Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit den geplanten Gesetzesänderungen sollen im gesamten Wehrrecht Modifikationen, insbesondere ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge auf Grund von in der Vergangenheit gemachter Erfahrungen, vorgenommen werden.

Im Wehrgesetz 2001 soll der Begriff „allgemeine Einsatzvorbereitung“ noch präziser formuliert und den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Es soll daher klargestellt werden, dass dieser Begriff unter anderem nur jene Auslandstätigkeiten umfasst, die nicht als Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG zu qualifizieren sind oder der konkreten Vorbereitung eines Auslandseinsatzes dienen.

Weiters soll auf Grund in der Vergangenheit aufgetretenen Unklarheiten in der Vollziehung von Befreiungsbescheiden klargestellt werden, dass alle erlassenen Bescheide über eine Befreiung oder einen Aufschub ex lege die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst bewirken.

Für juristische Personen, die sich durch außergewöhnliche Leistungen um die militärische Landesverteidigung verdient gemacht haben, soll im Wehrgesetz 2001 die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ geschaffen werden.

Im Wehrgesetz 2001 und im Auslandseinsatzgesetz 2001 sollen Zeiten eines geleisteten Auslandseinsatzpräsenzdienstes generell auf die Dauer des Grundwehrdienstes angerechnet werden.

Die übrigen Novellierungen im Wehrgesetz 2001 betreffen in erster Linie Klarstellungen und semantische Verbesserungen ohne materielle Änderungen sowie Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung.

Im Heeresdisziplinargesetz 2014 sollen einzelne seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erkannten Problembereiche, insbesondere im Bereich des Kommandantenverfahrens und bei der Nominierung von Laienrichtern für Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, bereinigt werden.

Weitere Adaptierungen betreffen notwendige Anpassungen im Wehrrecht auf Grund mehrerer in der Vergangenheit erfolgter Gesetzesnovellen, insbesondere zum Gehaltsgesetz (Aufnahme von Verjährungsbestimmungen), zum Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (Schaffung eines Auslandseinsatz-VB) und zur Reisegebührenvorschrift 1955 (Ermittlung der Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel).

Weiters soll im Heeresgebührengesetz 2001 eine Klarstellungen hinsichtlich der Möglichkeit einer entgeltlichen Zuweisung von Kasernenquartieren an Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie eine an die aktuellen Wohnbedürfnisse junger Personen angepasste Regelung betreffend die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für die Zeit der Leistung eines entsprechenden Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erfolgen.

Im Hinblick auf das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte auf Grund der praktischen Erfahrungen (insbesondere durch den Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesministerium für Landesverteidigung) sowie der neueren technischen Entwicklung notwendige Adaptierungen ins Auge gefasst. Dies betrifft insbesondere die Definition der „militärischen Rechtsgüter“ sowie die Voraussetzungen einer Datenübermittlung an inländische Behörden. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass für jene Aspekte der Datenverarbeitung in militärischen Angelegenheiten, die im Militärbefugnisgesetz nicht näher geregelt werden, die allgemeinen Bestimmungen des 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung finden. Dies betrifft etwa Bestimmungen über die Speicherdauer und Löschung von personenbezogenen Daten. Ein vergleichbare Rechtsbeziehung zwischen militärbefugnisrechtlichen Regelungen (leges speciales) und den allgemeinen Datenschutzregelungen (leges generales) herrschte auch vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes (vgl. Z 10 lit. b letzter Satz des allgemeinen Teiles der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 76 dBlg NR, XXI.GP). Weiters soll im Interesse der Rechtssicherheit eine gesicherte ausdrückliche Rechtsgrundlage für jegliche Tätigkeit militärischer Organe in Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung mit Auslandsbezug geschaffen werden; als Mittel zur Befugnisdurchsetzung soll dabei auch der Einsatz von Computersystemen erfolgen können. Schließlich sollen Anpassungen an die Novellen zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. I Nr. 158/2005, 114/2007 und 13/2012, zur Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. I Nr. 19/2004, sowie an das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, durchgeführt und im Bereich der „militärischen Luftraumüberwachung“ einige Adaptierungen vorgenommen werden.

Die vorgesehenen materiellen Änderungen im Militärauszeichnungsgesetz 2002 sind notwendige Anpassungen auf Grund der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 eingeführten Möglichkeit für Frauen, sich zu Milizübungen zu verpflichten sowie der neu eingeführten Wehrdienstart „Auslandseinsatz-VB“.

Im Verwundetenmedaillengesetz sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Verleihung einer Verwundetenmedaille an Soldaten für erlittene Körperschädigungen auch im Rahmen eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes möglich ist.

Schließlich sollen im gesamten Wehrrecht die auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, erforderlichen formellen Anpassungen an die neuen Ressortzuständigkeiten und –bezeichnungen erfolgen.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2019“) zusammengefasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 und 26 (Inhaltsverzeichnis und § 48b samt Überschrift):

Zum Schutz der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ (siehe die Erläuterungen zu § 56a Abs. 3 und 4) ist ein Verwaltungsstraftatbestand in weitgehender materieller Anlehnung an vergleichbare Delikte nach dem Wehrgesetz 2001 (etwa die missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens - § 48a oder das unbefugtes Tragen der Uniform - § 53) vorgesehen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3):

Die gegenständliche Modifizierung soll ein im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015 erfolgtes Redaktionsversehen korrigieren sowie die Bezeichnung des zuständigen Bundesministers an die aktuelle Fassung des Wehrgesetzes 2001 anpassen; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 3, 31 und 32 (§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4a und Abs. 5, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 23a, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 4, § 38a Abs. 5, § 44 Abs. 6 und 8, § 44a Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 3, § 55 Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 15 sowie § 66):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen erforderlich.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 3):

In der Vergangenheit traten bei der Auslegung des Begriffes „allgemeine Einsatzvorbereitung“ immer wieder Unklarheiten auf. Insbesondere bei allgemeinen Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen außerhalb Österreichs in Bezug auf mögliche Auslandseinsätze des Bundesheeres (Planungskonferenzen) traten in der Vollziehung Zweifelsfragen auf, ob diese Auslandstätigkeiten als „allgemeine Einsatzvorbereitung“ nach dem Wehrgesetz 2001 zu verstehen sind oder bereits als „Auslandseinsatz“ unter das Regime des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) fallen. Mit der ins Auge gefassten semantischen Präzisierung soll klargestellt werden, dass Maßnahmen, solange sie lediglich der Ermittlung von Entscheidungsgrundlagen dienen, ob sich das Bundesheer überhaupt an einem bestimmten Auslandseinsatz beteiligen soll, unter dem Begriff „allgemeine Einsatzvorbereitung“ zu subsumieren sind. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die (politische) Entscheidung gefallen ist, dass sich Österreich (bzw. das Bundesheer) an einem bestimmten Auslandseinsatz beteiligen soll, sind alle weiteren Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen bereits als Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu qualifizieren. Auch Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen im In- und Ausland sind als Maßnahmen der „allgemeinen Einsatzvorbereitung“ zu qualifizieren. Die Zuständigkeit zur Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland zu Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen des KSE-BVG bleibt davon unberührt.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 6):

Die Bestimmungen über die Verjährung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz entsprechend jener im GehG sind notwendig, da gemäß VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022 ableitbar ist, dass eine Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen – sofern eine solche nicht konkret vorgesehen ist – nicht erfolgt und dass die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen auf öffentliches Recht nicht analog anwendbar sind.

Zu Z 6 (§ 8):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018, betreffend das Recht intersexueller Personen auf entsprechende Berücksichtigung ihrer Geschlechtlichkeit wäre die in Rede stehende Bestimmung zu adaptieren.

Zu Z 7 (§ 9):

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 wurde unter anderem die Möglichkeit geschaffenen, statt eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes für eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG einen Wehrdienst als Vertragsbediensteter des Bundes nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG) zu leisten (Auslandseinsatz-VB). Da ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter weder als Präsenz- noch als Ausbildungsdienst gilt und folglich auch keine Einberufung erfolgen kann, sieht der vorliegende Entwurf entsprechende semantische Anpassungen vor. Im Vollzug treten dadurch keine Änderungen auf. So wird der bisherigen Praxis entsprechend unter dem Begriff „Aufnahme“ sowohl eine Einberufung zum Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst (vgl. §§ 24 bzw. 38 WG 2001) als auch die Begründung eines Dienstverhältnisses als Angehöriger des Bundesheeres zu verstehen sein.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 1):

Die Stammfassung des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, sah hinsichtlich der Wehrpflicht von Offizieren und Spezialkräften keine Altersgrenze, bis zu der sie zu Dienstleistungen verpflichtet sind, vor. Eine solche Altersgrenze wurde erst mit der Wehrgesetznovelle BGBl. Nr. 185/1966 eingeführt, wobei man sich inhaltlich an der für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltende Altersgrenze orientierte (vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 5 der Regierungsvorlage, 47 dBlgNR XI. GP). An diesem Konnex hat sich bis dato nichts geändert. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wurden die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Übertritts in den Ruhestand von Beamten mit Wirkung 1. Jänner 2017 geändert. Demnach tritt der Beamte – statt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt - mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand (§ 13 Abs. 1 BDG). Mit der vorgesehenen Änderung soll nunmehr eine entsprechende Anpassung der Dauer der Wehrpflicht an diese Regelung erfolgen.

Zu Z 9 (§ 15 Abs. 2):

Die Stellungskommission als Kollegialbehörde besteht aus einem Offizier (des Bundesheeres), einem Arzt und einem „Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie“. Die letztgenannte Bezeichnung wurde mit der Wehrgesetz-Novelle 1977, BGBl. 385/1977, eingeführt – zu einer Zeit, als es noch keine gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung „Psychologe“ gab. Diese wurde erst mit dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, erstmals eingeführt. Nach § 4 Abs. 1 des geltenden Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182, ist zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ unter anderem berechtigt, wer das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.

Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und entsprechend der Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien über die einheitliche Verwendung von Begriffen, soll die Berufsbezeichnung „Psychologe“ die derzeit geltende Umschreibung „Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie“ ersetzten.

Zu Z 10 (§ 20):

Nach geltender Rechtslage werden Zeiten eines geleisteten Auslandseinsatzpräsenzdienstes nur dann auf die Dauer des Grundwehrdienstes angerechnet, wenn der betreffende Soldat während der Leistung des Grundwehrdienstes zu einem Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen wird (§ 3 Abs. 4 AuslEG 2001). In der Vergangenheit haben sich Fälle ergeben, in denen Soldaten – obwohl sie über einen längeren Zeitraum Auslandseinsatzpräsenzdienst geleistet haben – dennoch „offene“ Grundwehrdiensttage aufwiesen (insbesondere wenn diese Wehrpflichtigen aus dem Ausbildungsdienst und nicht aus dem Grundwehrdienst zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen wurden). Diese Wehrpflichtigen mussten – um die Verpflichtung eines vollständig geleisteten Grundwehrdienstes erfüllen zu können - für die Dauer ihrer „offenen“ Grundwehrdiensttage (meist nur wenige Tage) erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Diese in der Praxis zwar selten auftretenden Fälle sollen mit der beabsichtigten Änderung im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne der betroffenen Wehrpflichtigen vermieden werden. Auch materiell ist die beabsichtigte Anrechnungsbestimmung auf Grund der im Auslandseinsatz gemachten Erfahrungen und Ausbildungen durchaus gerechtfertigt. Zeiten eines geleisteten Auslandseinsatzpräsenzdienstes sollen daher generell auf den Grundwehrdienst angerechnet werden.

Zu Z 11, 12 und 21 (§ 23 Abs. 2 bis 4 und § 37 Abs. 1):

Sowohl der Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 23) als auch der Ausbildungsdienst (§ 37) werden ausschließlich auf Grundlage einer freiwilligen Meldung zu diesen Wehrdiensten geleistet. Nach geltender Rechtslage erfolgt die Bearbeitung der eingelangten freiwilligen Meldungen in zwei Verwaltungsverfahren, die bei positiver Erledigung in einen Annahmebescheid und in weiterer Folge in einen Einberufungsbefehl (dieser ist ebenfalls als Bescheid zu qualifizieren) zum entsprechenden Wehrdienst münden. De facto erhalten daher Personen, die sich freiwillig zu diesen Wehrdiensten gemeldet haben, zwei Bescheide. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung bzw. Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens soll mit den in Rede stehenden Änderungen die Erlassung eines Annahmebescheides entfallen und durch eine formlose Mitteilung ersetzt werden, wie es nach geltender Rechtslage auch bei der freiwilligen Meldung zu Milizübungen (§ 21 Abs. 2 zweiter Satz) der Fall ist. Eine Verkürzung der Rechte der entsprechenden Wehrpflichtigen bzw. Frauen, die sich zum Ausbildungsdienst freiwillig melden, ist damit nicht verbunden, da eine freiwillige Meldung jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgezogen werden kann und gegen einen bereits erlassenen Einberufungsbefehl eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterhin zulässig ist.

Zu Z 13 (§ 23a Abs. 3):

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 wurde mit Verfassungsbestimmung die Möglichkeit geschaffenen, dass sich Frauen auf Grund freiwilliger Meldung zu Milizübungen verpflichten und im Bedarfsfall auch Aufschubpräsenzdienst leisten können (§ 39 Abs. 2a). Vor diesem Hintergrund ist die Bezeichnung „Wehrpflichtigen“ in der in Rede stehenden Bestimmung nicht mehr passend und soll durch das geschlechtsneutrale Wort „Personen“ ersetzt werden.

Zu Z 14 (§ 26 Abs. 3):

Die vorgesehene Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 15 und 22 (§ 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5):

Nach der geltenden Rechtslage sind Frauen und Wehrpflichtige vorzeitig aus dem Ausbildungs- oder Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 (Ausschluss von der Einberufung) zum Einberufungstermin gegeben war. Im Vollzug dieser Bestimmung hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese Einschränkung auf Tatbestände des § 25 zu eng ist. So können etwa ex tunc wirkende Verwaltungsverfahren zum Ergebnis führen, dass andere, die Einberufung ausschließende Voraussetzungen, zum jeweiligen Einberufungstermin vorgelegen sind (zB mangelnde körperliche Eignung oder Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft). Mit der ins Auge gefassten Änderung sollen daher abstrakt alle Fälle umfasst werden, welche ein Einberufungshindernis darstellen und folglich zu einer vorzeitigen Entlassung im Sinne der ggstl. Bestimmung führen.

Zu Z 16 und 22 (§ 28 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 vierter Satz):

In der jüngsten Vergangenheit hat die derzeit geltende Regelung über die ex lege vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst im Zusammenhang mit Bescheiden über eine Befreiung oder einen Aufschub zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Nach bisher einhelliger Vollzugspraxis ging man davon aus, dass die betreffenden Wehrpflichtigen entweder zum Zeitpunkt der rechtswirksam erfolgten Erlassung (Zustellung) der in Rede stehenden Bescheide oder – wenn im Spruch dieser Bescheide ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt wurde - zu diesem ex lege als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen galten. Insbesondere aus der jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichthofes zu diesem Thema ergibt sich, dass die geltende Wortfolge „sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist“ auch eine andere Wortinterpretation zulässt, nämlich, dass die ex lege Wirkung der in Rede stehenden Bescheide dann nicht eintritt, wenn im Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (vgl. BVwG vom 7. Juni 2016, GZ W116 2002528-1/3E). Die konsequente Umsetzung dieser Auslegung würde zu einem unbefriedigenden weil unsachlichem Ergebnis führen. Befreiungsbescheide ohne konkretem Wirksamkeitsdatum würden mit ihrer Erlassung ex lege die vorzeitige Entlassung des betreffenden Soldaten aus dem Präsenzdienst bewirken, währenddessen diese Rechtsfolge bei Befreiungsbescheiden, die ein konkretes Wirksamkeitsdatum im Spruch aufweisen, nicht eintreten würde. Um diesen unbefriedigenden Zustand zu vermeiden, soll mit der in Rede stehenden Adaptierung in § 28 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 vierter Satz klargestellt werden, dass alle erlassenen Bescheiden über eine Befreiung oder einen Aufschub ex lege die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst bewirken und lediglich der Zeitpunkt des Eintretens dieser ex lege Wirkung unterschiedlich sein kann. Im Falle der behördlichen Festlegung eines bestimmten Befreiungszeitpunktes soll die ex lege vorzeitige Entlassung erst zu diesem Zeitpunkt eintreten.

Zu Z 17 (§ 30 Abs. 1):

Die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst obliegt dem Heerespersonalamt und weiters ist die Wirksamkeit der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von Soldaten, die Ausbildungsdienst leisten, und von Frauen, die im Rahmen einer Miliztätigkeit freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste als Präsenzdienst leisten, an die Bestätigung durch den Militärarzt bei der in Rede stehenden Behörde geknüpft. Auf Grund der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 geschaffenen Möglichkeit, wonach Frauen auch Milizübungen leisten können, ist die in Rede stehende Bestimmung in konsequenter Weise auch auf diesen Präsenzdienst zu erweitern.

Zu Z 18 (§ 30 Abs. 4):

Auf Grund der beabsichtigten Ergänzung in § 4 Abs. 6 und des darin enthaltenen Vollzitates des Heeresgebührengesetzes 2001, ist entsprechend der Richtlinie 133 der Legistischen Richtlinien in der ggstl. Bestimmung nur noch der entsprechende Kurztitel zu verwenden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu 19 (§ 31 Abs. 4):

Die derzeit geltende Rechtslage betreffend den ex lege Übergang von Wehrpflichtigen des Präsenzstandes in den Milizstand (Abs. 3) bzw. in den Reservestand (Abs. 4) bezieht sich ausschließlich auf öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse. Seit der Einführung des Militär-VB (BGBl. I Nr. 58/2005) und des Auslandseinsatz-VB (BGBl. I Nr. 65/2015) werden Personen vermehrt auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zu Soldaten. Durch die vorgesehene Bestimmungen werden öffentlich rechtliche und privatrechtliche Dienstverhältnisse gleichermaßen angesprochen und zukünftige Vollzugsprobleme bestmöglich vermieden.

Zu Z 20 (§ 35 Abs. 2):

§ 35 betreffend die „Berechtigung zum Tragen der Uniform“ sowie die korrelierende Bestimmung betreffend das „Unbefugte Tragen der Uniform“ (§ 53) richten sich inhaltlich an verschiedene Personengruppen, von denen „Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen“ und „Personen, die Wehrdienst geleistet haben“ ausdrücklich genannt werden. Weitere Personen sind derzeit nur interpretativ erfassbar, was in der Vergangenheit wiederholt im Bereich der Vollziehung zu Zweifelfragen und Missverständnissen geführt hat. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr eine entsprechende Klarstellung erfolgen.

Zu Z 21:

Siehe die Erläuterungen zu Z 11.

Zu Z 22:

Siehe die Erläuterungen zu Z 15 und 16.

Zu Z 23 (§ 38b Abs. 1):

Nach geltender Rechtslage gilt der Annahmebescheid als Beschluss der Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der Feststellung „Tauglich“. Mit dem vorgesehenen Entfall des Annahmebescheides (siehe die Erläuterungen zu § 23 Abs. 2 bis 4 und § 37 Abs. 1) wäre die in Rede stehende Bestimmung entsprechend anzupassen. In der Praxis wird sich für die betroffenen Wehrpflichtigen wenig ändern, da weiterhin die Möglichkeit bestehen soll, dass die Stellungskommissonen die Eignung zum Wehrdienst allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse der Eignungsprüfung feststellen und daher im Stellungsverfahren vom persönlichen Erscheinen der betreffenden Wehrpflichtigen Abstand nehmen können.

Zu Z 24 (§ 39 Abs. 1):

Aus verwaltungsökonomischen Erwägungen sollen auch für Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, gelten, dass ein Bescheid über eine Befreiung von der Leistung dieser Präsenzdienste ex lege zu einer vorzeitigen Entlassung aus diesen Präsenzdiensten führt. Mit dieser Änderung kann ein andernfalls zusätzlich erforderliches Verwaltungsverfahren (Erlassung eines Entlassungsbefehles) entfallen.

Zu Z 25 (§ 41 Abs. 3):

Mit einer Novelle zum Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 58/2005, sollte die im materiellen Kern seit 1955 unveränderte Regelung betreffend die Befehlsgebundenheit der Soldaten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gestrafft und klarer gestaltet werden. In den Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (949BlgNR, XXII. GP) wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

„Die ins Auge gefasste Formulierung lehnt sich einerseits an die Normen über die Weisungsgebundenheit der zivilen Bundesbediensteten (§ 44 BDG 1979 bzw. § 5a VBG), andererseits an die bereits existierenden diesbezüglichen Konkretisierungen auf Verordnungsebene nach § 2 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, an. Damit ist auch der für alle Soldaten – also sowohl Berufssoldaten als auch jene im Präsenz- oder Ausbildungsdienst – maßgebliche „Befehl“ als ausschließlich relevante Form der „Weisung“ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich näher umschrieben. Die hiefür in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979, auf Verordnungsebene normierten Konkretisierungen, insbesondere auch betreffend Abänderung von Befehlen oder Einwänden gegen Befehle (§§ 7ff) werden wie bisher uneingeschränkt für den gesamten militärischen Personalbereich relevant bleiben. Hinsichtlich der verfassungsgesetzlichen Sondernormen betreffend die Nichtbefolgung von Befehlen ist auf Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG zu verweisen, wonach die Befolgung einer Weisung nur dann abgelehnt werden kann, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.“

In der nunmehr weit über zehnjährigen Vollziehungspraxis sind entgegen den erwähnten Intentionen immer wieder Unklarheiten und Zweifelsfragen über den konkreten Inhalt der gegenständlichen Regelung entstanden. Insbesondere traten wiederholt Unsicherheiten auf, ob und inwieweit tatsächlich auch Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, dieser Bestimmung – wie vom Gesetzgeber ausdrücklich und unmissverständlich beabsichtigt und von der Judikatur umgesetzt – unterliegen. Die nunmehr beabsichtigte Neuregelung soll im Interesse der Rechtssicherheit die seinerzeitigen Absichten des Gesetzgebers in inhaltlich völlig unveränderter Form (nochmals) klarer und prägnanter umsetzen und die erwähnten Unklarheiten zukünftig vermeiden.

Materielle Änderungen sind mit der vorgesehen legistischen Verbesserung, ebenso wie bereits im Rahmen der eingangs erwähnten Legislativmaßnahme im Jahr 2005, in keiner Weise verbunden.

Zu Z 26:

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 27 (§ 56a Abs. 3 und 4):

Die Wehrpolitik bildet einen wesentlichen Bestandteil der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres (§ 2 Abs. 3), weil durch sie in der Bevölkerung die geistige Bereitschaft zur Unterstützung des Bundesheeres in der Bewältigung seiner Aufgaben gestärkt wird. Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen leitet sich auch aus dem verfassungsgesetzlich normierten Wehrsystem ab. Demnach ist das Bundesheer nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten und einer der tragenden Säulen jeden Milizsystems ist die geistige Bereitschaft der Bevölkerung zur ständigen Mitwirkung an der Gemeinschaftsaufgabe der Verteidigung nach Maßgabe der jeweiligen individuellen Möglichkeiten (vgl. Teil II der Erläuterungen zu Art. 79 Abs. 1 B-VG, RV 489, XVII GP). Vor diesem Hintergrund haben sich in der Vergangenheit zahlreiche Aktivitäten entwickelt, welche die Gemeinschaft von Bevölkerung und Bundesheer sichtbar und erlebbar machen sollen. Dazu zählen auch Tätigkeiten von juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Wehrpolitik unterstützend wirken und nunmehr für ihre Leistungen ausgezeichnet werden sollen. Unter Bedachtnahme auf das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) ist dafür die Schaffung einer klaren gesetzlichen Regelung erforderlich. Auf Grundlage der in Rede stehenden Bestimmung soll der Bundesminister für Landesverteidigung daher die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen können. Ein Rechtsanspruch auf das Führen dieser Bezeichnung oder ein daraus unmittelbar abgeleiteter materieller Vorteil ist mit dieser Auszeichnung – analog zu vergleichbaren staatlichen Auszeichnungen, wie etwa nach § 30a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, - nicht verbunden. Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der in Rede stehenden Auszeichnung orientiert sich weitgehend nach den Bestimmungen über die Auszeichnung nach § 30a Abs. 2 BAG, wobei sich im vorliegenden Fall die betreffende juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben haben muss, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit. Eine weitere Determinierung ist unter Bedachtnahme auf die Inhomogenität der in Frage kommenden juristischen Personengruppe nicht zweckmäßig. Ob die von der juristischen Person erbrachten Leistungen als ausreichend qualifiziert werden, ist daher im Vollzugsweg jeweils fachlich adäquat festzulegen und dementsprechend zu ermitteln, wobei in diesem Zusammenhang auch die Rechtmäßigkeit ihres übrigen Handelns in der Öffentlichkeit in die Beurteilung einfließen kann. Der Fortbestand der für die Verleihung maßgeblichen Voraussetzungen wäre durch den Bundesminister für Landesverteidigung in geeigneter Weise zu überprüfen und erforderlichenfalls die Verleihung zu widerrufen. Mit der nunmehrigen Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ wäre die bisher auf bloßer Erlassebene normierte und historisch gewachsene Unterscheidung zwischen „wehrpolitisch relevanten Vereinen“ und „Partnerschaften“ obsolet, weshalb die vorgesehene Regelung auch zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit in diesem Vollzugsbereich führen würde.

Zu Z 28 (§ 60 Abs. 2q):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 29 und 30 (§ 60 Abs. 13 sowie § 61 Abs. 34 und 35):

Die in Rede stehenden Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Behördenbezeichnung Bundesminister für Landesverteidigung sind im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 materiell gegenstandlos geworden und sollen im Interessen einer Entlastung des Gesetzestextes nunmehr auch formell aufgehoben werden.

Zu Z 31 und 32 (§ 66):

Siehe die Erläuterungen zu Z 3.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014):

Zu Z 1, 9 und 10 (§ 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19, § 20, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37, § 44 Abs. 4, § 67 Abs. 1 bis 4, § 71, § 75 Abs. 3 und 4 sowie § 91):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen erforderlich.

Zu Z 2 (§ 44 Abs. 2):

Die Umbenennung der Ordnungstruppe des Bundesheeres von Militärstreife in Militärpolizei erfolgt unter Bedachtnahme auf die in diesem Bereich bereits etablierte internationale Übung. Materielle Änderungen sind mit dieser Maßnahme, die ausschließlich die internationale Vergleichbarkeit erleichtern soll, nicht verbunden.

Zu Z 3 (§ 50 Abs. 1):

Nach der geltenden Textierung kann nur der Disziplinarvorgesetzte des Bestraften eine Ersatzgeldstrafe mit Bescheid feststellen. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen, zumal auch der Einheitskommandant als Disziplinarbehörde die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängen kann. In diesen Fällen erscheint es angebracht, dass auch eine eventuelle Ersatzgeldstrafe durch den Einheitskommandanten festgestellt wird. Mit der in Rede stehenden Änderung soll nunmehr erreicht werden, dass die jeweilige Ersatzgeldstrafe durch jenen Disziplinarkommandanten (Disziplinarvorgesetzter oder Einheitskommandant) festgestellt wird, der über die Strafe bescheidmäßig entschieden hat.

Zu Z 4 (§ 61 Abs. 1):

Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (VwGAnpG-BMLVS), BGBl. I Nr. 181/2013, wurde der Disziplinarkommandant als Disziplinarbehörde, welcher als Einheitskommandant oder Disziplinarvorgesetzter das Kommandantenverfahren durchführt, neu eingeführt. Mit den in Rede stehenden Adaptierungen soll diese Systematik, wonach entweder der Einheitskommandant oder der Disziplinarvorgesetzte als Disziplinarbehörde (Disziplinarkommandant) einschreitet, weitergeführt werden. Hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens soll zur Sicherstellung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) zusätzlich konkretisiert werden, dass diesen Verfahrensschritt jener Disziplinarkommandant zu setzten hat, der von dem die Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat.

Zu Z 5 (§ 66 Abs. 1a):

Nach § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ausdrücklich verzichtet werden. Diese Bestimmung ist mangels einer abweichenden Bestimmung im Heeresdisziplinargesetz 2014 auch auf Disziplinarerkenntnisse anzuwenden. Auf den Einspruch gegen Disziplinarverfügungen ist ein Rechtsmittelverzicht mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich, obwohl dies im Einzelfall im Interesse des Bestraften wäre (zB um zu vermeiden, dass ein verhängtes Ausgangsverbot am Wochenende angetreten werden muss). Mit der in Rede stehenden Bestimmung soll daher in Anlehnung an § 7 Abs. 2 VwGVG ein Rechtsmittelverzicht betreffend Disziplinarverfügungen ermöglicht werden.

Zu Z 6 (§ 72 Abs. 4):

Die unbegründete Ablehnung von Senatsmitgliedern hat in der Vergangenheit zu sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerungen geführt. Das Rechtschutzbedürfnis des Beschuldigten erscheint durch die auch im Disziplinarverfahren nach Heeresdisziplinargesetz 2014 anzuwendende Bestimmung des § 7 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen) hinreichend gewährleistet. Eine materiell gleichartige Regelung war bis 2011 auch im § 124 Abs. 3 BDG 1979 normiert und wurde mit der Dienstrechtnovelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, ersatzlos behoben. Mit der in Rede stehenden Änderung soll nunmehr eine Anpassung an die entsprechende Rechtslage im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.

Zu Z 7 (§ 84):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018, betreffend das Recht intersexueller Personen auf entsprechende Berücksichtigung ihrer Geschlechtlichkeit wäre die in Rede stehende Bestimmung zu adaptieren.

Zu Z 8 (§ 89 Abs. 3 und 4):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 9 und 10 (§ 91):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1, 17 und 18 (Inhaltsverzeichnis, § 55 Abs. 4 und § 56a samt Überschrift):

Die Bestimmungen über die Verjährung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz entsprechend jener des § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und § 31a des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG) und sind notwendig, da gemäß VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022 ableitbar ist, dass eine Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen – sofern eine solche nicht konkret vorgesehen ist – nicht erfolgt und dass die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen auf öffentliches Recht nicht analog anwendbar sind.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018, betreffend das Recht intersexueller Personen auf entsprechende Berücksichtigung ihrer Geschlechtlichkeit wäre die in Rede stehende Bestimmung zu adaptieren.

Zu Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 2):

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (VwGAnpG-BMLVS), BGBl. I Nr. 181/2013, wurde unter anderem normiert, dass die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 jedenfalls als Dienstzeit im Ausbildungsdienst gemäß § 27 WG 2001 gilt. Somit bestehen auch für diese Zeit eines Beschäftigungsverbotes die Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Die in Rede stehende Anrechnungsbestimmung nach § 2 Abs. 2 Z 4 ist daher obsolet und soll ersatzlos entfallen.

Im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 2/2014 erfolgte Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) mit dem Titel „Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014“ ist weiters eine entsprechende Anpassung in Z 6 erforderlich.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 3):

Mit der gegenständlichen Modifizierung soll ein im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015 erfolgtes Redaktionsversehen korrigiert werden; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 6, 21 und 22 (§ 4, § 4a, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 51 Abs. 3 und 4 sowie § 62):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen erforderlich.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 1 und § 15 Abs. 4):

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, wurde unter anderem die Ermittlung der Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, neu geregelt. Mit der beabsichtigten Änderung sollen die Verweise auf die Reisegebührenvorschrift 1955 entsprechend angepasst werden.

Zu Z 8 (Überschrift zu § 12):

Die vorgesehene Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 4):

Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und sonstige im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten sollen bei vorübergehenden dienstlichen Verwendungen (insbes. Dienstreisen) im Sinne der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit Kasernquartiere mitbenützen können. Mit der in Rede stehenden Bestimmung soll eine klare gesetzliche Grundlage für derartige Fälle geschaffen werden. Vergleichbare Bestimmungen über die Mitbenützung von Einrichtungen für Anspruchsberechtigte finden sich in § 16 Abs. 2 (Inanspruchnahme von Betreuungseinrichtungen) oder in § 18 Abs. 6 (Inanspruchnahme von Sanitätseinrichtungen). Die Höhe der Vergütung für die jeweilige Unterkunft wäre in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (§ 24a Abs. 2 GehG) durch verwaltungsinterne Maßnahmen näher zu konkretisieren.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 2 und 3):

Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als „eigene Wohnung“ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es – den Intentionen des Gesetzgebers folgend – richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden.

Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen (vgl. § 32 Abs. 2 erster Satz HGG 2001).

Abs. 2 Z 2 des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw. sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Abs. 3).

Abs. 2 Z 3 des vorliegenden Entwurfes soll den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe für den Erhalt eines Heimplatzes regeln. In der Praxis betrifft dies ausschließlich Heimplätze, die zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt werden und deren Erhalt erforderlich ist, um eine vor Antritt des Wehrdienstes begonnene Ausbildung nach Beendigung des Wehrdienstes fortzuführen. Weiters soll ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur dann bestehen, wenn die Nutzung des in Rede stehenden Heimplatzes für die Zeit der Leistung des Wehrdienstes ohne Gefahr des Verlustes des Heimplatzes nicht ruhend gestellt werden kann.

Mit der in Abs. 3 Z 4 vorgesehenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass der Grundgebührenpauschbetrag für jeden Monat eines Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe gebührt; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 11 und 19 (§ 34 Abs. 2 und § 60 Abs. 2u):

Nach § 720 des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG), BGBl. I Nr. 100/2018, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 der Begriff „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ in allen Bundesgesetzen, die diesen Begriff verwenden, jeweils durch den Begriff „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt. Da in der gegenständlichen Bestimmung der Begriff „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ (ohne „österreichischen“) verwendet wird, ist eine gesonderte Umbenennung dieser Bezeichnung erforderlich. Die Umbenennung soll ebenfalls mit 1. Jänner 2020 wirksam werden.

Zu Z 12 (§ 35 Abs. 1):

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, ist mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind die Begriffe „Sachwalter“, „Eigenberechtigung“ oder „Pflegebefohlener“ überholt. Die UN-Konvention über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung bindet den Bundesgesetzgeber dazu, Vorschriften einer kritischen Prüfung zu unterziehen, die Menschen mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung bloß aufgrund dieser ihrer Behinderung oder des Umstands, dass ihnen ein Vertreter zur Seite gestellt wird, anders behandeln als Menschen ohne diese Behinderung.

§ 24 Abs. 1 ABGB idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes definiert die Handlungsfähigkeit als die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit (nur) in rechtsgeschäftlichen Belangen: „die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten“ (§ 865 ABGB neu).

Neu ist, dass die Handlungsfähigkeit (und damit auch die Geschäftsfähigkeit) einer vertretenen Person durch eine Vertretung (Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung) nicht eingeschränkt wird (§ 242 Abs. 1 ABGB neu). Das Pflegschaftsgericht kann aber nach § 243 Abs. 2 ABGB (neu) zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und -gerichten die Genehmigung des Erwachsenenvertreters voraussetzt.

Die Umgestaltung des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. b HGG 2001 soll nunmehr der skizzierten, veränderten Rechtslage Rechnung tragen.

Zu Z 13 (§ 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 und 2):

Für die Berechnung der Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge nach dem 6. Hauptstück haben die Bezeichnungen „Verdienst“ und „Einkommen“ in Einzelfällen zu Auslegungsproblemen geführt, obwohl diese Begriffe in der Verwaltungspraxis synonym verwendet wurden. Da der Einkommensbegriff für die Vollziehung des 6. Hauptstückes legal definiert ist (vgl. § 37 Abs. 3 und § 38 Abs. 5), soll im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und entsprechend der Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien über die einheitliche Verwendung von Begriffen, der Begriff „Verdienstentgang“ durch „Einkommensentgang“ ersetzt und somit Rechtsklarheit bei der Berechnung der Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge geschaffen werden. Insbesondere soll damit klargestellt werden, dass für den Anspruch auf Entschädigung ein aufrechtes Dienstverhältnis keine zwingende Voraussetzung ist.

Zu Z 14 und 15 (§ 38 Abs. 4 und 5):

Nach geltender Rechtslage wird das durchschnittliche Einkommen von Anspruchsberechtigten, die selbständig sind, auf der Grundlage eines rechtskräftigen Einkommensbescheides oder in Ermangelung dessen einer abgegebenen Steuererklärung ermittelt. Dabei bleiben Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweiligen Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensbescheid bzw. die Steuerklärung bezieht, eingerechnet. Dies trifft jedoch nicht auf jene Fälle zu, in denen der Anspruchsberechtigte in dem Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig einkommenssteuerpflichtig wird (Abs. 4). Insofern sind diese Anspruchsberechtigten allen anderen Anspruchsberechtigten nach Abs. 1 bis 3 besser gestellt. Diese aus gleichheitsrechtlicher Sicht problematische Rechtssituation soll mit der in Rede stehenden Änderung beglichen werden. Zukünftig sollen bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die selbständig sind, die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr in allen Fällen nicht eingerechnet werden.

Zu Z 16 (§ 54 Abs. 6):

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 (2. StabG 2012), BGBl. I Nr. 35, wurden durch die Novellierung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), NGBl. I Nr. 139/2009, die Verwaltungsprozesse im Personalmanagement für alle Bundesorgane durch standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für die Personalverwaltung im Bund konzentriert und vereinheitlicht. Durch die gegenständliche Änderung sollen auch für die in Rede stehenden Anspruchsberechtigten diese Verfahren entsprechend zur Anwendung gelangen.

Zu Z 17 und 18 (§ 55 Abs. 4 und § 56a samt Überschrift):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 19 und 20 (§ 60 Abs. 2t, 2u und 4g):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich. Zu § 60 Abs. 2u siehe auch die Erläuterungen zu Z 11.

Zu Z 21 und 22 (§ 62):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu Artikel 4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018, betreffend das Recht intersexueller Personen auf entsprechende Berücksichtigung ihrer Geschlechtlichkeit wäre die in Rede stehende Bestimmung zu adaptieren.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4):

Im Hinblick auf die mit dem ggstl. Entwurf beabsichtigte generelle Anrechnung von Zeiten eines geleisteten Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. die Erläuterungen zu § 20 WG 2001) ist die entsprechende Regelung im geltenden AuslEG 2001 redundant und soll mit der ggstl. Bestimmung entsprechend adaptiert werden.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 6):

Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, kann bei besonderer Belastung während eines Auslandseinsatzes zusätzlich zum Erholungsurlaub ein Sonderurlaub nach den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit und nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Vorgaben (zB Standard Operation Procedure der Vereinten Nationen) gewährt werden. Für Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst fehlt es in diesen Fällen an einer entsprechenden innerstaatlichen Rechtsgrundlage. Mit der vorgesehenen Änderung soll dieser wenig befriedigende Zustand durch die Anwendbarkeit des § 45 WG 2001 (insbesondere der Bestimmung über die Gewährung einer Dienstfreistellung als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen) bereinigt werden.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1):

Nach § 4a HGG 2001 kann an anspruchsberechtigten Soldaten als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder aus sonstigen besonderen Anlässen eine Anerkennungsprämie gezahlt werden. Für Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, besteht diese Möglichkeit derzeit nicht. Mit der in Rede stehenden Änderung (Z 1a) soll insbesondere aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen die Bestimmung über die Zuerkennung einer Anerkennungsprämie auch für Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst anwendbar sein.

Die Bestimmungen über die Verjährung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz (Z 7) entsprechend jener im GehG sind notwendig, da gemäß VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022, ableitbar ist, dass eine Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen – sofern eine solche nicht konkret vorgesehen ist – nicht erfolgt und dass die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen auf öffentliches Recht nicht analog anwendbar sind.

Zu Z 5 und 9 (§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 13):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen erforderlich.

Zu Z 6 (§ 6):

Im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 2/2014 erfolgte Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) mit dem Titel „Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014“ ist die in Rede stehende Anpassung erforderlich.

In Z 1 soll weiters für das Disziplinarrecht im Auslandseinsatz ein gleichheitsrechtlich problematischer Umstand bereinigt werden, wonach die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 zwar grundsätzlich für alle Soldaten zur Anwendung kommen kann, jedoch durch den generellen Verweis (§ 81 Abs. 1 HDG 2014) auf das Kommandantenverfahren nur Grundwehrdienst leistende Soldaten betreffen kann. Mit der in Rede stehen Änderung soll daher sichergestellt werden, dass im abgekürzten Verfahren - ohne Unterschied auf die Art der konkreten Wehrdienstleistung des Beschuldigten - auch die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt werden kann. Weiters soll klargestellt werden, dass für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören und die eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Dienstverwendung im Auslandseinsatzes begangen haben und mit der Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung bestraft wurden, die einschlägige Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den ex lege Antritt eines Einsatzpräsenzdienstes nicht anzuwenden ist.

Im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65, wurde unter anderem auch die Möglichkeit geschaffen, dass Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung [und Sport] als Soldaten im Auslandseinsatz (Auslandseinsatz-VB) entsendet werden können. Dieses ausschließlich für Auslandseinsätze geschaffene (befristete) Dienstverhältnis endet dementsprechend nach Beendigung des jeweiligen Auslandseinsatzes. Bereits während dieses Auslandseinsatzes eingeleitete Kommandantenverfahren enden nach geltender Rechtslage ex lege mit Beendigung dieses Dienstverhältnisses. De facto blieben daher die in Frage kommenden Pflichtverletzungen während der Leistung eines Auslandseinsatzes ungeahndet. Dieser rechtspolitisch wenig befriedigende Zustand soll mit der in Rede stehenden Bestimmung bereinigt werden (Z 5).

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 2l):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 8 (§ 12):

Die Übergangsbestimmung in Abs. 8 kann mangels praktischer Anwendungsfälle ersatzlos entfallen und für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle eventuell offene Disziplinarverfahren ist eine entsprechende Übergangsbestimmung erforderlich.

Zu Z 9 (§ 13):

Siehe die Erläuterungen zu Z 5.

Zu Artikel 5 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):

Zu Z 1, 18 und 20 (Inhaltsverzeichnis, § 56 und § 60a):

Die derzeit in § 56 enthaltenen Zuständigkeitsregelungen sollen aus rechtssystematischen Erwägungen und materiell unverändert in den 5. Teil des Militärbefugnisgesetzes verschoben werden. Damit soll klargestellt werden, dass sich diese Bestimmung auf den gesamten Anwendungsbereich des Militärbefugnisgesetzes bezieht.

Zu Z 2, 23 und 24 (§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 6, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen Bundesministerien erforderlich.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 7):

Die Definition der militärischen Rechtsgüter hat sich seit dem Inkrafttreten des Militärbefugnisgesetzes (MBG) hinsichtlich ihrer Reichweite in Einzelfällen als zu eng erwiesen. Die im § 1 Abs. 7 Z 2 normierten Begriffe „Leben“ und „Gesundheit“ bestimmter Personen sollen daher um den zivilrechtlichen Begriff „Sachen“, die diesen Personen ungeachtet der jeweiligen Besitz- und Eigentumsverhältnisse ‑ dienstlich oder privat ‑ zur Verfügung stehen, erweitert werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass derzeit zwar das Leben und die Gesundheit etwa des Bundespräsidenten als militärisches Rechtsgut gilt, nicht jedoch dessen (Dienst- oder Privat-) Kraftfahrzeug oder Unterkunft. Dies hätte zur Folge, dass Angriffe auf bewegliche oder unbewegliche Sachen des Oberbefehlshabers des Bundesheeres (wie etwa das Anbringen einer Sprengvorrichtung an dessen Kraftfahrzeug ohne unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Bundespräsidenten) nicht als Angriffe gegen ein militärisches Rechtsgut anzusehen wären. In diesem Fall kämen militärischen Organen keinerlei Befugnisse im Wachdienst zu, was durch die in Rede stehende Formulierung künftig verhindert werden soll. Gleiches gilt auch für (bewegliche und unbewegliche) Sachen von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Einrichtungen (einschließlich der jeweiligen Räumlichkeiten einer Mission), sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist. Weiters könnten auch Ausrüstungsgegenstände fremder Armeen, die sich im Rahmen einer gemeinsamen Übung mit dem Bundesheer in Österreich aufhalten, bewacht und vor Angriffen geschützt werden.

Auf Grund der Beschränkung des gesamten Militärbefugnisgesetzes auf unmittelbar militärrelevante Umstände wird auch die ins Auge gefasste Abrundung der „militärischen Rechtsgüter“ ausschließlich in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen ein Einschreiten militärischer Organe überhaupt zulässig ist. Dies wird insbesondere die in Art. 9a Abs. 1 letzter Satz B-VG umschriebenen Sachverhalte (Schutz und Verteidigung der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen) betreffen. Im Lichte der anlässlich der parlamentarischen Behandlung der erwähnten Verfassungsbestimmung vom Nationalrat beschlossenen sog. „Verteidigungsdoktrin“ (1643 BlgNR, XIII. GP) werden darunter in erster Linie die Wahrnehmung der Kernaufgaben der militärischen Landesverteidigung im Rahmen der drei Anlassfälle der umfassenden Landesverteidigung (Krisen-, Neutralitäts- und Verteidigungsfall) zu verstehen sein. Daher stellt die ins Auge gefasste Adaptierung – insbesondere auch im Lichte der auch diesbezüglich uneingeschränkt anwendbaren Abgrenzungsnorm des § 2 Abs. 2 MBG ‑ keinerlei Eingriff in die gesetzlich normierten Aufgaben der Sicherheitsexekutive dar. Die Gefahr einer Überschneidung besteht daher in keinem Fall.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 12):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018, betreffend das Recht intersexueller Personen auf entsprechende Berücksichtigung ihrer Geschlechtlichkeit wäre die in Rede stehende Bestimmung zu adaptieren.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 3):

Der Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung und damit auch der Wirkungs-/Zuständigkeitsbereich öffentlicher Organe werden nach einhelliger Lehrmeinung durch Art. 3 Abs. 1 B-VG grundsätzlich auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Nach Art. 9 Abs. 1 B-VG gelten die „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ – also jedenfalls das sog. „Völkergewohnheitsrecht“ – als Bestandteile des Bundesrechts; die praktische Bedeutung der auf diese Weise ins nationale Recht transferierten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln liegt nach der herrschenden Lehre im Wesentlichen in der damit bewirkten Schaffung einer ausreichenden Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG insbesondere für „außenpolitisches“ Handeln diverser Staatsorgane (etwa der obersten Organe). Überdies kann nach Art. 9 Abs. 2 B-VG durch einfaches Bundesgesetz oder durch einen gesetzändernden Staatsvertrag ua. die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden; diese Norm bezweckt insbesondere die Verhinderung einer weiteren Zersplitterung des Verfassungsrechts auf Grund des Wegfalles der Notwendigkeit diesbezüglicher Verfassungsbestimmungen in den Rechtsgrundlagen für hoheitliches Handeln im Ausland. Schließlich normiert Art. 79 Abs. 1 B-VG die militärische Landesverteidigung als primäre und originäre Kernaufgabe des Bundesheeres; deren nähere materielle Umschreibung findet sich im § 2 Abs. 2 bis 5 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146.

Vor dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Hintergrund stellte sich in der Vergangenheit wiederholt die Frage nach der Zulässigkeit einer Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung (auch) im Ausland. Unstrittig war dabei stets, dass im Rahmen eines sog. „Verteidigungsfalles“ im Sinne der Entschließung des Nationalrates 1643 BlgNR, XIII. GP („Verteidigungsdoktrin“) – also im Zuge der Ergreifung militärischer Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffes auf Österreich – einsatzbezogenes militärisches Handeln durch Organe des Bundesheeres auch auf fremdem Staatsgebiet erfolgen darf. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen finden sich im Völkerrecht. So darf etwa ein Staat, der angegriffen wird, in Ausübung des Selbstverteidigungsrechtes (vgl. Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956) alle notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, um diesen Angriff abzuwehren. Darüber hinaus werden auf der Grundlage entsprechender völkerrechtlicher Regeln (vgl. das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966) auch seit Jahrzehnten „militärdiplomatische“ Aktivitäten durch militärische Organe im Ausland gesetzt, etwa als Militärattachés oder -repräsentanten. Weiters besteht seit dem Inkrafttreten des KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, eine ausdrückliche rechtliche Basis für die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland „zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich des militärischen Landesverteidigung“ (§ 1 Z 2 leg.cit.). Im Lichte der relevanten Gesetzesmaterialien (siehe den Ausschussbericht 766 BlgNR, XV. GP) wird diese Regelung als lex specialis zum erwähnten Art. 9 Abs. 2 B-VG anzusehen sein. Ferner bestehen bereits seit längerer Zeit mehrere bi- und multilaterale Staatsverträge in einfachgesetzlichem Rang, die im Wesentlichen die Rechtsstellung österreichischer Soldaten bei bestimmten dienstlichen Auslandsaktivitäten regeln; dabei sind zu nennen das „PfP Truppenstatut“, BGBl. III Nr. 136/1998, das SHIRBRIG Truppenstatut, BGBl. III Nr. 67/2004, das österreichisch-deutsche Streitkräfteaufenthaltsabkommen, BGBl. III Nr. 113/2009, das österreichisch-zypriotische Abkommen, BGBl. III Nr. 162/2014, sowie das österreichisch-französische „Guayana Abkommen“, BGBl. III Nr. 7/2017. Schließlich sieht § 6a des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55, umfassende Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse militärischer Organe in einem Auslandseinsatz des Bundesheeres nach dem KSE-BVG (also zur Friedenssicherung, humanitären Hilfe und Katastrophenhilfe bzw. für Such- und Rettungsdienste) vor. Dabei erfolgt für diese (freilich außerhalb der militärischen Landesverteidigung durchgeführten) militärischen Auslandsaktivitäten im Wesentlichen eine Transferierung des zugrunde liegenden völkerrechtlichen Rahmens in die nationale Rechtsordnung im Wege einer im Anlassfall zu erlassenden Rechtsverordnung. Im Lichte der erwähnten Regelungen ergibt sich zusammenfassend, dass offenkundig die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung auch im Ausland dem Grunde nach als rechtlich zulässig erachtet werden kann. Eine ausdrückliche Norm für sämtliche in Betracht kommenden Anlassfälle besteht jedoch derzeit nicht.

Mit der nunmehr ins Auge gefassten Neureglung soll im Interesse der Rechtssicherheit eine gesicherte ausdrückliche Rechtsgrundlage für jegliche Tätigkeit militärischer Organe in Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung mit Auslandsbezug geschaffen werden. Diese Regelung zielt dabei in erster Linie auf ein Handeln der Soldaten auf fremdem Staatsgebiet ab; zur Vermeidung von Missverständnissen soll sie aber auch solche Anlassfälle betreffen, wo zwar das Handeln selbst in Österreich stattfindet, allfällige Auswirkungen der Aufgabenerfüllung jedoch im Ausland auftreten. Als praktische Beispiele für die in Rede stehende militärischen Aufgabenerfüllungen mit Auslandsbezug sind etwa Maßnahmen des Wachdienstes im Ausland bei internationalen Übungen mit österreichischer Beteiligung, im Bereich der Luftraumüberwachung und –sicherung, zur militärischen Abwehr von Cyberbedrohungen aus dem Ausland oder zur Informationsgewinnung durch die Nachrichtendienste zu nennen. Die Einordnung der vorgesehenen Bestimmung im allgemeinen Teil des Militärbefugnisgesetzes soll dabei unterstreichen, dass sich deren Geltungsbereich nicht nur auf einzelne „Besondere Aufgaben“ im 2. Teil dieses Bundesgesetzes beschränkt, sondern – wie der gesamte § 3 – sämtliche Fälle einer militärischen Aufgabenerfüllung umfassen soll (vgl. hiezu auch die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Militärbefugnisgesetzes, 76 BlgNR, XXI. GP). Die Diktion der geplanten Regelung lehnt sich unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die einheitliche Verwendung von Rechtsbegriffen an die materiell vergleichbare Regelung des erwähnten § 6a des Auslandseinsatzgesetzes 2001 an.

Jegliches hoheitliche Handeln öffentlicher Organe mit Auslandsbezug berührt potentiell die staatliche Souveränität des von den Auswirkungen dieser Tätigkeiten betroffenen Staates. Zur Vermeidung möglicher Völkerrechtsverletzungen militärischer Organe bei der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung soll die ins Auge gefasste diesbezügliche Zulässigkeitsregelung jedenfalls dann nicht zum Tragen kommen dürfen, soweit dies im Widerspruch zu den Regeln des Völkerrechts steht. Als derartige Regeln werden sämtliche Rechtsquellen des Völkerrechts in Betracht kommen, also nach herrschender Lehre sowohl das gesamt Völkervertrags- und gewohnheitsrecht als auch die sog. „allgemeinen Rechtsgrundsätze“. Als häufigster diesbezüglich relevanter Rechtfertigungsgrund ist nach den langjährigen praktischen Erfahrungen die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung (einschließlich der bloßen Kenntnisnahme und Duldung) durch den von hoheitlichem Handeln militärischer Organe mit Auslandsbezug betroffenen Staat zu nennen; dies betrifft etwa sämtliche Fälle einer Übungs- und Ausbildungstätigkeit im Ausland einschließlich der Teilnahme an internationalen Konferenzen, Seminaren oä., aber auch Maßnahmen der Militärdiplomatie wie Truppenbesuche.

Unterhalb der Schwelle eines „bewaffneten Angriffes“ im Sinne des erwähnten Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen räumt das Völker(gewohnheits)recht, wenn auch nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen, den in ihren Rechten verletzten Staaten die Möglichkeit ein, in verhältnismäßigem Umfang sog. „Gegenmaßnahmen“ zu ergreifen. Dabei handelt es sich um staatliche Handlungen, die grundsätzlich zwar ebenfalls völkerrechtswidrig, aber in diesem Zusammenhang (ausnahmsweise) gerechtfertigt sind. Solche Gegenmaßnahmen müssen sich jedoch unterhalb der Schwelle eines bewaffneten Angriffes bewegen.

Darüber hinaus trifft jeden Staat auch die grundsätzliche völkerrechtliche Verpflichtung dafür zu sorgen, dass es innerhalb seines Hoheitsbereiches nicht zu Handlungen kommt, durch die andere Staaten in ihren Rechten verletzt werden (sog. Sorgfaltspflichten, auch bekannt als „Due-Diligence“-Pflichten). Folglich darf ein Staat nicht wissentlich zulassen, dass von seinem Hoheitsgebiet aus (schädigende) Handlungen, wie zum Beispiel Cyberangriffe, unternommen werden, welche die Souveränität anderer Staaten verletzen. Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten stellt ein völkerrechtswidriges Verhalten dar, das den in ihren Rechten verletzten Staaten die Möglichkeit gibt, in verhältnismäßigem Umfang Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Maßstab der Verhältnismäßigkeit ist in einem solchen Fall die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und nicht die Schwere der schädigenden Handlung.

Eine weitere völkerrechtliche Rechtfertigung für den Eingriff in die Souveränität eines Staates durch einen anderen Staat ist dann gegeben, wenn ein Organ, das dem Staat zuzurechnen ist, in einer Notlage eine völkerrechtswidrige Handlung setzt, um sein eigenes Leben oder das Leben von Schutzbefohlenen zu retten und diese Handlung in der gegebenen Situation den einzig zumutbaren Ausweg darstellt. Anlassfälle waren bisher zum Beispiel das Eindringen von in Not geratenen Staatsluftfahrzeugen oder Schiffen in fremdes Hoheitsgebiet.

Ebenfalls kann die Völkerrechtswidrigkeit einer Handlung, wie etwa die Verletzung des Souveränitätsprinzips, dann ausgeschlossen sein, wenn sie im Rahmen eines Staatsnotstandes von einem Staat gesetzt wird, um eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr abzuwehren, die lebenswichtige Interessen dieses Staates bedroht und der betroffene Staat diese Situation des Staatsnotstandes nicht selbst (mit)verursacht hat. Der Eingriff eines Staates in die Souveränität eines anderen Staates auf Grundlage eines Staatsnotstandes setzt keine Völkerrechtsverletzung des Zielstaates der Maßnahme voraus und kann im Hoheitsgebiet dieses Staates auch gegen Dritte erfolgen.

Schließlich kann ein Verstoß gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung dann gerechtfertigt sein, wenn ein solcher Verstoß durch das Vorliegen höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen, unabwendbar ist.

Die Frage einer möglichen Verletzung völkerrechtlicher Regelungen durch Maßnahmen zur Erfüllung militärischer Aufgaben mit Auslandsbezug und damit die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieser Maßnahmen ist in jedem konkreten Einzelfall auf der Basis der jeweils vorliegenden Umstände zu beurteilen. Im Hinblick auf die Sensibilität dieser Angelegenheit wird dabei im militärischen Bereich durch geeignete verwaltungsinterne Vorkehrungen zu gewährleisten sein, dass dabei eine ausreichende Prüfung aller rechtlich relevanten Sachverhaltselemente einschließlich der völkerrechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls vor einer Setzung konkreter militärischer Maßnahmen erfolgt.

Zu Z 6 (§ 17):

Mit der vorgesehenen Ergänzung der demonstrativen Aufzählung der für eine Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt im Wachdienst in Betracht kommenden „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ soll im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich klargestellt werden, dass bei militärisch relevanten Cyber Bedrohungen auch entsprechende (offensive und defensive) technische Mittel zur Abwehr derartiger Angriffe jedenfalls rechtlich zulässige Einsatzmittel darstellen. Als diesbezügliche Beispiele sind etwa technische Tools und Methoden zur Erkennung von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme (zB durch Verwendung sogenannter „Honeypots“ - das sind vermeintlich verwundbare Systeme, die Angriffsversuche aufzeichnen oder durch „Sinkoling“, welche eine im Hintergrund versteckte Malware erkennen) oder zur Neutralisierung von Computersystemen (zB durch „Jammer-Systeme“, mit denen eine Drohne zum Absturz gebracht werden kann), die für Cyber-Angriffe verwendet werden, zu nennen. Bei der Anwendung derartiger Hilfsmittel wird es sich wohl immer um eine Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Sachen im Sinne des § 16 Abs. 3 MBG handeln; der jegliche militärische Befugnisausübung tragende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch hier entsprechend zu wahren sein (vgl. § 4 und § 16 Abs. 1 letzter Satz MBG).

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 2a):

Nach geltender Rechtslage können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - außschließlich Name und Anschrift einer Person in Bezug auf eine bestimmte Teilnehmernummer abgefragt werden. Wenn keine Teilnehmernummer bekannt ist (zB bei Rufnummerunterdrückung), besteht nach derzeitiger Rechtslage keine Abfragemöglichkeit. Diese in der Praxis unbefriedigende Zustand soll mit der in Rede stehenden Z 2 behoben werden. Zusätzlich zu der bereits seit 1. Oktober 2002 bestehenden Befugnis zum Verlangen von Auskünften betreffend die Teilnehmernummer bestimmter Telefonanschlüsse von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 ‑ TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz ‑ ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) sollen künftig auch auf vergleichbare Daten betreffend das „Internet“ Bedacht genommen werden. Eine vergleichbare Regelung besteht bereits dem Grunde nach seit 1. Jänner 2008 im § 53 Abs. 3a SPG (vgl. BGBl. I Nr. 114/2007), der mit Wirkung vom 1. April 2012 (vgl. BGBl. I Nr. 33/2011) und vom 1. Juli 2014 (vgl. BGBl. I Nr. 44/2014) inhaltlich modifiziert wurde. Die näheren Voraussetzungen für die in Rede stehenden Auskunftsverlangen finden sich in den vergleichbaren Bestimmungen über die Observation (Abs. 3) und verdeckte Ermittlung (Abs. 4). Zur Gewährleistung eines entsprechenden Rechtsschutzes ist die ehestmögliche Inkentnissetzung des Rechtsschutzbeauftragen über die in Rede stehenden Auskunftsvelangen ausdrücklich vorgesehen. Damit soll der Rechtsschutzbeaftrage jedenfalls in die Lage versetzt werden, seiner Kontrollfunktion im Sinne des § 57 - insbesondere der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Datenschutzbehörde nach § 57 Abs. 6 - umfassend und effizient nachzukommen.

Zu Z 8 (§ 22 Abs. 2b):

Analog zum Recht der Sicherheitsbehörden auf Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen von Auskünften nach § 11 Abs. 1 Z 7 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, soll auch im Militärbefugnisgesetz eine entsprechende Norm geschaffen werden. Hintergrund hiefür ist die Tatsache, dass im Fall eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung sämtliche Datenermittlungen, die für die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes erforderlich sind, in die Zuständigkeit der militärischen Landesverteidigung fallen. An die Stelle der für den Polizeibereich vorgesehenen „Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffes, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist“, soll für den Bereich des Militärs eine Bestimmung geschaffen werden, die in geeigneter Form auf den Fall eines „Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung“ sowie auf Interessen der „nationalen Sicherheit“ Bedacht nimmt. Die als sog. „Einsatzklausel“ konzipierte Bestimmung ist aus dem Blickwinkel einer geeigneten und funktionierenden Abwehr von Gefahren und Bedrohungen aus dem Cyberraum aus der Sicht der nachrichtendienstlichen Abwehr jedenfalls erforderlich. Außerhalb derartiger Einsatzfälle soll eine diesbezügliche Datenermittlung nur bei Vorliegen massivster Interessen der „nationalen Sicherheit“ erlaubt sein, wenn darüber hinaus die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben weitgehend unmöglich wäre. Die Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens derart strenger Voraussetzungen findet sich im Militärbefugnisgesetz regelmäßig bei inhaltlich vergleichbaren Befugnissen (vgl. § 22 Abs. 5 Z 3 MBG betreffend die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten). In beiden Szenarien (dh. im „Einsatz“ sowie im Interesse der „nationalen Sicherheit“) soll eine solche Ermittlung jedoch nur bei Vorliegen eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, dessen Deckung durch andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre, zulässig sein. Ebenso wie im Polizeilichen Staatsschutzgesetz soll auch hier ein Kostenersatz für eine Auskunftserteilung normiert werden. Zur Gewährleistung eines entsprechenden Rechtsschutzes ist auch für diesen Bereich die Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten durch eine entsprechende Verweisungsnorm auf § 22 Abs. 8 MBG vorgesehen. Eine eigene Verfassungsbestimmung ist hiefür nicht erforderlich, da die Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten nicht eingeschränkt, sondern vielmehr erweitert werden (vgl. § 57 Abs. 7 MBG). Hinsichtlich der Verkehrsdaten ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Datenübermittlungsermächtigung – im Sinne einer lex specialis und lex posterior - den Übermittlungskatalog nach § 99 Abs. 1 TKG 2003 erweitert.

Zu Z 9 und 10 (§ 22 Abs. 3):

Die vorgesehene Änderung betreffend die Definition der „Observation“ geht auf eine langjährige Anregung des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Landesverteidigung zurück und dient der Klarstellung. Zur Vermeidung von Missverständnissen soll durch das Ersetzen des Wortes „Beobachten“ durch die Worte „heimliches Überwachen des Verhaltens einer Person“ eine Legaldefinition geschaffen werden, die jener Definition für „Observation“ entspricht, die durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 in die Strafprozessordnung 1975 (StPO) aufgenommen wurde (vgl. § 129 Z 1 StPO); gleichzeitig soll hiedurch dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung entsprechend Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung, den Rechtsschutzbeauftragten vor einer derartigen Datenermittlung in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landesverteidigung zu verständigen soll sich jedoch ebenso wenig ändern, wie am diesbezüglichen Zustimmungsrecht des Rechtsschutzbeauftragten.

Die geplante Regelung betreffend die „Unterstützung der Observation“ dient der Klarstellung, dass unter den Voraussetzungen, die für die Observation gelten, der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich die zu beobachtende Person oder der Gegenstand befindet, als „verlängertes Auge“ des Observanten grundsätzlich dann zulässig sein soll, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Diese Bestimmung entspricht dem § 54 Abs. 2a SPG, der im Rahmen der SPG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 13/2012, mit 1. April 2012 in Kraft getreten ist, und wird in gleicher Weise auszulegen sein. Vor diesem Hintergrund ist etwa für das Anbringen technischer Mittel eine Öffnung von Fahrzeugen oder Behältnissen nicht gestattet. An der Tatsache, dass Observationen nach § 22 Abs. 8 MBG der Kontrolle des Rechtschutzbeauftragten unterliegen, soll sich auch bei der Verwendung der in Rede stehenden technischen Mittel nichts ändern.

Zu Z 11 (§ 25 Abs. 1):

Die Datenübermittlung an inländische Behörden ist seit dem Inkrafttreten des Art. 5 Z 4 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 85/2009, an das Vorliegen „einer wesentlichen Voraussetzung zur Wahrnehmung einer dem Empfänger gesetzlich übertragenen Aufgabe“ und „der Wahrnehmung eines wichtigen öffentlichen Interesses“ gebunden. Auf Grund dieser Formulierung ist jedoch für die übermittelnden Dienststellen ex ante oftmals schwer zu beurteilen, welche Umstände ein solches Interesse für die Empfängerbehörde begründen. „Wichtige öffentlichen Interessen“ können jedenfalls in der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten liegen. Die übermittelnde Dienststelle kann daher ohne Kenntnis der Ermittlungsfälle bei der Empfängerbehörde (und deren Schwerpunkte) ein „wichtiges öffentliches Interesse“ eher nur vermuten als abwägen. Die doppelte (kumulative) Determinierung der Übermittlungsvoraussetzung wird hiedurch zum Hindernis oder trägt zumindest zu einer starken Verringerung der Effektivität dieser Norm bei. Im Vergleich zur inhaltlich korrespondierenden Bestimmung des § 56 Abs. 1 Z 2 SPG liegt eine Überdeterminierung vor, die nunmehr entsprechend bereinigt werden soll. Damit soll auch einer langjährigen Forderung des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Landesverteidigung weitgehend entsprochen werden.

Zu Z 12 bis 14 (§ 26 Abs. 2):

Bei den in Z 1 und Z 2 vorgesehenen Ergänzungen der „Luftfahrzeuge“ um „Flugmodelle“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ und „selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräte“ handelt es ich um eine Formalanpassung, die auf Grund der Novellierung des Luftfahrgesetzes (LFG), BGBl. I Nr. 108/2013, erforderlich ist, ohne dass hiedurch eine materielle Änderung erfolgt. Vgl. hiezu insbesondere die durch diese Novelle erfolgten Änderungen des § 11 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1 LFG.

Unter „Verletzung der Lufthoheit“ soll auch weiterhin ‑ im Sinne der Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Militärbefugnisgesetzes (GP XXI RV 76) ‑ jede unautorisierte Flugbewegung von Luftfahrzeugen im österreichischen Luftraum zu verstehen sein (insbesondere ein unerlaubtes Einfliegen in den in den österreichischen Luftraum bzw. in ein Luftraumbeschränkungsgebiet oder die Benützung des Luftraumes in einer unerlaubten Art und Weise).

Im Rahmen des Reorganisationsbegleitgesetzes (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, wurde im Hinblick auf vereinzelt in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt, dass den Organen im Wachdienst jedenfalls eine (allgemeine) Befugnis zur Beendigung von Angriffen gegen militärrelevante Personen und Sachen zukommt (vgl. § 6a MBG). Diese Norm hat sich seit ihrem Inkrafttreten mit 1. Oktober 2002 in der Vollziehungspraxis entsprechend bewährt. Eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Sicherheitspolizei ist bereits seit dem Jahr 1993 im § 33 des Sicherheitspolizeigesetzes normiert.

Vor diesem Hintergrund soll in Z 3 eine entsprechend klarstellende Norm nunmehr auch für den Bereich der „militärischen Luftraumüberwachung“ geschaffen werden. Während beim „Stellen von Luftfahrzeugen“ und beim „Feststellen der maßgeblichen Umstände der Luftraumbenützung“ bereits das Vorliegen des Verdachtes einer „Verletzung der Lufthoheit“ oder einer „Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres“ ausreicht, muss bei der „Beendigung der Luftraumbenützung“ eine „Verletzung der Lufthoheit“ bereits zweifelsfrei festgestellt worden sein. Die Voraussetzung der „Gegenwärtigkeit“ deutet an, dass die Lufthoheit aktuell verletzt sein muss (vgl. die „Gegenwärtigkeit eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter“ nach § 6 Abs. 2 Z 1 MBG betreffend den Wachdienst ohne besonderen Auftrag). Darüber hinaus muss die „Beendigung der Luftraumbenützung“ zur „Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres“ auch entsprechend „unerlässlich“ sein. Hiebei wird – wie dies mehrfach im Militärbefugnisgesetz normiert ist (vgl. insbes. die §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3 sowie 19 Abs. 5 MBG) ‑ ein strenger Maßstab anzulegen sein. Hiedurch soll gewährleistet werden, dass nicht jede festgestellte Luftraumbenützung, durch die die Lufthoheit aktuell verletzt wird, deren Beendigung rechtfertigt und dass Bagatellfälle hievon entsprechend ausgenommen sind. Die ins Auge gefasste Bestimmung soll insbesondere bei der Benützung des Luftraumes durch Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgeräte Anwendung finden. Demgemäß soll auch ein gezieltes Zum-Absturz-Bringen durch Ausübung „unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Sachen“ nach § 16 Abs. 3 MBG (allfälliger sog. „Downwash“ oder Waffengebrauch) ohne vorhergehende Versuche des „Stellens“ oder des „Feststellens der maßgeblichen Umstände der Luftraumbenützung“ zulässig sein. Ebenso soll es sich bei Szenarien mit bemannten Luftfahrzeugen, durch die terroristische Absichten verfolgt werden, verhalten. Die Wahl der zur Beendigung der Benützung des Luftraumes einzusetzenden Mittel wird jedenfalls von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen. Ein lebensgefährdender Waffengebrauch wird auch diesbezüglich nur in Situationen der „Notwehr“ und „Nothilfe“ zur Verteidigung von Menschen zulässig sein. Dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ nach § 4 MBG wird dabei eine besondere Bedeutung zukommen.

Zu Z 15 bis 17 (§ 43 Abs. 5 sowie § 48 Abs. 2 und 4):

Auf Grund der Einführung der Abkürzung „AHG“ für das „Amtshaftungsgesetz“ im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, mit Wirkung vom 1. März 2013, sind aus formellen Gründen entsprechende Zitierungsanpassungen erforderlich.

Zu Z 18 (§ 56 samt Überschrift):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu 19 (§ 57 Abs. 3):

Die Bestimmungen über die Verjährung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz entsprechend jener im GehG sind notwendig, da gemäß VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022 ableitbar ist, dass eine Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen – sofern eine solche nicht konkret vorgesehen ist – nicht erfolgt und dass die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen auf öffentliches Recht nicht analog anwendbar sind.

Zu Z 20 (§ 60a):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 21 und 22 (§ 61 Abs. 1m und 3f):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 23 und 24 (§ 63):

Siehe die Erläuterungen zu Z 2.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 6a Abs. 2 und 3 sowie § 9):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Umbenennung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in Bundesministerium für Landesverteidigung erforderlich.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018, betreffend das Recht intersexueller Personen auf entsprechende Berücksichtigung ihrer Geschlechtlichkeit wäre die in Rede stehende Bestimmung zu adaptieren.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 8):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 7 (Änderung des Munitionslagergesetzes 2003):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018, betreffend das Recht intersexueller Personen auf entsprechende Berücksichtigung ihrer Geschlechtlichkeit wäre die in Rede stehende Bestimmung zu adaptieren.

Zu Z 2 und 4 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 20):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Umbenennungen der betreffenden Bundesministerien erforderlich.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 8):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 4 (§ 20):

Siehe die Erläuterungen zu Z 2.

Zu Artikel 8 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 2, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 14b und § 19):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Umbenennung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in Bundesministerium für Landesverteidigung erforderlich.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 5):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018, betreffend das Recht intersexueller Personen auf entsprechende Berücksichtigung ihrer Geschlechtlichkeit wäre die in Rede stehende Bestimmung zu adaptieren.

Zu Z 3 und 5 (§ 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3):

Die derzeit geltende Regelung, wonach die Wehrdienstmedaillen in Silber und Gold nur an jene Personen verliehen werden können, die den Grundwehrdienst (und damit nur Männer) geleistet haben, ist auf Grund der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 eingeführten Möglichkeit für Frauen, sich zu Milizübungen zu verpflichten, zu eng gefasst und soll daher ersatzlos entfallen.

Weiters soll die für Frauen geltende Einschränkung auf bestimmte geleistete Wehrdienstarten als Voraussetzung zur Erlangung eines Wehrdienstzeichens ersatzlos entfallen (dzt. § 11 Abs. 3 Z 1). Entsprechend der Richtlinie 113 der Legistischen Richtlinien über die Detailgliederung von Rechtsvorschriften ist diesbezüglich vorgesehen, den in Rede stehenden § 11 Abs. 3 neu zu erlassen.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 1):

Auf Grund der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 neu eingeführten Wehrdienstart „Auslandseinsatz-VB“ (§ 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001) ist der in Rede stehende Katalog jener Personen, an die potentiell ein Wehrdienstzeichen verliehen werden kann, um diese Wehrdienstart zu erweitern.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu Z 3.

Zu Z 6 (§ 14 Abs. 1):

Im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 2/2014 erfolgte Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) mit dem Titel „Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014“ ist die in Rede stehende Anpassung erforderlich.

Zu Z 7 (§ 18 Abs. 4g):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 9 (Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 146/2001 erfolgte Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 (WG 1990) mit dem Titel „Wehrgesetz 2001 – WG 2001“ ist die in Rede stehende Anpassung erforderlich.

Zu Z 2 (§ 3a Abs. 2):

Nach der derzeitigen Rechtslage kommt das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975, zunächst bei Angehörigen des Bundesheeres, die bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, eine Verwundung erlitten haben zur Anwendung. Darüber hinaus ist es sowohl für die oben genannten Angehörigen des Bundesheeres als auch für Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde anzuwenden, wenn diese Personen während eines Auslandseinsatzes nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, eine Körperschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Seit 1. September 2013 besteht darüber hinaus für den zuletzt genannten Personenkreis auch die Möglichkeit der Verleihung einer Verwundetenmedaille auf Grund einer Körperschädigung, wenn diese auf eine erlittene Verwundung im Inland verbunden mit einer Erwerbsminderung durch mindestens 30 Kalendertage zurückzuführen ist (vgl. § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2013).

Für Soldaten, die zu einem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 herangezogen werden, besteht derzeit hingegen keine dem genannten § 3a des Verwundetenmedaillengesetzes vergleichbare Regelung. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbes. das Erkenntnis vom 7. März 1994, B 115/93-16), wonach die Organe des Bundesheeres im Falle einer Assistenzleistung grundsätzlich in jene Befugnisse eintreten, die den Behörden zukommen, die die Assistenzleistung des Bundesheeres angefordert haben, wobei überdies die von den eingeschrittenen Soldaten wahrgenommenen Aufgaben auch funktionell der jeweils anfordernden Sicherheitsbehörde zuzurechnen sind, erscheint eine (materiell unveränderte) Ausdehnung der oben dargestellten Regelung des § 3a des Verwundetenmedaillengesetzes auf einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz leistende Soldaten durchaus zweckmäßig und gerechtfertigt.

Zu Z 3 (§ 6a Abs. 6):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 10 (Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 1 und 6, § 4 und § 8):

Die vorgesehenen Änderungen sind auf Grund der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Umbenennungen der betreffenden Bundesministerien erforderlich. Die Zitatanpassung in § 4 Z 5 dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 4):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 11 (Aufhebung von Rechtsvorschriften):

Mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wurden das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, sowie die einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, über die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene aufgehoben. Mit dem ggstl. Artikel sollen die damit materiell obsoleten gewordenen Kundmachungen betreffend Auslobungen nach dem WHG und AZHG auch formell aufgehoben werden.