494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über den Antrag 584/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 30. Jänner 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Krisenpflegepersonen sind wichtige Bezugspersonen für Kinder in Notsituationen. Um die wertvolle Arbeit von Krisenpflegepersonen zu unterstützen, soll auch für Krisenpflegepersonen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe bestehen.

Das Wesen der Krisenpflege besteht darin, die betroffenen Kleinkinder (idR unter 3 Jahren) für die Dauer der Gefährdungsabklärung (Kindeswohlgefährdung, Ausfall der Betreuungsperson etc) zur vorübergehenden Pflege und Erziehung von Krisenpflegepersonen (idR einige Wochen) versorgen zu lassen, bis entweder über die Rückkehr des Kindes in die Familie oder dessen Übergabe in Dauerpflege entschieden werden kann.

Das Krisenpflege-Wesen obliegt der Zuständigkeit der Länder, die konkrete Ausgestaltung und finanzielle Abgeltung ist in den Ländern geregelt.

Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt nur bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen. Daher bestand früher für Krisenpflegepersonen zusätzlich zu den Länderleistungen auch nur dann Anspruch auf KBG, wenn alle Voraussetzungen erfüllt wurden, was mangels Einhaltung der Mindestbezugsdauer bzw. mangels dauerhaftem gemeinsamen Haushalt nur in einigen (2017 waren es etwa 60) Fällen vorkam.

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des OGH (8 Ob 54/11s; 1 Ob 129/15z) sind Krisenpflegepersonen keine Eltern im Sinne des § 184 ABGB. Diese Urteile müssen auch beim KBG umgesetzt werden. Seither haben Krisenpflegepersonen generell keinen Anspruch auf KBG.

Zudem wurde in einer kürzlich ergangenen, rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien bestätigt, dass Krisenpflege immer nur vorübergehend ist, also – unabhängig davon, wie lange das Kind betreut wird – nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind vorliegt, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf KBG besteht.

Jene Krisenpflegepersonen, die Krisenpflegekinder länger als 91 Tage, betreuen, sind zwar ebenfalls keine Eltern im Sinne des ABGB und damit auch keine Eltern im Sinne des KBGG, gehören aber auch nicht der Gruppe der typischen Kurzzeitpflegepersonen (Betreuung für einige Wochen) an. Zur besseren Lesbarkeit und zum leichteren Verständnis sollen all jene Bestimmungen, die auf Pflegeeltern und Pflegekinder anzuwenden sind, auch auf Krisenpflegepersonen und Krisenpflegekinder angewendet werden. Vereinzelt erscheint es erforderlich, Sonderbestimmungen bzw. explizite Klarstellungen im KBGG ausdrücklich vorzusehen.

Die in Rede stehende Judikatur des OGH findet auch für den Bereich der Familienbeihilfe Anwendung, zumal Familienbeihilfe auch für Pflegekinder gewährt wird. Insofern ist auch eine Anpassung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erforderlich, damit ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für Krisenpflegekinder sichergestellt wird.

Der Familienzeitbonus soll als Ausnahme auch dann gebühren, wenn aufgrund des medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthaltes des Kindes (zB aufgrund einer schweren Erkrankung des Kindes oder im Falle eines Frühchens) kein gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind vorliegt, sofern der Vater sowie die Mutter jeweils im Durchschnitt mindestens 4 Stunden täglich das Kind persönlich pflegen und betreuen (und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden). Der Vater hat das Ausmaß der Pflege und Betreuung des Kindes durch ihn und den anderen Elternteil durch Bestätigungen des Krankenhauses beim Krankenversicherungsträger nachzuweisen.“

 

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 31. Jänner 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Edith Mühlberghuber die Abgeordneten Birgit Silvia Sandler, Michael Bernhard, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Christian Kovacevic, Melanie Erasim, MSc, Nikolaus Prinz sowie die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß und der Ausschussobmann Abgeordneter Norbert Sieber.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Norbert Sieber und Edith Mühlberghuber einen Abänderungsantrag eingebracht.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Norbert Sieber und Edith Mühlberghuber mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N dagegen: S, J) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Familie und Jugend mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, N, dagegen: J) folgende Feststellung:

Der Ausschuss für Familie und Jugend stellt zu Artikel 2 fest:

Der Ausschuss für Familie und Jugend geht davon aus, dass die im Kinderbetreuungsgeldgesetz definierte Dauerhaftigkeit der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Ausmaß von mindestens 91 Tagen als Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung für alle Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls und im Hinblick auf die Treffsicherheit dieser Anspruchsvoraussetzung einer Evaluierung unterzogen wird.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 01 31

                            Edith Mühlberghuber                                                             Norbert Sieber

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann