Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das umfassende EU-US Luftverkehrsabkommen wurde am 25. und 30. April 2007 unterzeichnet. In diesem Abkommen wurde der Luftverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den USA liberalisiert. Des Weiteren wurde die Basis für Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten in diversen Regelungsbereichen geschaffen. Dieses Abkommen enthielt in seinem Artikel 21 den Auftrag für weiterführende Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens der zweiten Stufe.

Die Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über das Abkommen der zweiten Stufe wurden im Mai 2008 eröffnet, und führten nach mehreren Verhandlungsrunden zur Paraphierung des Protokolls zur Änderung des umfassenden Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und den USA am 25. März 2010. Das Protokoll wurde am 24. Juni 2010 unterzeichnet.

Da das Abkommen der zweiten Stufe sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Union als auch der Mitgliedsstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Union als auch durch die Mitgliedsstaaten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Artikel 1 enthält neue Begriffsbestimmungen zu „Feststellung der Staatszugehörigkeit“ und Feststellung der Eignung“.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 enthält ein Verfahren betreffend die gegenseitige Anerkennung der behördlichen Feststellung hinsichtlich Eignung und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 betont die Bedeutung des Umweltschutzes. Beide Seiten verpflichten sich zur Anwendung des Prinzips des ausgewogenen Ansatzes und der Artikel regelt die Einführung neuer, verbindlicher lärmbedingter Betriebsbeschränkungen.

Zu Artikel 4:

Durch Artikel 4 werden soziale Aspekte in das Luftverkehrsabkommen aufgenommen.

Zu Artikel 5:

Artikel 5 enthält Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses und erweitert die Möglichkeiten der Zusammenarbeit in den verschiedenen Regelungsbereichen.

Zu Artikel 6:

Artikel 6 ersetzt Artikel 21 des Abkommens der ersten Stufe und schafft zukünftige, zusätzliche Möglichkeiten für Investitionen und für erweiterten Marktzugang.

Zu Artikel 7:

Artikel 7 enthält Bestimmungen zu staatlichen US-Beförderungsaufträgen.

Zu Artikel 8:

Artikel 8 legt einen neuen Anhang 6 des EU-US Luftverkehrsabkommens fest.

Zu Artikel 9:

Artikel 9 regelt die vorläufige Anwendung des Protokolls.

Zu Artikel 10:

Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Protokolls.