Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Zugang zum patentanwaltlichen Beruf ist an eine universitäre Ausbildung sowie an die Erlangung entsprechender Fähigkeiten im Rahmen von Praxiszeiten geknüpft. Die für die Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt notwendigen rechtswissenschaftlichen Kenntnisse wurden bisher im Rahmen der praktischen Tätigkeit erworben. Nach dem noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (von Österreich bereits im August 2013 ratifiziert; vgl. 2447 der Beilagen XXIV. GP) sind vor diesem Gericht neben Rechtsanwälten auch europäische Patentvertreter mit einer zusätzlichen erforderlichen Qualifikation in Form eines Zertifikats zur Führung europäischer Patentstreitverfahren (European Patent Litigation Certificate) zugelassen. Um eine tiefergehende juristische Ausbildung der Patentanwälte sicherzustellen, mit der die Voraussetzungen für die Erlangung dieser Qualifikation erfüllt werden und österreichischen Patentanwälten künftig die Vertretung vor dem einheitlichen Patentgericht ermöglicht ist, werden die universitären nunmehr um rechtswissenschaftliche Studien ergänzt. In diesem Zusammenhang werden die erforderlichen Studienzeiten nunmehr nach ECTS Punkten berechnet und als Ausgleich für die zusätzlichen juristischen universitären Studien werden im Gegenzug die erforderlichen Praxiszeiten entsprechend verkürzt. Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen werden im Verordnungsweg geregelt. Weiterhin wird an einem entsprechenden Universitätsabschluss festgehalten, doch soll nunmehr auf den Erwerb eines universitären akademischen Grades abgestellt werden, wodurch in Hinkunft auch Fachhochschul-Studiengänge, die zu ergänzenden facheinschlägigen Studien an einer Universität berechtigen, Berücksichtigung finden.

Hinsichtlich der Patentanwaltsprüfung wird eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung vorgesehen und ein förmliches Anmeldeverfahren (mit Anmeldegebühren) installiert. Darüber hinaus sollen der zunehmenden Wichtigkeit und Verfügbarkeit elektronischer Kundmachungsmedien entsprechend bestimmte Informationen der Patentanwaltskammer ausschließlich durch eine Veröffentlichungen im Internet erfolgen.

Nach § 1a Abs. 1 des Patentanwaltsgesetzes (PatAnwG) kann der Patentanwaltsberuf nicht nur durch einen einzelnen Patentanwalt, sondern auch durch eine Patentanwalts-Gesellschaft ausgeübt werden. Zulässige Gesellschaftsformen sind dabei nach der in dieser Bestimmung enthaltenen erschöpfenden Aufzählung die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht aber eine GmbH & Co KG.

Die neu eingeführte Rechtsform der GmbH & Co KG wird flexiblere Gesellschafts-Beteiligungsmodelle gerade für jüngere Patentanwälte ermöglichen, denen zunächst die Gesellschafterstellung eines Kommanditisten innerhalb der Patentanwalts-GmbH & Co KG eingeräumt und deren Stellung innerhalb der Gesellschaft dann gegebenenfalls sukzessive ausgebaut werden kann. Im Vergleich zur Patentanwalts-GmbH bietet die GmbH & Co KG weiters flexiblere Entnahmemöglichkeiten, weil in der GmbH nur eine Ausschüttung der Gewinne möglich ist. Schließlich sollten es die (im Vergleich zur Patentanwalts-GmbH) breiteren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der GmbH & Co KG auch leichter machen, im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Auseinandersetzung entsprechend vorausblickend Vorkehrungen zu treffen.

Ferner werden zur Abgrenzung von Wohnsitz der Patentanwälte (bzw. Sitz der Gesellschaften) und deren Kanzleisitz Unklarheiten durch Umformulierung der entsprechenden Bestimmungen vorgenommen.

In Anpassung an die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016 S. 20, soll der partielle Zugang zu einer vorübergehend grenzüberschreitenden patentanwaltlichen Berufstätigkeit ermöglicht werden.

Da die gegenständliche Novelle die Bestimmungen betreffend den freien Beruf des Patentanwalts auf Dauer und nicht nur für einen eingeschränkten Zeitraum abändern sollen, ist die Geltung dieses Gesetzes unbefristet.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B–VG (Angelegenheiten der Patentanwälte).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1a Abs. 2 Z 5):

Zur Klarstellung wird der Kreis der Erklärungspflichtigen, die zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sind und einer besonderen berufsrechtlichen disziplinären Verantwortung unterliegen, konkretisiert.

Zu Z 2, 3 und 4 (§ 2 Abs. 1 lit. d und h, § 2 Abs. 3):

Die Bestimmungen über die technische Befähigung des Patentanwalts dienen der Sicherung einer hochwertigen Beratung der Rechtsuchenden sowie der Funktionsfähigkeit insbesondere des Patent-, Marken- und Musterwesens und der Rechtspflege auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und damit überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, weshalb weiterhin an einem entsprechenden Universitätsabschluss festgehalten wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch Fachhochschul-Studiengänge zu ergänzenden facheinschlägigen Studien an einer Universität berechtigen, wird allerdings von der bisherigen Formulierung „Vollendung insgesamt mindestens fünfjähriger Studien an einer inländischen Universität“ abgegangen und nunmehr in Anlehnung an Anlage 1 Z 1.12 lit. a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, (Hochschulbildung) auf den Erwerb eines universitären akademischen Grades abgestellt.

Die Angabe der notwendigen Ausbildungszeiten in ECTS-Punkten in § 2 Abs. 1 lit. d soll zudem zu einer europaweiten Angleichung und Vergleichbarkeit der Studien beigetragen. Durch die Festlegung des Arbeitsumfanges auf zumindest 270 ECTS-Punkte wird sichergestellt, dass die Ausbildungsdauer zumindest über vier Jahren liegt und es sich somit um ein Studium zum Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades handelt. Zur Gewährleistung der überwiegend technischen Ausbildung sind zumindest 75% dieser Ausbildung (210 ECTS-Punkte) auf dem Gebiet der Technik oder Naturwissenschaften zu absolvieren,

Um die für den rechtsberatenden Berufs des Patentanwalts erforderliche Ausbildung zu verstärken, die insbesondere auch für die im internationalen Kontext erforderliche Qualifikation zur Vertretung vor dem europäischen Patentgericht erforderlich sein wird, sollen darüber hinaus verpflichtende einschlägige Studien des österreichischen Rechts im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten (§ 2 Abs. 1 lit. h) erworben werden. Diese rechtswissenschaftlichen Studien dienen ausschließlich der Ausbildung des Patentanwalts und können jedenfalls ein vollständiges Studium der Rechtswissenschaften nicht ersetzen, weshalb sie in diesem Zusammenhang per se zu keinen weiteren Vertretungsbefugnissen, die über die für die Ausübung der Patentanwaltschaft normierten (§ 16 Abs. 1) hinausgehen, berechtigen.

§ 2 Abs. 3 war im Hinblick auf die Eignungsprüfung entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 5 (§ 2a):

Das Ausmaß der rechtswissenschaftlichen Studien (§ 2 Abs. 1 lit. h) wird in Abs. 1 mit 60 ECTS-Punkten festgelegt. Um ein umfassendes, breit gefächertes juristisches Wissen sicherzustellen, regelt Abs. 2 jene Rechtsbereiche die von den Studien umfasst sein müssen. Die Grundlagen dieser rechtswissenschaftlichen Ausbildung, insbesondere die Gewichtung und Aufteilung nach Art und Umfang der jeweiligen ECTS-Punkte, sollen im Verordnungsweg durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgelegt werden (Abs. 3).

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 1 bis 3):

Durch die zusätzliche Aufnahme der Studien des österreichischen Rechts in die Studienvoraussetzungen würden die für den Zugang zum Patentanwaltsberuf erforderlichen Gesamtzeiten von Ausbildung und Praxis in der Regel unzumutbar verlängert. Daher sollen die Praxiszeiten im Abs. 1, in denen erforderliche rechtswissenschaftliche Kenntnisse bisher ausschließlich erworben wurden, um ein Jahr verkürzt werden. Aufgrund der in den letzten Jahrzehnten immer weiter auseinandergehenden Anforderungen an den Patentanwaltsberuf und jenen des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers mit völlig unterschiedlicher Expertise wäre die aus den obigen Überlegungen resultierende Verkürzung der Praxiszeit auf ein Jahr, mit der Möglichkeit, sofort und ohne Praxis zur Patentanwaltsprüfung antreten zu können, ein nicht mehr aufrecht zu erhaltender Anachronismus. Da darüber hinaus seit Jahrzehnten von der Möglichkeit für Ziviltechniker – mit der gemäß § 2 Abs. 1 lit. d erforderlichen Ausbildung – als Patentanwaltsanwärter mit verkürzten Praxiszeiten tätig zu sein, kein Gebrauch gemacht wird, wird die entsprechende Bestimmung ersatzlos gestrichen.

Während Abs. 2 betreffend die verhältnismäßige Berechnung unterschiedlicher Praxiszeiten gemäß Abs. 1 unverändert bleibt, wird im Abs. 3 dem Umstand Rechnung getragen, dass die langjährige Berufserfahrung im fachtechnischen Dienst des Patentamts geeignet ist, den Studien des österreichischen Rechts gleichwertige Kenntnisse zu verschaffen, weshalb hier dieses Erfordernis (§ 2 Abs. 1 lit. h) entfallen kann.

Zu Z 7 und 8 (§ 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 4):

Die Änderung des § 6 Abs. 1 ermöglicht eine Umstellung der Lichtbildausweise auf zeitgemäße, zertifizierte Ausweiskarten, mit denen auch eine elektronische Signatur vorgenommen werden kann, wie dies bereits bei den Rechtsanwälten Praxis ist (vgl. § 29 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF).

Angesichts der zunehmenden Wichtigkeit und Verfügbarkeit elektronischer Kundmachungsmedien sowie der Tatsache, dass das Patentblatt nunmehr lediglich in elektronischer Form zur Verfügung steht, werden die in den übrigen geänderten Bestimmungen normierten Melde- und Informationspflichten sowie die Veröffentlichungen im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer zur Informierung der Öffentlichkeit als ausreichend angesehen und vom Erfordernis einer zusätzlichen Veröffentlichung im Patentblatt abgesehen.

Zu Z 9 und 13 (§ 8 Abs. 3 bis 5 und § 15):

Mit der in § 8 Abs. 3 vorgesehenen Einführung einer Anmeldung für die Wiederholung der Prüfung ist wie mit der in Abs. 5 geregelten Erneuerung der Anmeldung samt den damit zusammenhängenden Antragsfristen eine Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, da bisher zur Prüfung Zugelassene unabhängig von einem Antreten zur Prüfung ohne zeitliche Grenze bereits bei Zusammensetzung der Prüfungskommission (hier insbesondere hinsichtlich der Ausschlussgründe), Ausschreibung eines Prüfungstermins und Fallauswahl für die Prüfungsgestaltung zu berücksichtigen waren. Die Einführung der Anmeldung für die Wiederholung der Prüfung dient außerdem dazu, an der Ablegung der Prüfung Interessierte, die die bisherige Maximalzahl an Antrittsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, wieder in den Kreis der für die Prüfung Zugelassenen aufzunehmen. Durch die Einführung der Erneuerung und der damit faktisch verbundenen Stilllegung der ersten Anmeldung bzw. der Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung wird der Kreis der für die Vorbereitung einer Prüfung zu berücksichtigenden potentiellen Prüfungskandidaten und der damit verbundene Verwaltungsaufwand reduziert.

Die Höhe der Zulassungsgebühr (500 €) ist im Hinblick auf die bisher möglichen Wiederholungen der Prüfung bei weitem nicht kostendeckend. Aufgrund der Erweiterung der Wiederholungsmöglichkeiten und zur Erhöhung des Kostendeckungsgrades für den dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwand wird eine Gebühr für die Wiederholung der Prüfung eingeführt. Die Zulassung zur Prüfung und das damit im Zusammenhang stehende erstmalige Antreten zur Prüfung sowie die nunmehr erforderliche Erneuerung der Anmeldung bei Verstreichen der Dreijahresfrist sind von dieser Gebühr nicht betroffen.

Mit der Änderung des § 15 wird hinsichtlich der Patentanwaltsprüfung zu den bisher als zu restriktiv angesehenen bestehenden zwei Wiederholungsmöglichkeiten eine zusätzliche dritte Antrittsmöglichkeit eingeführt. Die Erhöhung der Anzahl der Antritte erscheint insofern gerechtfertigt, als die Patentanwaltsprüfung eine Gesamtprüfung ohne dem Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung weiterer verbindlicher Ausbildungsveranstaltungen darstellt und die Berufsreife somit nicht bereits während eines länger andauernden Ausbildungsprozesses sondern allein erst anlässlich dieser Gesamtprüfung festgestellt wird.

Zu Z 10 (§ 9 Abs. 2 erster Satz):

Die Dauer der Funktionsperiode wird an die durch BGBl. I Nr. 126/2013 verlängerte Funktionsperiode für die Mitglieder des Disziplinarrats (§ 51 Abs. 1) und den Disziplinaranwalt (§ 54 Abs. 1) angepasst.

Zu Z 11, 12 und 14 (§ 11 Abs. 1 und 3, § 15b Abs. 1):

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Europarechts im Tätigkeitsfeld des Patentanwalts wird dieses nunmehr ausdrücklich in den Prüfungsstoff aufgenommen. Darüber hinaus wird Abs. 1 zur besseren Verständlichkeit ohne inhaltliche Veränderung geringfügig umformuliert. Aus Abs. 3 ergibt sich, dass für den Antritt zur Prüfung die Ablegung der Rechtsstudien nicht erforderlich ist. Sind die rechtswissenschaftlichen Studien bereits zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung jedoch bereits abgelegt, hat die Prüfungskommission diesen Umstand zu berücksichtigen, insbesondere dadurch, dass bereits durch die Rechtsstudien abgedeckter Prüfungsstoff nicht oder nur in geringem Umfang geprüft wird.

§ 15b Abs. 1 wird dem Prüfungsstoff gemäß § 11 Abs. 1 inhaltlich angepasst.

Zu Z 15 (§§ 16a bis 16c):

Diese Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie 2013/55/EU einen partiellen Zugang auf Einzelfallbasis (Art. 4f der Richtlinie) bei großen Unterschieden zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat vorsieht, wenn sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt. Dies ist beim klassischen patentanwaltlichen Berufsbild insbesondere dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat die anwaltliche Berufstätigkeit nicht bei allen Schutzrechtsarten auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens rechtmäßig ausgeübt werden darf (etwa bei einem ausschließlich auf das Markenwesen beschränkten „Markenanwalt“).

Da bei einem partiellen Zugang mit einem solchermaßen eingeschränkten beruflichen Tätigkeitsfeld das Berufsbild jenem des klassischen Patentanwalts nur mehr zum Teil entspricht, ist die bisherige Bezeichnung als „dienstleistender Patentanwalt“, die auf eine vollumfängliche Vertretungsmöglichkeit hinweist, missverständlich und irreführend, weshalb dieser Begriff in diesem und weiteren Bestimmungen (vgl. auch die Änderungen zu Z 23 bis 26) in „dienstleistender Vertreter“ abgeändert wird.

Zu Z 16 (§ 17 Abs. 2):

Die vorgenommenen Ergänzung dient lediglich der Klarstellung, dass die für den einzelnen Patentanwalt geltenden beruflichen Grundwerte wie etwa die absolute Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, welche sich nicht nur auf die Ausführung bestimmter Mandate, sondern auf alle dem Berufsträger in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen erstrecken muss, sowie das Verbot von Interessenskollisionen allgemein zu wahren sind und gleichermaßen auch für Patentanwalts-Gesellschaften und ihre Gesellschafter gelten müssen.

Zu Z 17 (§ 19):

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist, innerhalb der Vertretungshandlungen auch nach Beendigung des Bevollmächtigungsverhältnisses weiterhin vorzunehmen sind, wird an jene im § 11 Abs. 2 RAO angepasst.

Zu Z 18 (§ 21a Abs. 4):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll zum Schutz der Mandanten die bereits bisher für die Patentanwalts-GmbH vorgesehene Mindestversicherungssumme von insgesamt 2,4 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall auch für die Patentanwalts-GmbH & Co KG vorgesehen werden. Klargestellt sei in diesem Zusammenhang, dass bei einer Patentanwalts-GmbH & Co KG lediglich die Kommanditgesellschaft die Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung trifft, sodass die Komplementär-GmbH, die ja selbst nicht zur Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist, nicht auch noch ihrerseits eine entsprechende Versicherung zeichnen und unterhalten muss.

Zu Z 19 (§ 25):

Diese Änderungen erfolgen zur Klarstellung, dass der Begriff der Niederlassung weder mit dem tatsächlichen Wohnsitz von Patentanwälten noch mit dem Verwaltungssitz von Patentanwalts-Gesellschaften verknüpft ist. Eine Niederlassung umfasst die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit. Hierbei muss sie zwar nicht die Form einer Zweigniederlassung oder gar einer Tochtergesellschaft haben, jedoch hat sie zumindest aus einem Kanzleisitz zu bestehen (vgl. auch die Änderung in § 29a Z 5).

Im neuen § 25 Abs. 1 wird dieser Kanzleisitz nunmehr definiert. Hierunter ist demnach ein Büro oder eine Geschäftsstelle zu verstehen, in dem der Patentanwalt alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufs schafft und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten des Patentanwalts dauerhaft betrieben wird. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung. Nach Abs. 3 wird die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes des Patentanwalts oder des satzungsmäßigen Sitzes der Patentanwalts-Gesellschaft durch die Bestimmungen über den Kanzleisitz nicht beschränkt

Der Abs. 2 gibt den bisherigen § 25 wieder. Es entfällt lediglich die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kanzleisitzverlegung im Patentblatt (vgl. die Erläuterungen zu Z 7 und 8).

Zu Z 20 und 21 (§§ 29a und 29b Abs. 1):

In § 29a Z 1 wird die Möglichkeit für natürliche Personen, die nicht der in § 29a Z 1 lit. a genannten Berufsgruppe (Patentanwälte) angehören, Gesellschaftsanteile zu erwerben auf den Erbweg beschränkt.

Für diese Personengruppe sowie für Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a, die auf die Ausübung ihres Berufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichtes Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, gilt nunmehr eine Frist von drei Jahren ab der Rechtsnachfolge bzw. des Verzichts auf die Ausübung des Berufs, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter abzugeben haben. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Erben, und zwar insofern, als sich für diese die Frist bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, verlängert, sofern sich diese Erben binnen eines Jahres ab Eintritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers als Anwärter auf den Patentanwaltsberuf vorbereiten (vgl. auch die bisherige Fassung des § 29a Z 4).

Das aus § 29a Z 1 lit. d und Z 10 hervorgehende Konzept der Patentanwalts-GmbH & Co KG sieht vor, dass einziger Komplementär einer solchen Gesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein darf, deren Geschäftsgegenstand auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss (und die daher als Gesellschaft nicht selbständig zur Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist). Es ist vorgesehen, dass Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nur ein Patentanwalt sein kann, der gleichzeitig auch Kommanditist der KG ist, womit auch die besondere Verschränkung zwischen der Komplementär-GmbH und der Patentanwalts-GmbH & Co KG hervorgehoben werden soll. Gleichzeitig bedingt nicht zuletzt diese Regelung aber auch eine Änderung des § 29a Z 2, wonach Patentanwälte einer Patentanwalts-Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören dürfen. Von dieser Anordnung soll allerdings die Patentanwalts-GmbH & Co KG ausdrücklich ausgenommen werden, sodass Patentanwälte einer solchen Gesellschaft künftig auch als Kommanditisten angehören dürfen und zwar unabhängig davon, ob sie gleichzeitig auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind oder nicht.

Da die Komplementär-GmbH selbständig nicht zur Ausübung des Patentanwaltsberufs berufen ist – dieses Recht kommt ausschließlich der Patentanwalts-GmbH & Co KG zu – erfordert die im § 29a Z 10 angeordnete sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Patentanwalts-GmbH (aus der insbesondere auch die Beschränkung des Kreises der zulässigen Gesellschafter auf die in § 29a Z 1 genannten Personen folgt) auch eine Anpassung des § 29a Z 6. Hier soll klargestellt werden, dass Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a sowohl Kommanditisten einer Patentanwalts-GmbH & Co KG als auch Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH sein dürfen, sowie, dass eine zumindest partielle Gesellschafteridentität zwischen Patentanwalts-GmbH & Co KG und deren Komplementär-GmbH zulässig ist.

Klargestellt sei schließlich auch noch, dass sich die Anordnung der sinngemäßen Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Patentanwalts-GmbH auch auf die Regelung des § 1b über die Firmenbildung bezieht. Hier ergibt sich bei der Patentanwalts-GmbH & Co KG die zusätzliche Besonderheit, dass die Firma der Komplementär-GmbH auch den Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs enthalten muss, obwohl dies an sich nur auf die Patentanwalts-KG zutrifft.

§ 29b wird lediglich an die in den anderen Bestimmungen gewählte Terminologie angepasst, bleibt jedoch inhaltlich unverändert.

Zu Z 22 bis 25 (§ 34 Abs. 2 lit. k, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, § 48 Abs. 4 und § 76 Abs. 2):

Diese Bestimmungen waren hinsichtlich des neu eingeführten Begriffs „dienstleistender Vertreter“ und der Einführung zertifizierter Ausweiskarten anzupassen (vgl. die Erläuterungen zu Z 7 und 15). Zudem wird in § 76 Abs. 2 die Möglichkeit des partiellen Zugangs zu einzelnen patentanwaltlichen Tätigkeiten, in deren Zusammenhang im Herkunftsstaat unterschiedliche auf bestimmte Schutzrechtsarten bezogene Berufsbezeichnungen zur Verwendung gelangen, berücksichtigt.

Zu Z 26 (§ 77b):

Zur Vermeidung von Härtefällen wird für alle Patentanwaltsanwärter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, für Personen, die zu diesem Zeitpunkt die Patentanwaltsprüfung nach der bisherigen Regelung bereits abgelegt haben, jedoch noch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sowie für Patentanwälte, die sich aus- und wieder eintragen lassen, eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des Erfordernisses der Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) geschaffen. Obgleich nach den gepflogenen Erhebungen aktuell keine Anwendungsfälle des bisherigen, durch die Novelle aufgehobenen § 3 Abs. 1 lit. b (Ziviltechniker, die eine Praxis als Patentanwaltsanwärter begonnen oder bereits abgeschlossen haben) vorzuliegen scheinen, wird der Vollständigkeit halber eine zusätzliche Übergangsregelung hinsichtlich des Praxiserfordernisses normiert.

Zu Z 27 (§ 79a):

Um für natürliche und juristische Personen, die nicht dem in § 29a Z 1 lit. a genannten Beruf angehören und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits Gesellschafter von Patentanwalts-Gesellschaften sind, unbillige Härten zu vermeiden, wird – vergleichbar mit der Regelung des § 29a Z 1 lit. b – eine Übergangsfrist normiert, innerhalb der sie ihre Beteiligung an der Gesellschaft abzugeben haben.

Zu Z 28 (§ 80a Abs. 3):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.