits ausverhandelte und vom Europäischen Rat gebilligte Austrittsabkommen muss vom Vereinigten Königreich im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Der Ratifizierungsprozess aufseiten des Vereinigten Königreichs ist allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet. Am 15. Jänner 2019 entschied sich das Unterhaus des Parlaments des Vereinigten Königreichs gegen das ausgehandelte Austrittsabkommen.

Gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV finden die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

Sofern die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, nicht zurückgenommen wird, die Frist von zwei Jahren nach der Mitteilung der Austrittsabsicht nicht verlängert wird und der Ratifizierungsprozess aufseiten des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Austrittsabkommens nicht abgeschlossen wird, tritt das Vereinigte Königreich rechtswirksam mit Ablauf des 29. März 2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU aus.

Ziel(e)

Hauptziel ist die Schaffung entsprechender Vorkehrungen durch die Bundesgesetzgebung für den Fall, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der EU austritt.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben leistet generell keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Siehe dazu die entsprechenden Ausführungen im Besonderen Teil.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das gegenständliche Bundesgesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union (insbesondere Art. 50 EUV) und nimmt vor allem auch auf die Schlussfolgerungen der Außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates (Art. 50) vom 13. Dezember 2018 (EUCO XT 20022/18) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank betreffend „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für den Notfall“ vom 19.12.2018, COM(2018) 890 final, Bedacht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

B. Besonderer Teil

1. Abschnitt (Öffentlicher Dienst)

Problemanalyse

Im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ohne Austrittsabkommen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 EUV verlieren die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts die den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern garantierten Rechte, unter anderem den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Dies würde aufgrund der derzeitigen Rechtslage für die mehr als 150 britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Bundesdienst (hinzu kommen ca. 110 britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die als Landeslehrpersonen tätig sind) zu einer zwingenden Vertragsauflösung führen. Diese werden jedoch zumeist als Lehrpersonen als sogenannte „Native Speaker“ eingesetzt und werden dringend benötigt.

Ziel(e)

Durch das vorliegende Vorhaben soll verhindert werden, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union für die derzeit vorhandenen öffentlich Bediensteten, die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs sind, zu einer Vertragsauflösung führt.

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Beschäftigungsverhältnisse sollen die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht privilegiert werden.

Der Verlust des unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt würde aufgrund der derzeitigen Rechtslage auch für britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die als Landeslehrpersonen tätig sind, zu einer Vertragsauflösung führen: § 16 Abs. 1 Z 5 lit. b LLDG sowie § 34 Abs. 4 Z 2 VBG sieht bei Wegfall des Ernennungserfordernisses bzw. des Aufnahmeerfordernisses des unbeschränkten Zugangs zum Österreichischen Arbeitsmarkt die Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Dies soll für bereits in Österreich beschäftigte Landeslehrpersonen hintangehalten werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aufnahme einer Übergangsbestimmung, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union in einem aufrechten Dienstverhältnis gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlusts des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt.

Durch die vorliegenden Bestimmungen wird eine Übergangsbestimmung geschaffen, die bestimmt, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union in einem aufrechten Ausbildungs- oder Dienstverhältnis gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlusts des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger. Dies, da davon ausgegangen wird, dass für den Fall der Nichtumsetzung dieses Vorhabens die Leistungen der von den aufgelösten Dienstverhältnissen betroffenen Personen ehestmöglich durch Ersatzaufnahmen bzw. vermehrte Leistung von Überstunden kompensiert werden müssten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Sie regeln Übergangsbestimmungen angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

1. Keine betreffend die Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Landesvertragslehrpersonengesetz 1966.

Die Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1831419746).

2. Betreffend die Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes unterliegt der Gesetzesentwurf der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Die Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 195822235).

2. Abschnitt (Arbeit)

Problemanalyse

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (in der Folge UK-Bürger) verlieren unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV.

Ziel(e)

Mit dem vorliegenden Vorhaben soll sichergestellt werden, dass UK-Bürger und deren Angehörige im Fall eines ungeregelten Austritts bis zum Erhalt eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Inhalt

Die vorgeschlagene Übergangsregelung soll UK-Bürgern, die zum Austrittszeitpunkt bereits ihre unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen haben und in Österreich beschäftigt sind oder waren, und ihrer Kernfamilie den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang bis zum Erhalt einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus bewahren.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehene Regelung ist eine Übergangsbestimmung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

3. Abschnitt (Bildung)

Problemanalyse

Vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sind zum einen österreichische Studierende betroffen, die künftig ein Studium im Vereinigten Königreich betreiben wollen. Da ein Mobilitätsstipendium derzeit nur für ein Studium an einer Hochschule in einem EWR-Land oder in der Schweiz bezogen werden kann, wäre die Förderung eines Studiums im Vereinigten Königreich künftig nicht mehr möglich. Davon betroffen wären ca. 200 Studierende jährlich.

Zum anderen hätte der Brexit auch negative Folgen für Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die in Österreich studieren und dafür Studienbeihilfe beziehen.

Studierende aus EWR-Staaten und der Schweiz sind, wenn sie die in § 4 Abs. 1a genannten Gleichstellungsvoraussetzungen (Wanderarbeitnehmereigenschaft, Daueraufenthaltsrecht oder Integration ins Bildungs- oder Gesellschaftssystem) erfüllen, österreichischen Staatsbürgern in studienförderungsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Studierende aus Drittsaaten sind hingegen nur dann gleichgestellt, wenn sie nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt in Österreich das Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die schon vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in Österreich studieren und als gleichgestellte EWR-Bürger eine Studienbeihilfe beziehen, würden diesen Gleichstellungsanspruch verlieren und könnten daher künftig nur dann Studienbeihilfe beziehen, wenn sie als Drittstaatsangehörige nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dies würde in den meisten Fällen zum Verlust des Studienbeihilfenanspruches führen.

Derzeit beziehen 14 Studierende aus dem Vereinigten Königreich eine Studienbeihilfe in Österreich.

Ziel(e)

-       Ermöglichung der Förderung von Studien an Hochschulen im Vereinigten Königreich durch Mobilitätsstipendien auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union;

-       Ermöglichung des Weiterbezugs von Studienbeihilfe für Studierende aus dem Vereinigten Königreich auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bis längstens zum Abschluss des geförderten Studiums.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Ergänzung des Vereinigten Königreichs in der Aufzählung jener Länder, in denen Studien mit Mobilitätsstipendium gefördert werden können (§ 56d Abs. 1);

-       Schaffung einer Übergangsregelung, wonach § 4 Abs. 1a auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf jene Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Anwendung findet, die bereits vor diesem Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 1a Studienbeihilfe beziehen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten.“ der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Die vorgeschlagene Änderung führt zu keinen wesentlichen finanziellen Auswirkungen.

Die Ergänzung des Vereinigten Königreichs in der Liste jener Länder, in denen Studien mit Mobilitätsstipendien gefördert werden können, bewirkt die Beibehaltung des Status quo und ist daher nicht mit Mehrkosten verbunden. Die Maßnahme führt aber auch nicht dazu, dass mögliche Einsparungen nicht erzielt werden, da im Fall des Unterbleibens dieser Maßnahme davon auszugehen ist, dass sich sozial bedürftige Studierende für ein förderbares Studium in einem anderen EWR-Land oder der Schweiz oder für ein mit Studienbeihilfe gefördertes Studium in Österreich entscheiden.

Die Übergangsregelung für Studienbeihilfenbezieher aus dem Vereinigten Königreich führt dazu, dass die jährlichen Kosten der Studienbeihilfe für 14 Personen (rund 88.200,- Euro) nicht wegfallen. Die Zahl wird sich in den Folgejahren durch die zu erwartenden Studienabschlüsse sukzessive verringern.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Wirkungsdimension „Kinder und Jugendliche“ ist nicht wesentlich betroffen, da von der Änderung des § 56d Abs. 1 (Mobilitätsstipendium) jährlich nur etwa 200 Studierende, von der Übergangsregelung für Studierende aus dem Vereinigten Königreich nur etwa 14 Personen betroffen sind.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Regelung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 586753748).

4. Abschnitt (Finanzen)

Problemanalyse

Kapitalanlagefonds, die als „OGAW“ die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, sind ab dem Tag des Austritts als Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zu qualifizieren. Werden solche Veranlagungen von einer Betrieblichen Vorsorgekasse für das Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft gehalten, unterliegen sie ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anderen Veranlagungsbegrenzungen.

Ziel(e)

Die dargestellten Veranlagungen sollen nicht bis zum Austrittsdatum möglicherweise unter Realisierung von Verlusten veräußert werden müssen oder zu einer von der FMA zu sanktionierenden Verletzung der Veranlagungsvorschriften führen, sondern die Betriebliche Vorsorgekasse soll diese über eine Übergangszeitraum vermögenswahrend abschichten können.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Schaffung einer Übergangsbestimmung, nach der Veranlagungen in Kapitalanlagefonds, die als „OGAW“ die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, nach dem Austrittsdatum vermögenswahrend abgeschichtet können und im Übergangszeitraum bezüglich der diesbezüglichen Veranlagungsgrenze von der Finanzmarktaufsichtsbehörde weder Verwaltungsstrafen noch Pönalezinsen verhängt werden müssen.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Keine.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Keine.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehene Regelung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

5. Abschnitt (Inneres und Integration)

Problemanalyse

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat beschlossen, die Europäische Union zu verlassen.

1. Im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritanniens aus der Europäischen Union im Sinne des Art. 50 EUV verlieren die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ihre Stellung als Unionsbürger und damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (§§ 51 ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF). Der Verlust des Aufenthaltsrechts betrifft auch drittstaatsangehörige Familienangehörige, die sich bisher auf die Familienangehörigeneigenschaft mit einem Unionsbürger berufen konnten. Aufenthaltsrechtlich sind diese Personen dann als Drittstaatsangehörige zu behandeln und benötigen zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich einen Aufenthaltstitel.

Betroffen von den Regelungen des NAG werden ca. 11.000 Briten und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen in Österreich sein.

Ohne die vorliegende Regelung, die erleichterte Möglichkeiten zum Erhalt von Aufenthaltstitel für zum Zeitpunkt des Austritts bereits rechtmäßig im Inland aufhältige Briten und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen schafft, wären die allgemeinen Bestimmungen des NAG für Drittstaatsangehörige anzuwenden, was zu ungerechtfertigten Härten und Vollzugsschwierigkeiten führen könnte (Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie insb. Nachweis von gesichertem Unterhalt, Krankenversicherung und Deutsch vor Zuzug).

2. Mit dem Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union wird dieser zu einem Drittstaat und dessen Staatsangehörige sind – mangels entsprechender Austrittsabkommen, Übergangsbestimmungen oder Sonderregelungen – als Drittstaatsangehörige im Sinne des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, zu behandeln. Dies hätte zur Folge, dass diese Drittstaatsangehörigen etwa die Pflicht zum Nachweis von Deutsch- und Wertekenntnissen aus der Integrationsvereinbarung (§§ 7 ff IntG) treffen würde.

Ziel(e)

1. Britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen soll die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG mit freiem Arbeitsmarktzugang unter vereinfachten Voraussetzungen ermöglicht werden.

Briten und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, die sich seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten, soll der Umstieg auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EU“) ermöglicht werden.

Für Briten und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, die kürzer als 5 Jahre in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt waren, wird die Möglichkeit geschaffen, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter vereinfachten Bedingungen zu erhalten.

2. Es soll sichergestellt werden, dass für den Fall des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union die entsprechenden Bestimmungen des Integrationsgesetzes, welche die Integrationsvereinbarung betreffen und auf Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden sind, an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden können. Es soll mittels Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, vor diesem Hintergrund erforderliche Ausnahmebestimmungen festzulegen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Schaffung von vereinfachten Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltstitel für ehemalige Unionsbürger und deren Familienangehörigen in Österreich nach erfolgtem Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union.

2. Schaffung einer Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres für den Fall des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union, zur Festlegung von Ausnahmebestimmungen zur Integrationsvereinbarung.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

1. Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine zusätzlichen Aufwendungen für die Länder, sondern eine Ersparnis. Ohne die gegenständliche Regelung im NAG müssten britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet einen ihrem Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem NAG suchen und beantragen. Die entsprechenden Verfahren wären unter den allgemeinen Voraussetzungen des NAG zu führen, was insbesondere einen hohen Prüfaufwand im Hinblick auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen mit sich bringen würde.

Die vorgeschlagene Regelung sieht einen spezifischen Aufenthaltstitel vor, der im Vergleich zum normalen Aufenthaltstitel unter deutlich erleichterten Bedingungen erteilt werden kann. Im Wesentlichen wird in den meisten Fällen nur zu prüfen sein, ob der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist. Damit fällt im Vergleich zu normalen Verfahren rund 75% des Prüfaufwandes weg. Unter Zugrundelegung der Anzahl der im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldeten Briten, welche mit Stichtag 1. Jänner 2018 10.681 betrug, und unter der Annahme, dass in all diesen Fällen ein entsprechendes Verfahren zu führen sein wird, hat die gegenständliche Maßnahme zur Folge, dass gemessen am Aufwand, lediglich 2.670 „Normalverfahren“ (25% der tatsächlichen vereinfachten Verfahren) zu führen sein werden. Unter der Annahme, dass ein typisches „Normalverfahren“ zwei Tage VbÄ in Anspruch nimmt, was bei 10.681 Fällen 21.362 VbÄ bedeuten würde, werden aufgrund der gegenständlichen Maßnahme nur mehr 5.340,5 VbÄ erforderlich sein.

2. Aus der gegenständlichen Maßnahme im NAG und im IntG ergeben sich darüber hinaus keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Regelungen im NAG und IntG stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

1. Die Folgenabschätzung betreffend die IntG-Novelle wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1535697452).

2. Die Folgenabschätzung betreffend die NAG-Novelle wurde mit der Version 5.5 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 730803015).

6. Abschnitt (Justiz)

Problemanalyse

Britischen Staatsangehörigen käme ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV der Status von sonstigen Drittstaatsangehörigen zu. Außerdem wäre die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften für Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr maßgeblich.

Im Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts hätte dies zur Folge, dass in die Liste der Rechtsanwälte bzw. der Rechtsanwaltsanwärter eingetragene Personen mit britischer Staatsangehörigkeit aus diesen Listen zu löschen sind. Ebenso wären dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende Rechtsanwalts-Gesellschaften ohne jegliche Übergangsfrist nicht mehr zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt.

Für Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, würde der Wegfall der EuGH-Judikatur zur Niederlassungsfreiheit bedeuten, dass sie nach österreichischem Gesellschaftsrechts zu beurteilen wären. Da sie jedoch nicht als inländische Gesellschaften im österreichischen Firmenbuch eingetragen sind, hätte dies gravierende Auswirkungen auf ihre Anerkennung als juristische Personen.

Ziel(e)

Personen mit britischer Staatsbürgerschaft, die auf der Grundlage der und im Vertrauen auf die mit der EU-Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurden, sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Austritt ihres Staates aus der Europäischen Union weiterhin als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter in Österreich tätig sein können. Ferner soll für dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende, in Österreich bislang zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugte Rechtsanwalts-Gesellschaften ein hinreichender zeitlicher Rahmen gewährleistet werden, damit in angemessener Form auf die zufolge des „Brexit“ geänderten berufs- und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen reagiert werden kann.

Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz im Inland haben, sollen während einer Übergangsfrist bis Ende 2020 kollisionsrechtlich so behandelt werden, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. Dadurch steht diesen Gesellschaften ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich an die geänderten Umstände anzupassen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Durch Anpassungen in der RAO wird sichergestellt, dass – die Gegenseitigkeit vorausgesetzt – das gesetzlich vorgesehene Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter auch nach dem „Brexit“ für Personen mit britischer Staatsangehörigkeit als erfüllt gilt, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs in die betreffende Liste eingetragen wurden. Eine vergleichbare Regelung wird zur Ermöglichung des Abschlusses einer nach den Regelungen des EIRAG bereits eingeleiteten „Vollintegration“ eines europäischen Rechtsanwalts aus dem Vereinigten Königreich in Österreich vorgesehen.

Rechtsanwalts-Gesellschaften, die (bzw. deren Komplementär-Gesellschaft) in einer dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Rechtsform gegründet wurden bzw. diesem Recht unterliegen, sollen für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem „Brexit“ weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sein.

Durch ein spezifisches Bundesgesetz wird gewährleistet, dass im Vereinigten Königreich registrierte Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland bis Ende 2020 noch so behandelt werden, als wäre das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat der EU. Dadurch bleibt auch die EuGH-Judikatur zur Niederlassungsfreiheit vorläufig anwendbar.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 801083902).

7. Abschnitt (Landwirtschaft)

Problemanalyse

Im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ohne Austrittsabkommen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 EUV finden aus österreichischer Sicht im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen grundsätzlich die unionsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Wie weit sich bei Fehlen eines Austrittsabkommens Schwierigkeiten in den wirtschaftlichen Beziehungen bei Marktordnungswaren ergeben, ist derzeit nicht absehbar.

Ziel(e)

Sollten sich bei Fehlen eines Austrittsabkommens Schwierigkeiten in den wirtschaftlichen Beziehungen bei Marktordnungswaren ergeben, sollen mittels Verordnungsermächtigung die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ergänzung einer Verordnungsermächtigung

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Umsetzung der 1. Säule der GAP und der entsprechenden Maßnahmen gemäß EU- und nationalem Recht“ für das Wirkungsziel „Zukunftsraum Land – nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte“ der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Natur und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält flankierende Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1213679704).