Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

I. Bei einem Referendum, das am 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland stattfand, sprach sich eine Mehrheit (51,89 %) für den Austritt („Brexit“) dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union (EU) aus. Am 29. März 2017 teilte die britische Premierministerin dem Europäischen Rat im Einklang mit Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) mit, dass das Vereinigte Königreich beabsichtige, aus der Union auszutreten.

Art. 50 Abs. 2 EUV sieht vor, dass die Union im Anschluss an eine solche Mitteilung mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Austrittsabkommen aushandelt und schließt.

Am 14. November 2018 einigten sich die Verhandlungsführer der Europäischen Kommission und des Vereinigten Königreichs auf den Wortlaut des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Am 22. November 2018 billigte die Kommission das vollständige Austrittsabkommen. Am 25. November 2018 billigte der Europäische Rat (Artikel 50) das Austrittsabkommen und ersuchte die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass das Abkommen am 30. März 2019 in Kraft treten kann, sodass der Austritt geordnet erfolgt. Am 5. Dezember 2018 nahm die Kommission zwei Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung bzw. den Abschluss des Austrittsabkommens an, um den Abschluss und die Ratifizierung seitens der EU in den darauffolgenden Wochen zu ermöglichen. Der Europäische Rat (Artikel 50) vom 13. Dezember 2018 bestätigte seine Billigung des Austrittsabkommens und bekräftigte seine Absicht, die Ratifizierung des Abkommens durchzuführen. Das Austrittsabkommen muss vom Vereinigten Königreich im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Der Ratifizierungsprozess aufseiten des Vereinigten Königreichs ist allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet. Am 15. Jänner 2019 entschied sich das Unterhaus des Parlaments des Vereinigten Königreichs gegen das ausgehandelte Austrittsabkommen.

Gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV finden die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 10. Dezember 2018 in der Rs. C-621/18, Wightman ua., entschieden, dass es dem Vereinigten Königreich freisteht, die Mitteilung seiner Absicht, aus der Union auszutreten, einseitig zurückzunehmen. Eine solche, unter Beachtung seiner eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschlossene Rücknahme hätte zur Folge, dass das Vereinigte Königreich zu Bedingungen in der Union bliebe, die hinsichtlich seines Status als Mitgliedstaat unverändert wären.

Sofern die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, nicht zurückgenommen wird, die Frist von zwei Jahren nach der Mitteilung der Austrittsabsicht nicht verlängert wird und der Ratifizierungsprozess aufseiten des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Austrittsabkommens nicht abgeschlossen wird, tritt das Vereinigte Königreich rechtswirksam mit Ablauf des 29. März 2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU aus.

Für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen (sog. „hard Brexit“) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Dabei ist insbesondere auch auf im Gegenstand einschlägige Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Mitteilungen der Europäischen Kommission Bedacht zu nehmen.

II. Der Europäische Rat (Artikel 50) vom 13. Dezember 2018 rief dazu auf, die Vorsorge im Hinblick auf die Auswirkungen des Vereinigten Königreichs auf allen Ebenen zu intensivieren und dabei alle möglichen Ergebnisse in Betracht zu ziehen (siehe Punkt 5 der Schlussfolgerungen der Außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates [Artikel 50] [13. Dezember 2018], EUCO XT 20022/18).

Die Europäische Kommission hat am 19. Dezember 2018 als Reaktion auf dieses Ersuchen Maßnahmen angenommen. Diese sowie weitere wichtige Schritte werden in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank betreffend „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für den Notfall“ vom 19. Dezember 2018, COM(2018) 890 final, erläutert. Dabei wird angesichts der anhaltenden Unsicherheit in Bezug auf den Ratifizierungsprozess aufseiten des Vereinigten Königreichs und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 13. Dezember 2018 auf die Dringlichkeit der Umsetzung ihres Aktionsplans für den Notfall hingewiesen. Neben Hinweisen auf die im Aktionsplan angekündigten Legislativvorschläge und delegierten Rechtsakte auf EU-Ebene werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Arbeit zu beschleunigen, um sich auf alle möglichen Szenarien für den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Nach Auffassung der Kommission sollten die auf allen Ebenen beschlossenen Notfallmaßnahmen die folgenden allgemeinen Grundsätze wahren (S. 3 der Mitteilung):

             - Notfallmaßnahmen sollten nicht die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Union oder die im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehenen Bedingungen für den Übergangszeitraum nachbilden.

             - Sie sollten vorübergehender Natur sein.

             - Sie sollten von der Europäischen Union einseitig zur Wahrung ihrer Interessen getroffen werden und jederzeit von ihr aufgehoben werden können.

             - Sie sollten die in den Verträgen vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten wahren.

             - Nationale Notfallmaßnahmen sollten mit dem Unionsrecht vereinbar sein.

             - Sie sollten keine Verzögerungen ausgleichen, die durch Vorbereitungsmaßnahmen und rechtzeitiges Handeln der betreffenden Interessenträger hätten vermieden werden können.

Hinsichtlich des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger appelliert die Europäische Kommission in der genannten Mitteilung (S. 3 ff) an die Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die bereits in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, einen großzügigen Ansatz zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten,

             - im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass alle Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die sich am 29. März 2019 rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Unterbrechung weiterhin als rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen angesehen werden;

             - Vorkehrungen zu treffen, damit für die betreffenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Aufenthaltstitel ausgestellt werden können, die ihnen ihren rechtmäßigen Aufenthalt und ihr Recht zu arbeiten bescheinigen. Alle Mitgliedstaaten, und insbesondere jene, in denen die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs besonders zahlreich sind, werden aufgefordert, einen pragmatischen Ansatz zu verfolgen und im Einklang mit dem Unionsrecht vorläufige Aufenthaltsdokumente auszustellen, bis endgültige Aufenthaltstitel ausgestellt werden können. Je nach der Situation jedes Mitgliedstaats sind verschiedene Lösungen möglich, etwa der Erlass nationaler Rechtsvorschriften, die Ausstellung vorläufiger Dokumente oder die Anerkennung bereits bestehender Dokumente; und

             - alle erforderlichen legislativen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie in der Lage sind, zum Austrittsdatum vorläufige Aufenthaltsdokumente auszustellen und bis Ende 2019 Anträge auf Ausstellung endgültiger Aufenthaltstitel im einheitlichen Format zu bearbeiten.

Hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fordert die Europäische Kommission in der genannten Mitteilung (S. 5 f) die Mitgliedstaaten auf, alle erdenklichen Schritte zu unternehmen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Sozialversicherungsansprüche von Bürgern, die diese in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit vor dem 30. März 2019 erworben haben, zu schützen. Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten insbesondere,

             - in Bezug auf Staatsangehörige von EU-27-Mitgliedstaaten und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Arbeits- und Versicherungszeiten anzuerkennen, die diese vor dem Austritt im Vereinigten Königreich geleistet haben;

             - die Bürgerinnen und Bürger dazu anzuhalten, die diese Zeiten belegenden Unterlagen aufzubewahren;

             - sicherzustellen, dass die „Zusammenrechnung“ der bis zum Austritt geleisteten Zeiten auch für diejenigen Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist, die weiterhin im Vereinigten Königreich leben;

             - die „Leistungsübertragung“ von Altersrenten in das Vereinigte Königreich beizubehalten, obwohl es sich um ein Drittland handeln wird. Dies würde für all jene Bürgerinnen und Bürger gelten, die sich nach dem Austrittsdatum weiterhin im Vereinigten Königreich aufhalten, und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihre Altersrentenansprüche vor dem Austrittsdatum in der EU-27 erworben haben.

III. Mit dem vorliegenden – verschiedene Regelungsbereiche (öffentlicher Dienst, Arbeit, Bildung, Finanzen, Inneres und Integration, Justiz, Landwirtschaft) umfassenden – Sammelgesetz sollen auf Gesetzesebene notwendige Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der EU austritt.

Die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen (näher dazu siehe den Besonderen Teil der Erläuterungen) sollen nur unter der Bedingung in Kraft treten, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der EU austritt. Für das Inkrafttreten müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und das Fehlen eines Austrittsabkommens.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sollen die gesetzlichen Maßnahmen mit dem – sich nach Art. 50 Abs. 3 EUV bestimmenden – Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft treten. Nach Art. 50 Abs. 3 EUV finden die EU-Verträge bei Fehlen eines Austrittsabkommens auf den betroffenen Staat zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht – das hieße im vorliegenden Fall: mit Ablauf des 29. März 2019 – keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ohne Austrittabkommen ist gemäß Art. 16 des Brexit-Begleitgesetzes 2019 vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

IV. In Bezug auf den Bereich der sozialen Sicherheit vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass vor allem in zwei Bereichen Verpflichtungen für die EU27 Mitgliedstaaten bestehen. Zum einen sind Versicherungs-, Beschäftigungs-, Wohnzeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die vor dem Austrittszeitpunkt im Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden, auch bei einem späteren Leistungsantrag mit den in den EU27 Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen. Das ergibt sich daraus, dass dieses Recht unmittelbar mit der Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit der betroffenen Personen in der Vergangenheit zusammenhängt (so zB auch EuGH 12.10.1978, Rs. 10/78, Belbouab). Für die Umsetzung dieser Verpflichtung sind unmittelbar die Grundsätze des Unionsrechts anwendbar, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, idgF. Zum anderen werden die EU27 Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Alterspensionen weiterhin auch bei Wohnort der berechtigten Personen im Vereinigten Königreich gewährt werden. Dieser Verpflichtung entspricht das nationale österreichische Recht, indem bei sämtlichen Leistungen der Pensionsversicherung kein Ruhen bei Auslandsaufenthalt vorgesehen ist (zB § 89 ASVG). Daher sind für den Bereich der sozialen Sicherheit aus derzeitiger Sicht keine ergänzenden gesetzlichen Maßnahmen erforderlich.

Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenzgrundlagen der vorgeschlagenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen jenen der geänderten Bundesgesetze und umfassen daher verschiedene Tatbestände der Kompetenzartikel der Bundesverfassung. Sie sind ausnahmsweise jeweils im Besonderen Teil angeführt.

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Öffentlicher Dienst)

Allgemeines

Im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ohne Austrittsabkommen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 EUV verlieren die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts die den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern garantierten Rechte, unter anderem den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Dies würde aufgrund der derzeitigen Rechtslage für die mehr als 150 britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Bundesdienst (hinzu kommen ca. 110 britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die als Landeslehrpersonen tätig sind) zu einer zwingenden Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. Vertragsauflösung führen: § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b BDG 1979 und § 34 Abs. 4 Z 2 VBG sehen jeweils bei Wegfall des Ernennungserfordernisses bzw. des Aufnahmeerfordernisses des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt die Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Entsprechendes gilt für die Landeslehrpersonen: § 16 Abs. 1 Z 5 LDG 1984 und §  16 Abs. 1 Z 5 lit. b LLDG sehen bei Wegfall des Ernennungserfordernisses bzw. des Aufnahmeerfordernisses des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt die Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Die betroffenen Personen werden jedoch zumeist im Englischunterricht als sogenannte „Native Speaker“ eingesetzt und werden weiterhin dringend benötigt. Da gemäß § 26 Abs. 1 lit. a LVG und § 27 Abs. 1 lit. a LLVG das VBG zur Gänze auf die Landesvertragslehrpersonen im alten Dienstrecht Anwendung findet, bedarf es gegenständlicher Änderungen in den Entwürfen des LVG und des LLVG lediglich für das Entlohnungsschema pd, welches die Anwendbarkeit des VBG nur für dessen 1. Abschnitt vorsieht.

Zu Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Z 1 (Abschnitt 2a):

Durch die vorliegenden Bestimmungen wird eine Übergangsbestimmung geschaffen, die bestimmt, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union in einem aufrechten Dienstverhältnis gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlusts des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt.

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Beschäftigungsverhältnisse sollen die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht privilegiert werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Z 1 und 2 (die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis und der 6. Unterabschnitt):

Siehe Art. 1 Z 1.

Zu Art. 3 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen).

Zu Z 1 (§ 121j samt Überschrift):

Siehe Art. 1 Z 1.

Zu Art. 4 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen).

Zu Z 1 (§ 25a samt Überschrift):

Durch die vorliegende Bestimmung wird eine Übergangsbestimmung geschaffen, die bestimmt, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union in einem aufrechten Dienstverhältnis gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt.

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Beschäftigungsverhältnisse sollen die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht privilegiert werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen).

Zu Z 1 (§ 125f samt Überschrift):

Durch die vorliegenden Bestimmungen wird eine Übergangsbestimmung geschaffen, die bestimmt, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union in einem aufrechten Ausbildungs- oder Dienstverhältnis gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlusts des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt.

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Beschäftigungsverhältnisse sollen die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht privilegiert werden.

Zu Art. 6 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen).

Zu Z 1 (§ 26a samt Überschrift):

Durch die vorliegenden Bestimmungen wird eine Übergangsbestimmung geschaffen, die bestimmt, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union in einem aufrechten Ausbildungs- oder Dienstverhältnis gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlusts des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt.

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Beschäftigungsverhältnisse sollen die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht privilegiert werden.

Zum 2. Abschnitt (Arbeit)

Allgemeines

Mit der vorliegenden Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sollen Vorkehrungen für den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Status von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV getroffen werden. Die vorgeschlagene Übergangsregelung ist mit den Übergangsmaßnahmen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgestimmt.

Zu Art. 7 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) stützen sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“ und „Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“).

Zu Z 1 (§ 32b):

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (in der Folge UK-Bürger) verlieren unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV. Die vorgeschlagene Übergangsregelung soll UK-Bürgern, die zum Austrittszeitpunkt bereits ihre unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen haben und in Österreich beschäftigt sind oder waren, und ihrer Kernfamilie den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang bewahren. Ohne eine solche Übergangsregelung hätten sie nach § 3 Abs. 7 AuslBG lediglich die Möglichkeit, beim selben Arbeitgeber weiter zu arbeiten. Nachdem der Großteil der UK-Bürger im qualifizierten Bereich beschäftigt ist, erscheint es arbeitsmarktpolitisch sinnvoll, sie bis zum Erhalt eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ungehindert in Österreich weiter arbeiten zu lassen und ihnen auch einen Arbeitgeberwechsel zu ermöglichen.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen verlieren britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige auch ihr bisheriges auf das 4. Hauptstück des NAG gestütztes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Begleitend zur vorgeschlagenen Übergangsregelung im AuslBG sind daher Sonderregelungen im NAG vorgesehen, die britischen Staatsangehörige unter deutlich vereinfachten Bedingungen die Möglichkeit einräumen, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erhalten, um so ihren weiteren Aufenthalt und ihren freien Arbeitsmarktzugang zu bewahren. Konkret können britische Staatsangehörige und deren drittstaatszugehörige Familienangehörige ein weiteres Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragen, wenn sie zum Austrittszeitpunkt bereits über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Österreich verfügt haben, ihr Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet, dh. sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, und der Antrag binnen sechs Monaten (ab Austritt) gestellt wird. Bei rechtzeitiger Antragstellung besteht ein Aufenthaltsrecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Dieses Aufenthaltsrecht kann gegebenenfalls auf Antrag von den Aufenthaltsbehörden mittels Feststellungsbescheid bestätigt werden. Im Übrigen wir dazu auf Art. 10 des vorliegenden Brexit-Begleitgesetzes 2019 verwiesen.

Zum 3. Abschnitt (Bildung)

Allgemeines

Die vorliegende Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 dient der Verhinderung negativer Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU auf Studierende, die eine österreichische Studienförderung beziehen. Sie sieht folgende Maßnahmen vor:

             - Ergänzung des Vereinigten Königreichs in der Aufzählung jener Länder, in denen Studien mit Mobilitätsstipendium gefördert werden können;

             - Schaffung einer Übergangsregelung für Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die schon vor dem Brexit als EWR-Bürger mit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt waren und für ihr Studium in Österreich Studienbeihilfe bezogen haben.

Zu Art. 8 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Zu Z 1 (§ 56d Abs. 1):

Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Hochschulen in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz betrieben werden. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jenen für Studienbeihilfe, das heißt, nur sozial förderungswürdige Studierende, die einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen, können ein Mobilitätsstipendium beziehen.

Das Vereinigte Königreich ist nach Deutschland das zweitbeliebteste Zielland Europas für Studierende. Pro Studienjahr beantragen ca. 370 Studierende ein Mobilitätsstipendium für ein Studium an einer britischen Hochschule, ca. 200 Studierende erhalten ein solches bewilligt.

Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union könnten Studierende für ein Studium im Vereinigten Königreich kein Mobilitätsstipendium mehr beziehen.

Es soll daher mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 56d Abs. 1 Vorsorge dafür getroffen werden, dass Studien an Hochschulen im Vereinigten Königreich weiterhin gefördert werden können.

Zu Z 2 (§ 75 Abs. 40):

Grundsätzlich ist die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe. Studierende aus Mitgliedstaaten des EWR oder der Schweiz sind gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 1a StudFG in studienförderungsrechtlicher Hinsicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie entweder Wanderarbeitnehmer gemäß Art. 45 AEUV oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern, Daueraufenthaltsberechtigte gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. Drittstaatsangehörige sind hingegen nur dann gleichgestellt, wenn sie nach mindestens fünfjährigem, rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) erworben haben.

Bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union könnten Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die schon bisher Studienbeihilfe bezogen haben, diese nur mehr beziehen, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht als Drittstaatsangehörige erworben haben. Dies wird in den meisten Fällen zum Verlust der Studienbeihilfe ab dem auf den Austritt folgenden Studienjahr führen. Derzeit beziehen in Österreich 14 Personen mit der Staatsbürgerschaft des Vereinigten Königreichs Studienbeihilfe aufgrund einer Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 1a.

Im Sinne des Vertrauensschutzes soll § 4 Abs. 1a StudFG auf jene Studierende, die bereits vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1a StudFG Studienbeihilfe bezogen haben, längstens bis zum Abschluss ihres Studiums weiterhin Anwendung finden. Diese Studierenden können daher bei Fortbestand der Gleichstellungsvoraussetzungen weiterhin Studienbeihilfe beziehen. Dieser Gleichstellungsanspruch erlischt spätestens mit Abschluss des geförderten Studiums. Für ein nachfolgendes (aufbauendes) Studium (Master- oder Doktoratsstudium) besteht kein Gleichstellungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1a StudFG.

Zum 4. Abschnitt (Finanzen)

Zu Art. 9 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“).

Zu Z 1 und 2 (§§ 47a und 72 Z 2):

Sofern das Vereinigte Königreich ohne ein Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt, würden von einer Betrieblichen Vorsorgekasse im Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft gehaltene Kapitalanlagefonds, die als „OGAW“ die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts als Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zu qualifizieren sein. Dies hätte zur Folge, dass diese Veranlagungen unter die Veranlagungsgrenze des § 30 Abs. 3 Z 7a fallen würden und somit nur mehr bis zu 1 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gehalten werden dürften. Es erscheint daher erforderlich, dass solche Veranlagungen nicht bis zum Austrittsdatum möglicherweise unter Realisierung von Verlusten veräußert werden müssen oder zu einer von der FMA zu sanktionierenden Verletzung der Veranlagungsvorschriften führen, sondern über eine Übergangszeitraum vermögenswahrend abgeschichtet werden können. Es sollen daher im Übergangszeitraum bezüglich dieser Veranlagungsgrenze weder Verwaltungsstrafen noch Pönalezinsen verhängt werden.

Zum 5. Abschnitt (Inneres und Integration)

Zu Art. 10 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“).

Zu Z 1 und 2 (§ 21 Abs. 2 und 6):

Fremde sind schon nach geltender Rechtslage (§ 21 Abs. 2 Z 3) ua. nach Verlust der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates zur Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland binnen sechs Monaten berechtigt. Darunter fallen auch britische Staatsangehörige, die nach Wirksamwerden des „Brexit“ keine Unionsbürger mehr sind. Auf drittstaatszugehörige Familienangehörige eines Fremden, der die Staatsangehörigkeit eines aus der Europäischen Union austretenden Staates hat, ist diese Norm jedoch nicht anwendbar. Daher soll durch Einfügung einer Z 3a auch für diese Personengruppe die Möglichkeit zur Inlandsantragstellung geschaffen werden.

Aus § 21 Abs. 6 NAG ergibt sich zudem, dass in Verbindung mit einer Inlandsantragstellung ua. in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 3a ein Abwarten der Entscheidung im Inland zulässig ist. Dies ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass in Abs. 6 Satz 1 jene Fälle aufgezählt sind, in denen ein solches Abwarten im Inland nicht zulässig ist; dh. in allen anderen – nicht genannten – Fällen des Abs. 2 darf die Entscheidung im Inland abgewartet werden. Damit verbunden ist somit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, die erfolgte Antragstellung und das damit verbundene Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung der Behörde zu dokumentieren. Dies dient – etwa im Zusammenhang mit geplanten Auslandsreisen – der Rechtssicherheit des Betroffenen. Die Form der Bestätigung kann durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt werden.

Zu Z 3 (§ 21a Abs. 4):

Durch Einführung einer neuen Z 6 in Abs. 4 wird festgelegt, dass Fremde, die einen Aufenthaltstitel gem. § 41a Abs. 12 beantragen, dh. – aufgrund eines Austritts ihres Staates aus der Europäischen Union – ehemalige Unionsbürger und deren Familienangehörige, von der Voraussetzung von „Deutsch vor Zuzug“ ausgenommen sind.

Zu Z 4 (§ 41a Abs. 12 und 13):

Diese Bestimmung stellt die zentrale Regelung für das weitere Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, im Fall eines Austritts des Vereinigten Königsreichs ohne entsprechendes Austrittsabkommen dar, soll jedoch in sachgerechter Weise in allgemeiner Form für Staatsangehörige aller Staaten, die gemäß Art. 50 EUV aus der Europäischen Union austreten bzw. ausgetreten sind, vorgesehen werden. Mit Austritt des Vereinigten Königreichs ohne entsprechendes Austrittsabkommen verlieren britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige auch ihr bisheriges auf das 4. Hauptstück des NAG gestütztes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (vgl. § 10 Abs. 3 Z 6).

Es soll konkret die Möglichkeit geschaffen werden, dass britische Staatsangehörige unter deutlich vereinfachten Bedingungen einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten können, um so ihren weiteren Aufenthalt und insbesondere auch ihren freien Arbeitsmarktzugang, wie sie nach den bisherigen Bestimmungen in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben für britische Staatsangehörige vorgesehen waren, zu ermöglichen. Da von der vorgeschlagenen Regelung nur jene britischen Staatsangehörigen und deren (auch drittstaatszugehörigen) Angehörige erfasst sein sollen, die aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des 4. Hauptstücks des NAG und damit der unionsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2004/38/EG) zum Austrittszeitpunkt in Österreich rechtmäßig aufhältig waren, ist es sachgerecht, von der Prüfung bestimmter Voraussetzungen des 1. Teils des NAG, wie beispielsweise dem Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft, ausreichender Existenzmittel oder einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, abzusehen. Ein (weiteres) Aufenthaltsrecht soll jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn vom Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, d.h. ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt oder die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt ist (zB Naheverhältnis zur einer terroristischen Gruppierung). Dies gilt gleichermaßen für die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 5; ein (weiteres) Aufenthaltsrecht soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn durch die Erteilung des Aufenthaltsrechts die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit britische Staatsangehörige von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen des 1. Teils ausgenommen sind, gilt dies gleichermaßen im Erstantrags- als auch im Verlängerungsverfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Auch jene Familienangehörigen, die selbst keine EWR-Bürger sind, können auf Antrag unter den gleichen Voraussetzungen wie britische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten. Die Regelung ist notwendig, da durch den Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des zusammenführenden britischen Staatsangehörigen auch das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen untergeht. Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die selbst Unionsbürger sind (zB deutscher Ehegatte einer britischen Staatsangehörigen), fallen weiterhin zwingend unter die Richtlinie 2004/38/EG bzw. das 4. Hauptstück des NAG.

Es ist sachgerecht, für den Erhalt einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter diesen deutlich vereinfachten Voraussetzungen, eine Beantragung innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Nach Abs. 13 sind daher Anträge binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts zu stellen. Dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, dh. nach dieser Frist gestellte Anträge sind ohne weiteres abzuweisen. Bei rechtzeitiger Antragstellung besteht ausdrücklich ein Aufenthaltsrecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Dieses Aufenthaltsrecht kann gegebenenfalls auf Antrag mittels Feststellungsbescheid bestätigt werden.

Zusammengefasst erhalten damit britische Staatsangehörige und deren drittstaatszugehörige Familienangehörige dann ein weiteres Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, wenn sie zum Austrittszeitpunkt bereits über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Österreich verfügt haben, ihr Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet, dh. sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, und der Antrag binnen sechs Monaten (ab Austritt) gestellt wird. Unter Einhaltung der für die öffentliche Ordnung und Sicherheit relevanten Parameter wird damit einerseits sichergestellt, dass unsachliche aufenthaltsrechtliche Hürden für britische Staatsangehörige hintangehalten werden und anderseits auch den das Aufenthaltsrecht vollziehenden Behörden eine mit verhältnismäßig wenig Verwaltungsaufwand handhabbare Regelung zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen des Brexit-Begleitgesetzes 2019 wird im Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, durch die Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 IntG vorgesehen werden können. Da § 11 Abs. 2 Z 6 nicht anzuwenden ist, wären allerdings auch ohne Ausnahme im NAG-Verfahren an die Nichterfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung keine weiteren Konsequenzen geknüpft. Ob für den Erhalt eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen ist, hängt demnach auch davon ab, ob für diese Personengruppe eine Ausnahme durch genannte Verordnung vorgesehen wird.

Zu Z 5 (§ 45 Abs. 2a):

§ 45 Abs. 2a normiert, dass der rechtmäßige Aufenthalt gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstückes auch für ehemalige Unionsbürger und deren Angehörige auf die Fünfjahresfrist zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ angerechnet wird. Aus dem Verweis auf § 21 Abs. 6 ergibt sich, dass im Falle der Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des „Brexit“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 3 und 3a auch die Zeit ab Wirksamwerden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen ist. Dh. britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige können, wenn sie vor dem Austritt bereits fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig waren, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen unmittelbar einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erlangen. Wird die notwendige Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes von fünf Jahren erst später erfüllt, kann selbstverständlich nachdem zunächst eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 12 erteilt wurde, danach im Rahmen eines kombinierten Zweckänderungs- und Verlängerungsverfahrens auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umgestiegen werden.

Zu Z 6 (§ 56 Abs. 4):

Die vorgeschlagene Bestimmung stellt klar, dass sich durch den Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union für die Behörden gegenüber Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 56 Abs. 3 kein Handlungsbedarf ergibt. Diese Personen waren und sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 56 weiterhin nach nationalen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt. Durch den „Verlust“ der Stellung als EWR-Bürger des Zusammenführenden in Folge des Austritts des Staats seiner Staatsangehörigkeit gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV aus der Europäischen Union ergeben sich keine Änderungen an Zweck und Umfang des Aufenthaltsrechts.

Zu Art. 11 (Änderung des Integrationsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Novellierung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“).

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 1 und 2):

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat beschlossen, die Europäischen Union zu verlassen.

Mit dem Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU wird dieser zu einem Drittstaat und dessen Staatsangehörige sind – mangels entsprechender Austrittsabkommen, Übergangsbestimmungen oder Sonderregelungen – als Drittstaatsangehörige im Sinne des Integrationsgesetzes zu behandeln. Dies hätte zur Folge, dass diese Drittstaatsangehörigen etwa die Pflicht zum Nachweis von Deutsch- und Wertekenntnissen aus der Integrationsvereinbarung (§§ 7 ff des Integrationsgesetzes) treffen würde.

In § 28 Abs. 2 soll eine Verordnungsermächtigung für den Fall Vorsorge treffen, dass ein Mitgliedstaat aus der Europäischen Union austritt. Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres soll diesfalls durch Verordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Modul 1 und Modul 2 gemäß den §§ 9 und 10 IntG) für Staatsangehörige dieses Landes sowie deren Familienangehörige festlegen können. Diese Ausnahmen sollen für jene Personen gelten, die sich bereits vor dem Austrittszeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Zum 6. Abschnitt (Justiz)

Allgemeines

Im Berufsrecht der Rechtsanwälte bedürfen für den Fall, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen aus der EU austritt, jene Konstellationen einer Regelung, in denen ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs vor dessen Austritt aus der EU

             - in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen worden ist oder

             - in Ausschöpfung der durch die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, und die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie das EIRAG eingeräumten Möglichkeiten einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder auf Ablegung der Eignungsprüfung nach dem 3. Hauptstück des 3. Teils des EIRAG gestellt hat.

Der Vorschlag sieht dazu vor, dass der Betreffende (nur) in den genannten Fällen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich (bzw. zu einer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter) befugt sein soll, dies gegebenenfalls mit den sich aus dem 3. Teil des EIRAG ergebenden Besonderheiten und Einschränkungen. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats/EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz soll das insofern im EIRAG vorgesehene Regime auch für solche (natürlichen) Personen gelten, die bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder – bezogen auf die Eignungsprüfung – über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben und bereits vor dem Austrittszeitpunkt die „Vollintegration“ initiiert haben.

Im Bereich der Regelungen über die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in einer Gesellschaft wird vorgesehen, dass eine in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene, britischem Recht unterliegende Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ebenso wie eine Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft, an der als einziger Komplementär eine Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt, auch nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sein soll, dies jedoch nur für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem genannten Zeitpunkt. Eine entsprechende Regelung wird im Bereich des EIRAG auch für Zweigniederlassungen von Rechtsanwalts-Gesellschaften mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich vorgeschlagen.

Zu sämtlichen der nach dem Vorschlag in Ansehung von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs in der RAO (wie auch im EIRAG) vorgeschlagenen Maßnahmen ist festzuhalten, dass damit ausschließlich der ganz besonderen Situation Rechnung getragen werden soll, in der sich britische Staatsangehörige aufgrund des Austritts ihres Staates aus der Europäischen Union doch weitgehend unvermittelt befinden. Sie sind somit einzig Resultat der bisherigen EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs und der in deren Rahmen britischen Staatsangehörigen bislang zustehenden Rechte, auf die bei der Gestaltung der künftigen Beziehungen in angemessener Weise Bedacht zu nehmen ist. Wie immer geartete Rückschlüsse auf die Staatsangehörigen sonstiger (Dritt-)Staaten in Österreich im Bereich der sog. „legal services“ zustehenden Rechte und Befugnisse können daraus nicht gezogen werden; auch die Berufung auf eine von der Republik Österreich in einem internationalen Handelsabkommen oder einem gleichartigen völkerrechtlichen Instrument gegebenenfalls eingeräumte Meistbegünstigungsklausel ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

Im Gesellschaftsrecht soll durch ein spezielles, bis Ende 2020 geltendes Bundesgesetz bewirkt werden, dass Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, kollisionsrechtlich vorläufig weiter so behandelt werden, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedstaat der EU.

Zu Art. 12 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die im Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts (RAO) vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Angelegenheiten … der Rechtsanwälte“).

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3), Z 2 (§ 1a Abs. 7) und Z 3 (§ 34 Abs. 5):

Eines der Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ist nach § 1 Abs. 2 lit. a RAO die österreichische Staatsbürgerschaft; dieser ist nach § 1 Abs. 3 RAO die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt zufolge § 30 Abs. 1 RAO für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Staatsangehörigkeit zu einem EU-/EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz führt nach § 34 Abs. 1 Z 1 und 5 RAO zum Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. gemäß § 34 Abs. 4 und 5 RAO zur Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter.

Diese Rechtsfolge sollte bei Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vor dem effektiven Wirksamwerden des Austritts aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen worden sind, dann vermieden werden, wenn und soweit in einer entsprechenden Konstellation auch österreichischen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich weiterhin die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (bzw. die Tätigkeit in einem rechtsanwaltlichen Ausbildungsverhältnis) möglich ist.

Das für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter in § 1 RAO vorgesehene Staatsangehörigkeitserfordernis soll unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit nach dem Vorschlag daher auch dann erfüllt sein (und bleiben), wenn der Eintragungsbewerber vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist. Ist dies bei einem Rechtsanwaltsanwärter der Fall, so soll dieser auch noch die Möglichkeit haben, bei Erfüllung der Erfordernisse des § 1 Abs. 2 RAO die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken, sofern er längstens drei Jahre nach der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beantragt.

Das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte soll ferner dann entsprechend erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG vorliegen. Hat daher ein im Vereinigten Königreich zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigter britischer Staatsangehöriger vor dem effektiven Wirksamwerden des EU-Austritts seines Staates einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich gestellt oder die Ablegung einer Eignungsprüfung beantragt, so sollen auf solche Bewerber die Bestimmungen des 3. Teils des EIRAG weiterhin anwendbar sein, damit die bereits eingeleitete „Vollintegration“ des betreffenden Rechtsanwalts abgeschlossen werden kann. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung der Eignungsprüfung soll der Betreffende sodann längstens innerhalb eines Jahres die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu beantragen haben.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats/EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz soll dieses Regime auch für solche Personen gelten, die bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder – bezogen auf die Eignungsprüfung – über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis (vgl. zu diesem und dessen inhaltlichen Anforderungen im Detail § 24 EIRAG) verfügt haben und bereits vor dem Austrittszeitpunkt die „Vollintegration“ initiiert haben.

Einer gesonderten ausdrücklichen Regelung im vorliegenden Kontext bedarf es auch im Bereich der Bestimmungen über die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in einer Gesellschaft, und zwar für Rechtsanwalts-Gesellschaften, die (bzw. deren Komplementär-Gesellschaft) in einer dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Rechtsform gegründet wurden bzw. diesem Recht unterliegen. Solche Gesellschaften sollen für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt sein, wenn sie zum Austrittszeitpunkt in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragen sind.

Gleichzeitig sind bei solchen Gesellschaften aber auch die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Hier kann die im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ebenfalls vorgeschlagene Regelung besondere Bedeutung erlangen, wonach das Vereinigte Königreich für britische Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin als EU-Mitgliedstaat zu betrachten ist. Das bedeutet, dass bei allen solchen Gesellschaften bis allerspätestens Ende 2020 gegebenenfalls für die Einbringung in eine neugegründete Rechtsanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder für die Verschmelzung mit einer solchen vorzukehren oder eine sonstige gesellschaftsrechtliche Lösung anzustreben ist (wobei ihnen die Ausübung der Rechtsanwaltschaft schon nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr gestattet ist); danach steht eine solche gesellschaftsrechtliche Konstruktion in Österreich generell nicht mehr zur Verfügung.

Zu Art. 13 (Änderung des EIRAG)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die im Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts (EIRAG) vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Angelegenheiten … der Rechtsanwälte“).

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1a), Z 2 (§ 16 Abs. 5), Z 3 (§ 26 Abs. 2 Z 3) und Z 5 (Anlage zu § 1):

Es wird auf die Erläuterungen zu den Änderungen der RAO verwiesen. Auch an dieser Stelle sei nochmals klargestellt, dass die im vorgeschlagenen § 1 Abs. 1a EIRAG vorgesehene weitere Anwendbarkeit des – die Niederlassung regelnden – 3. Teils des EIRAG auf solche zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Vereinigten Königreich befugte Personen mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich beschränkt ist, die zum Austrittszeitpunkt bereits die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung einer Eignungsprüfung zumindest beantragt haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so finden die in den §§ 9 ff. EIRAG rund um die Niederlassung europäischer Rechtsanwälte (vgl. § 1 Abs. 1 EIRAG) in Österreich getroffenen Regelungen auf diese Personen bis zu deren „Vollintegration“ weiterhin Anwendung. Um in diesem Kontext eine Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats/EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz zu vermeiden, soll dieses Regime daneben auch für (natürliche) Personen gelten, die bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder – bezogen auf die Eignungsprüfung – zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben und bereits vor dem Austrittszeitpunkt die „Vollintegration“ initiiert haben.

Für Rechtsanwälte mit Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich nach dem EU-Austritt in Österreich generell nicht mehr möglich sein wird dagegen ein Tätigwerden als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt im Sinn des 2. Teils des EIRAG. Die Zulässigkeit der Erbringung entsprechender Rechtsdienstleistungen durch solche Personen in Österreich wird dann vielmehr (einzig) nach dem 5. Teil des EIRAG zu beurteilen sein.

Ebenso wie in der RAO (vgl. den vorgeschlagenen § 1a Abs. 7 RAO) bedarf es im vorliegenden Kontext auch im EIRAG einer Regelung im Bereich der Bestimmungen über die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in einer Gesellschaft, konkret in Bezug auf Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich. Parallel zu dem in der RAO vorgeschlagenen Regime soll nach dem neuen § 16 Abs. 5 EIRAG die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch eine solche Zweigniederlassung, der ein die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllender Rechtsanwalt angehört, für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem sog. „Brexit“ weiterhin möglich und zulässig sein, wenn die Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch vor dem effektiven Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt ist.

Ausdrücklich klargestellt sei in diesem Zusammenhang noch, dass auch solchen Zweigniederlassungen gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz EIRAG nur Personen im Sinn des § 21c RAO angehören dürfen. Britische Rechtsanwälte, die nicht schon zum Zeitpunkt des effektiven Wirksamwerdens des „Brexit“ in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen sind oder die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich bzw. die Ablegung einer Eignungsprüfung (zumindest) beantragt haben, können somit nicht im Rahmen der Zweigniederlassung in Österreich tätig sein.

Zu Art. 14 (Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“).

Zu § 1:

Der Brexit wird für jene im österreichischen Firmenbuch als Zweigniederlassungen aufscheinenden Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich (VK) ein Problem darstellen, die ihren Verwaltungssitz nicht im Staat ihres registermäßigen Sitzes, sondern in Österreich haben. Dasselbe gilt für VK-Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich, die nicht einmal als Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind.

Bei solchen Gesellschaften ist die österreichische „Zweigniederlassung“ eigentlich die Hauptniederlassung bzw. der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung (Verwaltungssitz), sodass es sich gemäß § 10 IPRG um österreichische Gesellschaften handeln würde. Dass sie in Österreich dennoch als VK-Gesellschaften anerkannt werden, beruht auf der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit, die nach dem Brexit auf das Vereinigte Königreich aber nicht mehr anwendbar sein wird.

Mit dem Wegfall der Niederlassungsfreiheit droht daher insbesondere im VK registrierten Limited Liability Companies mit inländischem Verwaltungssitz das Ende der Anerkennung als ausländische juristische Personen und damit unter Umständen auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter.

Um das zu verhindern, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten: So könnten VK-Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich ihren Betrieb in eine inländische GmbH oder AG einbringen. Auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine österreichische Kapitalgesellschaft oder eine nach der EuGH-Judikatur zuzulassende grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes ist möglich.

Damit den Gesellschaften für derartige Maßnahmen auch ausreichend Zeit bleibt, erscheint es zweckmäßig, für die betreffenden Gesellschaften durch ein eigenes Bundesgesetz bis Ende 2020 zu fingieren, dass das VK noch EU-Mitgliedstaat ist.

Die österreichischen Zweigniederlassungen von „echten“ VK-Gesellschaften werden hingegen auch nach dem Brexit ohne weiteres im Firmenbuch eingetragen bleiben können, weil die Anwendung des § 10 IPRG ohnehin zum Ergebnis führt, dass Gesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz im VK auch als VK-Gesellschaften anzuerkennen sind.

Zum 7. Abschnitt (Landwirtschaft)

Zu Art. 15 (Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderung ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

Zu Z 1 (§ 18):

Im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen finden grundsätzlich die unionsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Sollten sich infolge Fehlens eines Austrittsabkommens Schwierigkeiten in den wirtschaftlichen Beziehungen bei Marktordnungswaren ergeben, sollen mittels Verordnungsermächtigung die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.

§ 18 sieht derzeit die Möglichkeit zur Schaffung ergänzender Regeln im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten vor, um dabei auftretende wirtschaftliche Schwierigkeiten zu erleichtern oder zu beseitigen. Die Möglichkeit, derartige Regelungen durch Verordnung zu schaffen, soll auch auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für den Fall eines nicht zustande gekommenen Austrittsabkommens und dadurch auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen werden.

Zum 8. Abschnitt (Schlussbestimmung)

Zu Art. 16 (Austrittszeitpunkt)

Art. 16 tritt gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die darin vorgesehene Verpflichtung des Bundeskanzlers zur Kundmachung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union tritt nur dann ein, wenn der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

An den im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union knüpfen die Inkrafttretensbestimmungen und Stichtagsregelungen in Art. 1 bis 15 des Brexit-Begleitgesetzes 2019 an.