Vorblatt / Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Die vorliegende wirkungsorientierte Folgenabschätzung stützt sich auf von den beteiligten Bundesministerien beigesteuerte Folgenabschätzungen wie folgt:

 

    Art.

Einbringende Stelle

1

 

BMVRDJ

2

 bis 8

BMF

9

 und 10

BMDW

11

 

BMNT

Problemanalyse, Inhalt

Die Übererfüllung von EU-Recht (Gold-Plating), dh. die Schaffung strengerer Regelungen bei Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben als gefordert, ist tendenziell mit unnötigen Belastungen für die betroffenen Normadressaten verbunden. Dabei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, Melde-, Zulassungs- bzw. Prüfpflichten. Bei der Rücknahme von Übererfüllung von Unionsrecht sollen aber keine Schutzstandards gesenkt werden.

Der vorliegende Gesetzesvorschlag stellt einen ersten Schritt der Zurücknahme von über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Regelungen in bestimmten Rechtsbereichen (Unternehmensrecht, Finanzmarktrecht, Wirtschaftstreuhand- und Bilanzbuchhaltungsberufsrecht, Abfallwirtschaftsrecht) dar.

Für Einzelheiten wird auf den Abschnitt „Zu den einzelnen Artikeln“ verwiesen.

Ziel(e)

Durch Zurücknahme von über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Regelungen („Gold Plating“) sollen in ausgewählten Bundesgesetzen unnötige Belastungen für die betroffenen Normadressaten beseitigt werden.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben leistet keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus den vorgeschlagenen Maßnahmen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger.

Zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen vgl. unten die entsprechenden Anmerkungen bei Art. 1 bis 8.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Regelungen werden auf die Mindestvorgaben von Richtlinien (Art. 1: Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86; Art. 6 und 7: 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2402, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35; Art. 8: 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43; Art. 9 und 10: (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG (im Folgenden: 4. Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43; Art. 11: 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/850, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 100) der Europäischen Union zurückgeführt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Zu den einzelnen Artikeln

Zu Art. 1 (Änderung des Unternehmensgesetzbuchs)

Problemanalyse

Die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, wurde durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) umgesetzt.

Mit dem RÄG 2014 wurde der „beizulegende Zeitwert“ in § 189a Z 4 definiert. In erster Linie handelt es sich dabei um den „Börsenkurs oder Marktpreis“, subsidiär wird bei Finanzinstrumenten auf Bewertungsmodelle zurückgegriffen. Dieser Begriff ist für die Folgebewertung des Anlage- und Umlaufvermögens in §§ 204, 207 relevant: Dass durch das RÄG 2014 die Wendung „Börsenkurs oder Marktpreis“ durch „beizulegenden Zeitwert“ ersetzt wurde, könnte so verstanden werden, dass subsidiär bei Finanzinstrumenten nicht der „beizulegende Wert“ herangezogen wird, sondern die komplizierten Bewertungsmethoden nach § 189a Z 4. Auslegungsschwierigkeiten ergeben sich nun daraus, dass der Begriff „Finanzinstrumente“ nicht klar abgrenzbar ist; dies wird durch das Inkrafttreten neuer internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS 9) noch verstärkt, weil es dadurch zu einer sehr weiten Auslegung kommen könnte.

Der Wesentlichkeitsgrundsatz erstreckt sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. j der Bilanz-Richtlinie auf „Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung und Konsolidierung“, wobei den Mitgliedstaaten nach Abs. 4 ein Wahlrecht eingeräumt wird, diesen auf „Darstellung und Offenlegung“ zu beschränken. Dass der durch das RÄG 2014 eingefügte § 196a Abs. 2 ausdrücklich nur auf „Darstellung und Offenlegung“ Bezug nimmt, könnte die Auslegung zulassen, dass der Wesentlichkeitsgrundsatz in Österreich für „Ansatz und Bewertung“ nicht gelten soll. Die explizite Verankerung des – nach alter Rechtslage als nicht kodifizierter Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung anerkannten – Wesentlichkeitsgrundsatzes hat somit mehr Anwendungsfragen aufgeworfen, als vor dem RÄG 2014 bestanden.

Art. 12 Abs. 12 der Bilanz-Richtlinie sieht zur Rückstellungsbewertung nur den „besten Schätzwert“ vor – für Pensionsrückstellungen „sowie ähnliche Verpflichtungen“ war schon vor dem RÄG 2014 die Ermittlung nach „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ vorgesehen. Diese „ähnlichen Verpflichtungen“ wurden mit dem RÄG 2014 in § 211 dahingehend spezifiziert, dass es sich um Jubiläumsgeldzusagen und Abfertigungsverpflichtungen handelt. Eine versicherungsmathematische Berechnung unter Berücksichtigung biometrischer Wahrscheinlichkeiten bzw. Fluktuationswahrscheinlichkeiten kann bei Jubiläumsgeldzusagen und Abfertigungsverpflichtungen aber unpassend sein, weil die Erhebung dieser (statistischen) Daten einerseits sehr aufwendig und andererseits die Auswirkung auf das Berechnungsergebnis minimal sein kann.

Nach § 278 können Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz einreichen. Einige Gerichte legen den Gesetzestext aber so aus, dass die Formulierung „nur die Bilanz“ auch Angaben „unter der Bilanz“ erfasst. Diese Auslegung führt dazu, dass Bilanz-Software-Hersteller Lösungen entwickeln müssen, um – außerhalb des Formblatts – die Angaben „unter der Bilanz“ als Nullmeldungen an das Firmenbuchgericht zu übermitteln.

Ziel(e)

In der Praxis anlässlich der Umsetzung der Bilanz-Richtlinie durch das RÄG 2014 aufgetretene Anwendungsschwierigkeiten sollen durch Zurücknahme von über die europarechtlichen Mindestvorgaben hinausgehende Regelungen („Gold Plating“) bei einzelnen Rechnungslegungsvorschriften beseitigt werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Bei der Folgebewertung beim Anlage- und Umlaufvermögen in §§ 204, 207 wird auf die Terminologie vor dem RÄG 2014 zurückgegriffen: Dadurch ist klar, dass bei Fehlen eines „Börsenkurses oder Marktpreises“ der einfacher zu ermittelnde „beizulegende Wert“ zur Berechnung heranzuziehen ist und nicht die subsidiären Bewertungsmodelle für den „beizulegenden Zeitwert“.

Durch Streichung des in § 196a Abs. 2 normierten Wesentlichkeitsgrundsatzes soll der e contrario-Schluss für „Ansatz und Bewertung“ beseitigt werden, womit auch auf die Rechtslage vor dem RÄG 2014 zurückgegangen wird. Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist daher in Zukunft im Wege einer richtlinienkonformen Interpretation bei den einzelnen Bestimmungen mitzubedenken.

In § 211 wird klargestellt, dass Jubiläumsgeldzusagen und Abfertigungsverpflichtungen auch finanzmathematisch berechnet werden können.

Durch die in § 278 eingefügte Klarstellung, dass Kleinstkapitalgesellschaften wirklich nur die Bilanz einzureichen haben, werden andere Auslegungen durch die Rechtsanwender ausgeschlossen.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die genannten Rechnungslegungsvorschriften werden von rund 130.000 Kapitalgesellschaften sowie einem nicht näher spezifizierbaren Anteil der sonstigen nach § 189 Abs. 1 UGB rechnungslegungspflichtigen Rechtsträgern angewandt. Da die Bilanzierungspraxis vor dem RÄG 2014 allerdings wohl beibehalten wurde, dienen die vorgeschlagenen Änderungen in erster Linie der Herstellung von Rechtssicherheit.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes),
3 (Änderung des Bankwesengesetzes), 4 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes), 6 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) und 7 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Problemanalyse

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz:

Die im Zusammenhang mit dem neuen Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich des Privatkundenvertriebs treten erst nach der beihilfenrechtlichen Nichtuntersagung in Kraft.

Bankwesengesetz und Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz:

Angaben über Sparzinsen, Entgelte, AGB und Informationen über die Einlagensicherung sind verpflichtend im Kassensaal von Kreditinstituten auszuhängen.

Immobilien-Investmentfondsgesetz und Investmentfondsgesetz 2011:

Die Fondsbestimmungen unterliegen der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates.

Ziel(e)

Durch Entfernung von „Gold-Plating“, also der Übererfüllung von EU-Mindeststandards, soll den Unternehmen die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erleichtert werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Erleichterungen im Privatkundenvertrieb von AIF sollen bereits früher in Kraft treten.

An die Stelle des verpflichtenden Aushanges von Informationen im Kassensaal kann auch die Information auf der Homepage des Kreditinstitutes treten.Die Bewilligungspflicht der Fondsbestimmungen durch den Aufsichtsrat von Kapitalanlagegesellschaften soll durch eine nachträgliche Berichtspflicht ersetzt werden.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Eine geringfügige Reduktion der Verwaltungskosten für Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften entsteht durch die Vereinfachung der Offenlegung sowie Wegfall der Bewilligungspflicht für Fondsbestimmungen.

Zu Art. 8 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Problemanalyse

Die aktuell in § 120 Abs. 4 VAG 2016 geregelte Verpflichtung angemessene Vertretungsregelungen für Governance-Funktionen und andere Schlüsselfunktionen vorzusehen ist im EU-Recht explizit nicht vorgesehen.

Ziel(e)

Durch Entfernung von „Gold-Plating“, also der Übererfüllung von EU-Mindeststandards, soll den Unternehmen die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erleichtert werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Der § 120 Abs. 4 VAG 2016, wonach Vertretungsregelungen für Governance-Funktionen und andere Schlüsselfunktionen notwendig sind, entfällt.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die gesetzlichen Vorgaben zu Vertretungsregelungen können entfallen, ergeben sie sich doch bereits aus den allgemeinen Anforderungen an die Governance eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens.

Eine geringfügige Reduktion der Verwaltungskosten für Versicherungsunternehmen entsteht durch den Wegfall der Meldung von Stellvertretern an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Zu Art. 9 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017)

Problemanalyse

Durch die bestehende Regelung im WTBG besteht eine Ungleichbehandlung von Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe zu anderen Berufsgruppen bezüglich der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Ziel(e)

Das Ziel des gegenständlichen Vorhabens ist die Angleichung der Sorgfaltspflichten von Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die bestehenden Regelungen für andere Berufsgruppen, wie etwa Rechtsanwälte oder Notare, um somit die bestehende Übererfüllung der 4. Geldwäsche-Richtlinie auszuräumen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Als Maßnahme zur Erreichung des oben angeführten Ziels erfolgt eine Ergänzung der Definition „wirtschaftlicher Eigentümer“ im WTBG dahingehend, dass § 2 Z 1 WiEReG unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf börsennotierte Unternehmen angewendet werden soll.

Zu Art. 10 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014)

Problemanalyse

Durch die bestehende Regelung im BiBuG besteht eine Ungleichbehandlung von Bilanzbuchhaltern im Vergleich zu anderen Berufsgruppen bezüglich der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Ziel(e)

Das Ziel des gegenständlichen Vorhabens ist die Angleichung der Sorgfaltspflichten von Bilanzbuchhaltern zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die bestehenden Regelungen für andere Berufsgruppen, wie etwa Rechtsanwälte oder Notare, um somit die bestehende Übererfüllung der 4. Geldwäsche-Richtlinie auszuräumen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Als Maßnahme zur Erreichung des oben angeführten Ziels erfolgt eine Ergänzung der Definition „wirtschaftlicher Eigentümer“ im BiBuG dahingehend, dass § 2 Z 1 WiEReG unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf börsennotierte Unternehmen angewendet werden soll.

Zu Art. 11 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)

Durch die Änderung der Definition für eine befugte Fachperson oder Fachanstalt im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) soll eine größere Anzahl von Personen bzw. Einrichtungen, die diese Definition erfüllen, als befugte Fachperson oder Fachanstalt Beurteilungen durchführen können. Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme zu mehr Wettbewerb führt und sich mittelfristig in niedrigeren Kosten für die Unternehmen im Abfallwirtschaftsbereich niederschlägt.

Es fallen keine Mehrkosten für die Behörden an. Bei akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen entstehen über die Akkreditierung hinaus, die EU-weit geregelt ist, keine zusätzlichen Kosten im Abfallbereich.