496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Gesetzesantrag

der BundesrätInnen Günther Novak, Genossinnen und Genossen

vom 14. Februar 2019

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 49. Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte“ durch die Wortfolge „§ 49. Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57a folgender Eintrag eingefügt: „§ 57b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2019.“

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4. Die Überschrift des § 49 lautet: „Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“.

5. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines 20 Euro übersteigenden“ durch das Wort „des“ ersetzt.

6. In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Kostendeckelung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.

7. In § 49 Abs. 3 Z 1 und Z 2 wird jeweils das Wort „Kostenbegrenzungstatbestandes“ durch das Wort „Befreiungstatbestandes“ ersetzt.

8. In § 49 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „20 Euro übersteigende“.

9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 57b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1 sowie § 49 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“