Begründung:

Zu Z 1 und Z 3, Z 4, Z 5, Z 6 und Z 7 (Inhaltsverzeichnis und § 49 Abs. 1 bis Abs. 3):

Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes am 1. Juli 2012 können sich Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher, von der Bezahlung der Ökostrompauschale und des Teiles des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12 % überschreitet. Nun soll es eine vollständige Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte geben. Diese sollen von dem Aufbringungsmechanismus und damit von den Kosten der Ökostromförderung erstmals vollständig befreit werden. Die Kosten von 20 Euro entfallen gänzlich. Diese Änderung trägt zur Entlastung einkommensschwacher Haushalte, im Sinne der Bekämpfung von Energiearmut, bei.