Inkraftsetzung des Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das umfassende EU-US Luftverkehrsabkommen wurde am 25. und 30. April 2007 unterzeichnet. Dieses Abkommen enthielt in seinem Artikel 21 den Auftrag für weiterführende Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens der zweiten Stufe.
Diese Verhandlungen zwischen der EU und den USA wurden 2008 aufgenommen und führten zur Paraphierung des „Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten“ (dem sogenannten Abkommen der zweiten Stufe) am 25. März 2010. Das Protokoll wurde am 24. Juni 2010 unterzeichnet.
Da das Abkommen der zweiten Stufe sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Union als auch der Mitgliedsstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Union als auch durch alle Mitgliedsstaaten.
Von dem Abkommen betroffen sind Luftfahrtunternehmen aus Österreich und der EU, Flughäfen sowie die österreichische Zivilluftbehörde.
Ziel(e)
Das „Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten“ baut auf dem ersten Abkommen auf. Es werden zusätzliche Möglichkeiten für Investitionen und weiteren Marktzugang geschaffen. Zudem wird das Abkommen um einen Artikel zur sozialen Dimension erweitert. Es verstärkt außerdem den Rahmen und die Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in Regelungsbereichen wie Sicherheit, soziale Aspekte und im Umweltbereich.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung zukünftiger, zusätzlicher Möglichkeiten für Investitionen und für erweiterten Marktzugang (Artikel 21)
- Aufnahme sozialer Aspekte in das Abkommen (Artikel 4 zur sozialen Dimension)
- Verstärkung der Zusammenarbeit in diversen Regelungsbereichen (Artikel 5)
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Protokoll wurde von der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten verhandelt und unterzeichnet und steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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