Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm sieht – in begrifflicher Abkehr vom zuletzt verwendeten Begriff der Mindestsicherung – die Schaffung eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes auf Basis der im Regierungsprogramm und im Ministerratsvortrag vom 27. Mai 2018 formulierten Eckpunkte vor. Der Bundesgesetzgeber betritt mit der Neuregelung nicht legistisches Neuland, sondern orientiert sich am Sozialhilferecht einzelner Bundesländer und kann damit an Regelungen anknüpfen, die in einzelnen Bundesländern bereits die Zustimmung von ÖVP, SPÖ und FPÖ gefunden haben.

Wie im Regierungsprogramm festgehalten, stellt die Sozialhilfe ein wesentliches Instrument dar, um Armut zu vermeiden und gleichzeitig die Betroffenen so rasch wie möglich zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt zu führen. Mit der Neugestaltung der Sozialhilfe werden Anreize zur Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem eingedämmt.

Das Schaffung eines Grundsatzgesetzes des Bundes gem. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG markiert einen Meilenstein in der Weiterentwicklung des österreichischen Sozialwesens. Der letzte Versuch zur Einführung eines Grundsatzgesetzes in dieser Materie ist in den 1960er-Jahren gescheitert. Seitdem regelten die Länder diese Materie frei. Dies führte zu unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Anfang 2007 zu den ersten ernsthaften Bestrebungen einer bundesweiten Harmonisierung der Sozialhilfesysteme der Länder. Letztendlich kam es zum Abschluss einer Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Allerdings ist diese Vereinbarung mit Ende 2016 ausgelaufen, da die Verhandlungen zu einer Verlängerung und zukünftigen Gestaltung an den kontroversiellen Positionen der Vertragsparteien (Bund – Länder) scheiterten.

Die Rechtsentwicklung im Bereich der Sozialhilfe hat seitdem zu einer noch stärker differenzierten Gesetzeslandschaft geführt, als vor Einführung der Mindestsicherung im Jahr 2011. Dies liegt derzeit vor allem an den unterschiedlichen Modellen, die in mehreren Ländern ausgerollt wurden. Dazu gehören diverse Ansätze zur Deckelung von Leistungen oder der leistungsrechtliche Umgang mit zugewanderten Personen. Auch die Höchstgerichte haben sich bereits mit einzelnen Bestimmungen in den neuen Sozialhilfegesetzen beschäftigt.

Eine negative Entwicklung der vergangenen Jahre wurde in der wachsenden Anzahl der Leistungsbezieher und den daraus resultierenden budgetären Folgekosten sichtbar. Diese sind der gestiegenen Arbeitslosigkeit im Zeitraum der Wirtschaftskrise und der steigenden Zuwanderung in den österreichischen Sozialstaat geschuldet. Durch die mit dem neuen Grundsatzgesetz angestoßenen Reformen soll es durch einen optimierten Ressourceneinsatz auch künftig möglich sein, dass diese Leistungen all jenen zu Gute kommen, die der Unterstützung der Solidargemeinschaft tatsächlich bedürfen.

Zentrale Ziele der bundesweiten Neuregelung der Sozialhilfe sind

-       zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beizutragen,

-       die (Wieder-) Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu fördern und

-       zentrale integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele zu berücksichtigen.

Die Neuregelung soll Geld- und Sachleistungen umfassen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt werden.

Um diese Ziele zu erreichen, sind durch die Landesgesetzgebung folgende Maßnahmen vorzusehen:

-       Verpflichtung der Länder zur Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Bezieherinnen und Beziehern einer Leistung der Sozialhilfe, um dadurch die nötige Datentransparenz zu erlangen.

-       Bundesweite Sicherstellung eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems durch die Landesgesetzgebung. Bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung der Leistung, Arbeits- und Integrationsverweigerung sowie nachgewiesener Schwarzarbeit sind wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen.

Folgende allgemeine Grundsätze sollen gelten:

-       Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

-       Sozialhilfeleistungen sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

-       Die Leistungen sind von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Bereitschaft zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig zu machen.

-       Leistungen der Sozialhilfe sind als Sachleistungen vorzusehen, soweit durch diese eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, wenn möglich, in Form von Sachleistungen zu gewähren.

Die Novellierung des Integrationsgesetzes verfolgt das Ziel der Anpassung der im Rahmen des Integrationsgesetzes angebotenen Maßnahmen an die Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Dieses Ziel soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden.

-       Verpflichtung der Personen zum Nachweis der Sprachkenntnisse B1 durch ÖIF Prüfung

-       Schaffung eines Angebotes von Werte- und Orientierungskursen für Drittstaatsangehörige

-       Unterzeichnung einer Integrationserklärung durch Drittstaatsangehörige

-       Deutschkurse zur Erreichung des Zielniveaus B1

-       Evaluierung der Deutschkurse und Zertifizierung von Kursträgern bzw. Standorten

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich hinsichtlich Artikel I auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („Armenwesen“) und hinsichtlich Artikel II auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“). Die Kompetenz des Bundes bezüglich des Artikel III gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen“; „Asyl“).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)

Zu § 1:

Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber ist in diesem Rahmen nicht verpflichtet, Leistungen der Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte (VfSlg 5972/1969 und 8541/1979; VfGH 7.3.2018, G 136/2017 mwN).

Die Aufzählung der in § 1 Z 1 – 3 genannten Zielsetzungen ist demonstrativ. Der Landesgesetzgebung wird es weiterhin freistehen, Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die an die soziale Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen anknüpfen, mit weiteren Zielen im öffentlichen Interesse zu verbinden; etwa das Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung (§ 1 Abs. 1 NÖ MSG) oder das Ziel der Unterstützung für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und eine soziale Teilhabe (§ 1 Abs. 1 K-MSG), soweit hierdurch die in § 1 genannten Zielsetzungen nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

Z 2 konkretisiert das bundesstaatliche Berücksichtigungsprinzip (VfSlg 10.292/1984 ua). Soweit Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt der Orientierung am individuellen Bedarf geregelt werden, kann die Gewährung von Leistungen geeignet sein, wirtschaftliche Anreize einer Arbeitsaufnahme durch erwerbsfähige Bezugsberechtigte sowie eine erfolgreiche Integration von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden zu vermindern (vgl. § 2 IntG). In diesem Sinne kann auch eine (Weiter-)Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an Fremde, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 31 Abs. 1a FPG), das fremdenpolizeiliche Ziel einer – möglichst freiwilligen – Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht konterkarieren.

Zu § 2:

§ 2 Abs. 1 definiert den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Die erfassten Leistungen sind Kernbestandteil der bisherigen landesgesetzlichen Systeme einer „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 Bgld MSG, § 9 Abs. 1 Sbg MSG), werden aber teilweise auch aufgrund sonstiger landesrechtlicher Regelungen zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe im Wege der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt (vgl. §§ 12 ff WSHG).

„Sonstige persönliche Bedürfnisse“ (Abs. 2) beziehen sich auf einen weiteren, nicht explizit genannten Aufwand, der im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhalts anerkannt werden soll, wie etwa die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Es obliegt der Landesgesetzgebung, den wiederkehrenden Aufwand für den allgemeinen Lebensunterhalt, der im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt werden soll, näher zu konkretisieren (z. B. Ausgaben für Lebensmittel, Hygieneartikel, TV, Internet, Telefon, Verbrauchsgüter des täglichen Lebens). Gleiches gilt für „sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben“ (§ 2 Abs. 3), sodass etwa auch Leistungen für eine Haushaltsversicherung oder sonstige wohnungsbezogene Kosten übernommen werden können.

Abs. 4 dient der Klarstellung, dass sämtliche öffentliche Leistungen, die traditionell ebenso der Sozialhilfe zugeordnet werden, nicht dem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 und deshalb auch nicht dem besonderen Rahmen dieses Bundesgesetzes unterfallen. Diese Aufzählung allgemeiner und besonderer Bedarfsbereiche ist demonstrativ. Bezugsberechtigte werden weiterhin in die Krankenversicherung einbezogen sein (§ 1 Z 20 Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 301/2018). Darüber hinaus sind etwa Begräbniskosten weder dem allgemeinen Lebensunterhalt noch dem Wohnbedarf zuzuordnen und können daher unabhängig von den Regelungen dieses Bundesgesetzes übernommen werden. Auch soziale Leistungen, die einem Sonderbedarf gewidmet sind, insbesondere bei Behinderung oder einem Pflegebedarf des Bezugsberechtigten, bleiben von diesem Gesetz unberührt (und unterliegen auch keiner Anrechnung, vgl. § 7 Abs. 5). Der Landesgesetzgebung ist es weiterhin unbenommen, Leistungen, die an eine Behinderung des Bezugsberechtigten anknüpfen, im Rahmen besonderer Gesetze (vgl. etwa das Oö. ChG oder das Stmk StBHG) oder besonderer Regelungen im Rahmen bestehender Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetze, die eine finanzielle Besserstellung des behinderten oder pflegebedürftigen Bezugsberechtigten bewirken, zu gewähren (vgl. etwa § 7 Abs. 2 Z 5 WMG), ohne dabei an den besonderen Rahmen dieses Bundesgesetzes gebunden zu sein. Klarstellend wird angemerkt, dass sich das gegenständliche Gesetzesvorhaben ausschließlich auf den Bereich der so genannten „offenen Sozialhilfe“ bezieht. Die aufgestellten Grundsätze gelten daher auch nicht für Unterstützungsleistungen im Rahmen der Kostendeckung von Heimaufenthalten von pflegebedürftigen Personen.

Abs. 5 dient der Abgrenzung zu besonderen sozialen Leistungen, die der Minderung eines individuellen Wohnaufwandes dienen und angesichts ihrer Einkommensabhängigkeit oder ähnlicher Kriterien ebenso an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen (z. B. Mietzinsbeihilfen, Heizkostenzuschüsse). Für derartige Leistungen war eine Ausnahme von den besonderen Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes vorzusehen, sodass diese auch weiterhin uneingeschränkt an Personen gewährt werden können, die in Bezug auf Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht bezugsberechtigt sind. Ein gleichzeitiger Bezug derartiger Leistungen und Leistungen gemäß §§ 5, 6 ist dabei nur im Ergebnis auszuschließen, sodass es der Landesgesetzgebung freisteht, ihre gesetzlichen Regelungen durch entsprechende Ausschlusskriterien zu ergänzen oder aber diese Leistungen zuzuerkennen und im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes anzurechnen (§ 7 Abs. 1).

Zu § 3:

Abs. 1 dient der Klarstellung. Leistungen der offenen Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln, die – bei materieller Betrachtungsweise – gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung dienen, dürfen nur innerhalb des Rahmens dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Umgehungen dieses Rechtsrahmens möglichst ausgeschlossen sind.

Abs. 2 regelt die sachlichen Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe und die Bemühungspflicht der hilfebedürftigen Person. Diese Bestimmung ist als Programmsatz für den Regelfall zu verstehen und schließt nicht aus, dass Sozialhilfe etwa auch älteren oder erwerbsunfähigen Menschen gewährt wird, denen ein solches Bemühen nicht zumutbar ist.

Abs. 3: Die Subsidiarität von Leistungen der Sozialhilfe entspricht geltendem Recht. § 7 regelt die besonderen Grundsätze zur Anrechnung verfügbarer Mittel.

Abs. 4: Der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. arbeitsmarktbezogener Leistungen geknüpft sind, entspricht geltendem Recht. Einschränkende und ergänzende Grundsatzbestimmungen sind § 5 Abs. 6 bis 9 zu entnehmen.

Abs. 5 normiert einen Vorrang von Sachleistungen, der insbesondere in Bezug auf die Befriedigung des Wohnbedarfs gelten soll. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Geld- und Sachleistungen orientiert sich am Sozialversicherungsrecht. Das Wesen der Sachleistung besteht darin, dass der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, sondern durch Sachleistungen versorgt wird. Als Sachleistung gilt somit auch die unmittelbare Bezahlung entgeltlicher Sachleistungen an Dritte, beispielsweise allgemeine Wohnkosten an den Vermieter einer Wohnung, Stromkosten an ein Versorgungsunternehmen oder die Bezahlung von Kaufpreisen für die Überlassung von Hausrat.

Abs. 6 sieht eine verpflichtende Befristung von Leistungen mit längstens 12 Monaten vor, um die regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Behörden zu gewährleisten. Zulässig sind Ausnahmen für Bezugsberechtigte, die von dauerhafter Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind.

Abs. 7 knüpft die landesrechtliche Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an den tatsächlichen dauernden, rechtmäßigen Aufenthalt in einem Bundesland, wobei das Erfordernis des tatsächlichen dauernden Aufenthalts einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass eine Ortsabwesenheit des Bezugsberechtigten von bis zu zwei Wochen noch nicht zu einem Anspruchsverlust führen soll (VfSlg 20.035/2015). Das formale Kriterium des Hauptwohnsitzes im betreffenden Bundesland (Art. 6 Abs. 3 B-VG) folgt den melderechtlichen Rahmenbedingungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG). Obdachlosen ist auf deren Antrag eine Hauptwohnsitzbestätigung auszustellen (§ 19a MeldeG).

Zu § 4:

Abs. 1 bezweckt die Reduktion bestehender Anreize für Fremde, zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich zu migrieren. Ein derartiger Ausschluss ist – auch im Hinblick auf Unionsbürger – verfassungsrechtlich unbedenklich: Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen steht es grundsätzlich frei, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen. Die Einbeziehung von Asylberechtigten ohne weitere Einzelfallprüfung entspricht den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (VfGH 7.3.2018, G 136/2017). Die Reichweite zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Unionsbürger-RL 2004/38/EG bzw. der Freizügigkeits-VO 492/2011/EU, nicht-erwerbsaktiven Unionsbürgern und deren unionsrechtlich begünstigten Familienangehörigen auch vor Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren, kann aber im Allgemeinen nicht allein auf Grundlage eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels bzw. einer ausgestellten Bescheinigung bestimmt werden. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist daher nach Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Rs C-333/13 [Dano]; 15.9.2015, Rs C-67/14 [Alimanovic]; 25.2.2016, Rs C-299/14 [García-Nieto]; EuGH, 14.6.2016, Rs C-308/14 [Kommission/Vereinigtes Königreich] ua). Diese Einzelfallprüfung verfolgt nicht den Zweck, die Berechtigung des Aufenthalts, sondern allein die innerstaatliche Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist zu prüfen, wobei die Prüfungszuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe ungeachtet der Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde weiterhin den Sozialbehörden obliegt (vgl. OGH 20.02.2018, 10 ObS 160/17b mwN). Der damit verbundene administrative Aufwand ist der innerstaatlichen Umsetzung des Sekundärrechts zum gerechtfertigten Ausschluss von beitragsunabhängigen Sozialleistungen immanent. Ein entsprechender Feststellungsbescheid kann gleichzeitig mit dem Leistungsbescheid für die Zuerkennung der Sozialhilfe erlassen werden. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Einzelfallprüfung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Anspruchsdauer und Höhe eines gerechtfertigten Bezugs haben kann.

Subsidiär Schutzberechtigten sind Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren, deren Umfang und Höhe im Interesse der Zielsetzungen allerdings auf Kernleistungen der Sozialhilfe im Sinne des Art. 29 Abs. 2 der Status-RL 2011/95/EU zu beschränken ist, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016 mwN). Abs. 1 S 3 definiert dieses Niveau als gesetzliche Obergrenze, schafft aber selbst keine neue, unmittelbare Rechtsgrundlage zur Gewährung derartiger Kernleistungen. Im Übrigen wird die soziale Grundversorgung für im Bundesgebiet aufhältige hilfs- und schutzbedürftige Fremde auf Basis der geltenden Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) und der entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sichergestellt.

Abs. 2 stellt klar, welche Personen unabhängig von der Dauer ihres tatsächlichen Aufenthalts im Inland auszuschließen sind. Die Versorgung von Asylwerbern (§ 4 Abs. 2 Z 2) wird bereits nach Maßgabe der Grundversorgung (BGBl I Nr. 80/2004) gewährleistet. Der Ausschluss ausreisepflichtiger Personen (§ 4 Abs. 2 Z 3) folgt dem fremdenpolizeilichen Interesse einer Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Versorgung von Straftätern, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden (§ 4 Abs. 2 Z 4), ist während der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt anderweitig gewährleistet (§§ 38 ff StVG).

Abs. 3 stellt klar, dass ergänzende oder weitergehende Ausschlüsse, die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren (z. B. aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung), auch weiterhin zulässig sind und die vorstehenden Absätze keinen Umkehrschluss zugunsten einer verpflichtenden Leistungsgewährung rechtfertigen.

Zu § 5:

§ 5 regelt die ordentlichen Leistungen der Sozialhilfe insofern, als zur Vermeidung unerwünschter Anreize für den Arbeitsmarkt ein bestimmter Rahmen vorgegeben wird. Der Landesgesetzgebung ist es unbenommen, geringere Leistungen vorzusehen oder den Leistungsbezug eines Anspruchswerbers an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, die nicht in diesem Bundesgesetz genannt sind.

Abs. 1 normiert die monatliche Bemessung von Geldleistungen, wobei etwa die sachfremde Bezahlung eines 13. oder 14. Monatsbezugs, die den Bezug einer Sozialleistung mit unselbständiger Erwerbsarbeit gleichstellt, ausgeschlossen ist. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Die Notwendigkeit wird etwa anhand eines Vergleichs zu einem bescheidenen ortsüblichen Arbeitnehmerhaushalt, in dem keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden, zu beurteilen sein.

Abs. 2 legt die Höchstgrenzen monatlicher Leistungen der Sozialhilfe fest. Der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 5,1 % (im Jahr 2019: 885,47 Euro). Die degressive Abstufung folgt dem Grundsatz, dass in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen erfahrungsgemäß geringere Wohnkosten und – in einem gewissen Ausmaß – auch geringere Lebenshaltungskosten zu tragen haben (vgl. VfGH 7.3.2018, G 136/2017 mwN). Die grundsätzliche Annahme, dass mehrere in einer Wohneinheit oder sonstigen Wohngemeinschaft lebenden Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist aufgrund der damit regelmäßig verbundenen Kostenersparnis gerechtfertigt. Es spielt daher keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Anderes gilt jedoch, sofern aufgrund besonderer Umstände eine (teilweise) gemeinsame Wirtschaftsführung ausgeschlossen werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der (Unter-)Mieter des Zimmers einer Wohneinheit nachweist, dass er die gemeinsamen Einrichtungen des Haushalts (Küche, Badezimmer, Waschmaschine o. dgl.) aufgrund besonderer Lebensumstände nicht mitbenützt, sondern die betreffenden Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Diese Definition lässt die Zulässigkeit besonderer Regelungen für Personen in stationären Einrichtungen oder Menschen mit Behinderung, die in therapeutisch betreuten Wohngemeinschaften leben, unberührt (vgl. § 2 Abs. 4).

Weder der Grundsatz der degressiven Abstufung noch die vorgesehenen Höchstgrenzen stehen besonderen landesgesetzlichen Regelungen entgegen, die weitergehende Differenzierungen vorsehen; etwa bestimmte Wohnkostenanteile definieren oder die Gewährung eines uneingeschränkten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters knüpfen. Die Tabelle legt im Sinne der Zielsetzung des § 1 Abs. 3 bestimmte Höchstgrenzen fest, beansprucht aber keine Festsetzung eines fiktiven bzw. tatsächlichen Mindest- oder Durchschnittsbedarfs der bezeichneten Personen. Vielmehr obliegt die Deckung des tatsächlichen Bedarfs minderjähriger Personen stets – auch in Haushalten, in denen keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden – den zum Unterhalt verpflichteten Personen, was im Regelfall mit materiellen Einschränkungen verbunden ist. Ein öffentlicher Ausgleich der hieraus entstehenden Mehrbelastung des allgemeinen Lebensunterhalts wird in Form der Familienbeihilfe gewährt (§ 8 FLAG). Ungeachtet der Tatsache, dass diese Leistung der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dient und als solche der Anrechnung unterliegen würde (vgl. VfSlg 19.913/2014; 12.12.2017, V101/2017), ist die Familienbeihilfe aufgrund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes jedenfalls vom Anrechnungsgrundsatz auszunehmen (§ 7 Abs. 4), sodass die soziale Basisleistung zur Unterstützung des Unterhalts minderjähriger Personen bereits in Form der zustehenden Familienbeihilfe gewährt wird. Unter Berücksichtigung der besonderen sozialen Bedürftigkeit von Bezugsberechtigten soll es der Landesgesetzgebung zwar nicht generell verwehrt sein, Leistungen, die über die Familienbeihilfe hinausgehen, als zusätzliche Unterstützung der Unterhaltsverpflichteten vorzusehen. Derartige Mehrleistungen sind jedoch aus integrations- und arbeitsmarktpolitischen Rücksichten sowie im Interesse von Personen, die ebenso zum Unterhalt verpflichtet sind, aber keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen, der Höhe nach zu begrenzen. Weitere Mehrleistungen sind für Alleinerzieher-Haushalte vorgesehen, um deren besondere Lebenssituation und die damit regelmäßig verbundenen höheren finanziellen Belastungen zu berücksichtigen. Als alleinerziehend gelten Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw. zur Erziehung berechtigt sind oder waren. Ein Zuschlag für Menschen mit Behinderung (§ 5 Abs. 2 Z 5) ist insofern vorgesehen, als nicht bereits durch landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderbedarfs gewährt werden (vgl. § 2 Abs. 4).

Abs. 3 stellt klar, dass die für alle im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen vorgesehene Geldleistung in rechnerischer Hinsicht gleichmäßig – mit Ausnahme von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 – auf diese aufzuteilen ist.

Abs. 4 soll den Anreiz der Bildung gewillkürter Haushaltsgemeinschaften volljähriger Personen verringern, in denen – unter Inkaufnahme eines eingeschränkten Lebens- und Wohnstandards – systemwidrig hohe Geldbeträge aus Leistungen der Sozialhilfe erwirtschaftet werden. Festzuhalten ist, dass es sich bei Haushaltsgemeinschaften von mehreren Erwachsenen in der Regel nicht um Schicksalsgemeinschaften handelt, deren Zusammenleben aus familiären oder persönlichen Gründen geboten ist, sondern überwiegend um eine weitgehend freie Entscheidung diese Form des Zusammenlebens zu wählen. Es liegt daher auch in aller Regel in der Macht der Betroffenen, die Haushaltsgemeinschaft aufzulösen und ein für sie günstigeres Wohnarrangement zu treffen (VfGH 11.12.2018, G 156/2018). Das Recht der Landesgesetzgebung, über die in Abs. 4 angeführte Betragsgrenze hinaus weitere Sachleistungen im Rahmen des Abs. 2 zu gewähren, oder aber – umgekehrt – die Höchstgrenzen nicht auszuschöpfen und ergänzende Regelungen zu treffen bzw. eine allgemeine Deckelung für Haushaltsgemeinschaften vorzusehen (vgl. etwa § 13a Oö. BMSG), bleibt unberührt. Die Landesgesetzgebung kann dabei auch – was zur Sicherstellung der Verfassungskonformität einer allgemeinen Haushaltsdeckelung geboten sein kann (vgl. VfGH 11.12.2018, G 156/2018) – einen Mindestbetrag an Geldleistungen im Ausmaß von bis zu 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person vorsehen, der ungeachtet der anteiligen Kürzung nicht unterschritten werden darf oder auch bestimmte Gruppen von Bezugsberechtigten, soweit sie in Abs. 6 Z 1 – 8 genannt sind, von der Begrenzung gemäß Abs. 4 ausnehmen.

Abs. 5 Satz 1 stellt klar, dass Sachleistungen nicht zusätzlich zu Leistungen gemäß Abs. 2 gewährt werden können, sondern im wertentsprechenden Ausmaß anzurechnen sind. Die verpflichtende Anrechnung sichert die Einhaltung der Höchstgrenzen, ändert aber nicht deren Charakter als Sachleistungen. Insbesondere ist es der Landesgesetzgebung unbenommen, die Summe der Geldleistungen einer Haushaltsgemeinschaft entsprechend der Grundsatzbestimmung des Abs. 4 zu begrenzen und dennoch einen übersteigenden Anteil im Rahmen der Höchstgrenzen des Abs. 2 in Form von Sachleistungen zu gewähren.

Abs. 5 Satz 2 ist als zusätzliche Möglichkeit der Landesgesetzgebung vorgesehen, um ortsbedingt höhere Wohnkosten (z. B. in Innsbruck oder Salzburg-Stadt) angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind – als wesentliche Grundvoraussetzung der Wohnkostenpauschalregelung des Abs. 5 Satz 2 und 3 – Leistungen, die zur Befriedigung des Wohnbedarfs übernommen werden, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Diesfalls können die Wohnkosten bis zu einem tatsächlichen Ausmaß von bis zu 70 % der jeweils anwendbaren Bemessungsgrundlage übernommen und pauschal mit 40 % bewertet werden. So sind z. B. für einen alleinstehenden und erwerbsfähigen, nicht am österreichischen Arbeitsmarkt vermittelbaren und auch nicht in Abs. 6 Z 1 – 7 oder Abs. 8 Z 1 – 3 genannten Bezugsberechtigten, bei Übernahme des Höchstwerts gemäß Abs. 2 und unter Berücksichtigung der Abs. 6 und Abs. 9, zunächst 65 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende als Ausgangswert anzusetzen. Bei Anwendung der Wohnkostenpauschale wären bis zu 45,5 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (70 % des Ausgangswerts) der gesamten Wohnkosten – je nach tatsächlichem Aufwand – ausschließlich in Form von Sachleistungen, weitere 39 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (60 % des Ausgangswerts) in Form von Geld- oder Sachleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt und weitere 35 % in Form gebundener Sachleistungen zur Überwindung der eingeschränkten Vermittelbarkeit zu gewähren. Unter Ansatz der Höchstwerte gemäß Abs. 2 für eine Haushaltsgemeinschaft aus zwei bezugsberechtigten und vermittelbaren Erwachsenen und einem unterhaltsberechtigten, nicht behinderten Minderjährigen beträgt der Ausgangswert 165 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (70 % + 70 % + 25 %). Bei Anwendung der Wohnkostenpauschale wären der Haushaltsgemeinschaft bis zu 115,5 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (70 % des Ausgangswerts) der gesamten Wohnkosten – je nach tatsächlichem Aufwand – ausschließlich in Form von Sachleistungen und weitere 99 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (60 % des Ausgangswerts) in Form von Geld- oder Sachleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt zu gewähren. Durch Landesgesetzgebung kann geregelt werden, ob und in welchen Fällen diese Pauschalregelung von Amts wegen oder auf Antrag zur Anwendung gelangt.

Abs. 6 bis 9 konkretisieren den Programmsatz des § 3 Abs. 4. Den Sozialhilfeempfänger trifft eine Erwerbsobliegenheit sowie eine Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, wozu auch Sprachkurse und Integrationsmaßnahmen gehören. Dies wird ganz grundsätzlich als rechtlich unbedenklich angesehen, weil diese Maßnahmen den Schulungsmaßnahmen bei Inländern entsprechen. Bereits bisher wurde ein Abstellen auf den Abschluss einer Integrationsvereinbarung als unproblematisch angesehen, da es sich um eine Ausformung der Arbeitsbereitschaft handelt (Rebhahn, DRdA 2017, 435).

Abs. 6 enthält eine Aufzählung von Personen, von denen aus besonderen sozialen Rücksichten kein Einsatz der Arbeitskraft bzw. keine arbeitsmarktbezogene Leistung verlangt werden darf. Diese Aufzählung ist abschließend zu verstehen. Die Abdeckung von Aufwendungen für Präsenz- und Zivildiener wird grundsätzlich durch andere Bestimmungen (z. B. dem HGG 2001 oder dem ZDG) geregelt. Das Absehen vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft in Z 6 ist für jene möglichen Fälle vorgesehen, in denen diesen Personen trotzdem Leistungen der Sozialhilfe zustünden. Mit dem Verweis auf § 255 Abs. 3 ASVG in Z 7 wird alleine das maßgebliche medizinische Leistungskalkül definiert. Es orientiert sich an der Beurteilung der Invalidität von Personen ohne Berufsschutz und ohne Berücksichtigung des altersbedingt eingreifenden besonderen Schutzes in der Pensionsversicherung gem. § 255 Abs. 3a, 3b und 4 ASVG. Dass als Grenzlinie das Leistungskalkül in der Pensionsversicherung gezogen wird, findet seine Entsprechung etwa auch in einer Zusammenschau mit der als Versicherungsleistung konzipierten Notstandshilfe und der dort maßgeblichen Definition der Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG). Sofern vergleichbar gewichtige, besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können weitere Ausnahmen vorgesehen werden, die nicht nur oder überwiegend der Überwindung einer grundsätzlich eingeschränkten Vermittelbarkeit im Sinne des Abs. 7 dienen, beispielsweise die Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres im Interesse der Allgemeinheit (§ 6 FreiwG). Die Teilnahme an berufsqualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer erfolgreichen Wiedereingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben stellt hingegen keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne der Z 8 dar. Wesentlich ist die in der Z 8 enthaltene zwingende Vorgabe, dass derartige Ausnahmetatbestände nur dann vorgesehen werden dürfen, wenn es sich um Gründe handelt, die in ihrem Gewicht den in den Z 1 bis 7 genannten Tatbeständen wertungsmäßig entsprechen.

Personen, die dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und Personen, deren Vermittelbarkeit aufgrund der Ausnahmebestimmungen des Abs. 6 Z 1 bis 8 oder Abs. 8 Z 1 bis 3 nicht zu prüfen ist, ist ein Arbeitsqualifizierungsbonus in Höhe von 35 % der für die betreffende volljährige Person anwendbaren Bemessungsgrundlage zur Unterstützung des Lebensunterhalts bzw. zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu widmen, ohne die Höchstgrenzen gemäß Abs. 2 und 5 zu überschreiten. Die Anwendung dieser Bonusleistung begründet zugleich einen Anreiz für erwerbsfähige, aber weitgehend unvermittelbare Personen, den Zustand ihrer eingeschränkten Vermittelbarkeit durch eigene Integrations- oder Qualifizierungsleistungen zu überwinden und grundlegende Basiskompetenzen für den Arbeitsmarkt zu erwerben. Für volljährige Bezugsberechtigte, die nicht schon aufgrund der besonderen Bestimmungen des Abs. 6 Z 1 bis 8 und Abs. 8 Z 1 bis 3 vom Erfordernis der Vermittelbarkeit ausgenommen sind, ist die Vermittelbarkeit gemäß Abs. 7 zu prüfen.

Abs. 7: Das Erfordernis der Vermittelbarkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Bezugsberechtigten bereits dem Arbeitsmarkt bzw. der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen (vgl. auch § 4 Abs. 3 IntG). Eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erst dann anzunehmen, wenn die Kriterien des Abs. 7 Z 1 und 2 kumulativ erfüllt sind.

Sprachkenntnisse gemäß Abs. 7 Z 1 gelten als nachgewiesen, wenn ein österreichischer oder gleichwertiger Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache abgeschlossen wurde. Dies setzt voraus, dass Deutsch – gemessen an der Gesamtunterrichtszeit – die überwiegende Unterrichtssprache war. In allen anderen Fällen ist der Nachweis in Form eines aktuellen Zertifikats des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zu erbringen, wobei private Zertifikate von Vereinen oder Organisationen, die Sprachkenntnisse bescheinigen, nicht ausreichend sind. Bestehen bereits ausreichende Sprachkenntnisse, ist eine aktuelle Spracheinstufungsbestätigung des ÖIF vorzulegen. Die Landesgesetzgebung hat jedenfalls sicherzustellen, dass nur ÖIF-Sprachprüfungen anerkannt werden. Aktuell sind Urkunden, die nicht älter als sechs Monate sind. Nur in besonderen Fällen, in denen ausreichende Sprachkenntnisse angesichts der Erstsprache des Bezugsberechtigten ganz offenkundig bestehen, kann auch eine persönliche Vorsprache den Nachweiszwecken genügen.

Gemäß Abs. 7 Z 2 ist neben den Sprachkenntnissen auch die Erfüllung der jeweils geltenden integrationsrechtlichen Verpflichtungen nachzuweisen. In Fallkonstellationen, in denen die Verpflichtungen des IntG angesichts einer bestehenden österreichischen Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft nicht zur Anwendung gelangen, ist der Abschluss einer geeigneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen, die ebenso auf die Überwindung der grundsätzlich eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt gerichtet ist (wie z. B. Kurse des Wirtschaftsförderungsinstituts).

Abs. 8: Die in Abs. 8 Z 1 bis 3 genannten Personen sind – in Ergänzung zu den in Abs. 6 Z 1 bis 8 genannten Ausnahmebestimmungen – im Speziellen von der Prüfung der Vermittelbarkeit auszunehmen. Z 1 umfasst nicht invalide (Abs. 6 Z 7), aber stumme oder sehbehinderte Personen, deren körperliche Behinderung einen erfolgreichen Spracherwerb bzw. den Nachweis bestehender Sprachkenntnisse ausschließt, nicht aber sonstige Gründe, die einen erfolgreichen Spracherwerb womöglich erschweren (z. B. aufgrund bestehender Lern- oder Leseschwäche). Abs. 8 Z 2 umfasst Personen, die über einen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache verfügen. Abs. 8 Z 3 umfasst Personen, die – unabhängig von allgemeinen Kriterien der Vermittelbarkeit – ihre Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt dadurch nachweisen, indem sie ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 100 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielen. Eine selbständige Tätigkeit soll gleichermaßen anerkannt sein. Zwar unterliegt das hieraus jeweils erzielte Einkommen der Anrechnung (§ 7 Abs. 1), doch bestehen neben dem Grundbetrag (§ 5 Abs. 2 Z 1) allenfalls ergänzende Leistungen, z. B. angesichts im selben Haushalt lebender minderjähriger Personen, sodass der Bezugsberechtigte im Ergebnis den Differenzbetrag beanspruchen kann. Den in Abs. 8 Z 1 bis 3 genannten Personen ist – ebenso wie den in Abs. 6 Z 1 bis 8 genannten Personen – der Arbeitsmarktqualifizierungsbonus in Form von Geld- oder Sachleistungen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf zu gewähren.

Abs. 9: Volljährigen Bezugsberechtigten, die nicht den Ausnahmebestimmungen des Abs. 6 oder 8 unterfallen und deren Vermittelbarkeit gemäß Abs. 7 nicht nachgewiesen ist, sind Geld- oder Sachleistungen, die ansonsten dem allgemeinen Lebensunterhalt oder dem Wohnbedarf gewidmet wären, in Höhe von 35 % der für sie jeweils anwendbaren Bemessungsgrundlage (Abs. 2) einzubehalten und – als Ersatz – ausschließlich in Form von Sachleistungen zu gewähren, die der Überwindung der eingeschränkten Vermittelbarkeit dienen, primär für sprachqualifizierende Leistungen, die von vom ÖIF-zertifizierten Kursträgern gegen Entgelt angeboten werden.. Als Sachleistungen zur Überwindung der eingeschränkten Vermittelbarkeit gelten auch Sprachprüfungen, die zentral durch den ÖIF abgenommen werden, nicht aber Sprachkurse oder -prüfungen sonstiger Rechtsträger. Diese besondere Widmung bezweckt die Überwindung der eingeschränkten Vermittelbarkeit in Umsetzung der Bemühungspflicht und dient als Ausgleich für den Umstand, dass erwerbsfähige Bezugsberechtigte, die nur eingeschränkt am Arbeitsmarkt vermittelbar sind, Leistungen der Sozialhilfe typischerweise für einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass der Wert der qualifizierenden Leistungen, die bis zum Erreichen der Vermittelbarkeit in Anspruch genommen werden, zumindest der Höhe des einbehaltenen Arbeitsqualifizierungsbonus gemäß Abs. 6 entspricht. Gegenüber dem Bezugsberechtigten kann die jeweilige Ersatzleistung pauschal mit der Höhe des einbehaltenen Arbeitsqualifizierungsbonus bewertet werden, wobei die tatsächlichen Kosten der individuell erforderlichen Qualifikationsmaßnahme, die während eines aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe begonnen oder fortgesetzt werden, vollständig als Sachleistung zu übernehmen sind (kein Selbstbehalt zu Lasten der Bezugsberechtigten).

Der ÖIF zertifiziert im Rahmen des § 16b des Integrationsgesetzes Kursträger zur Durchführung von Deutschkursen auf den Sprachniveaus Alphabetisierung bis B1 nach bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards. Die Kursträger bieten entsprechende Deutschkurse entgeltlich an. Der ÖIF prüft hierbei die Einhaltung der Vorgaben etwa im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte, Qualifikation des Lehrpersonals sowie die Verlässlichkeit der Kursträger und evaluiert die Kursträger während der aufrechten Zertifizierung. Die Sprachprüfung (Integrationsprüfung) kann vom ÖIF in Abstimmung mit den Kursträgern auch in den Räumlichkeiten von zertifizierten Kursträgern abgenommen werden. Die Länder können im Hinblick auf die effiziente Abwicklung sprachqualifizierender Leistungen gemäß Abs. 9 Vereinbarungen mit dem ÖIF schließen.

Zu § 6:

Diese Bestimmung ist als besonderer Tatbestand für außerordentliche Unterstützungsleistungen des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Härtefällen vorgesehen, die im Rahmen der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, jedoch ausschließlich in Form von Sachleistungen gewährt werden können (z. B. Umzugskosten). In diesem Rahmen ist der vom Bezugsberechtigten nachzuweisende Bedarf von der Behörde ausnahmslos zu prüfen.

Zu § 7:

Die in § 7 genannten Grundsatzbestimmungen konkretisieren den Programmsatz des § 3 Abs. 3.

Abs. 1: Öffentliche Mittel, die – bei materieller Betrachtungsweise – gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung einer Person eingesetzt werden, unterliegen grundsätzlich der Anrechnung, unabhängig davon, ob diese Leistungen durch Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, unmittelbar oder mittelbar, durch öffentliche oder private Rechtsträger erbracht werden.

Abs. 2: Soweit die Landesgesetzgebung die Erbringung von Leistungen – soweit es zumutbar ist – davon abhängig macht, dass bestehende und nicht offenkundig uneinbringliche Ansprüche gegenüber Dritten verfolgt werden, hindert dies nicht die vorläufige Zuerkennung von Leistungen, bis die Ansprüche tatsächlich einbringlich gemacht wurden („unmittelbar erforderliche Unterstützung“).

Abs. 3: Eine Kürzung von anrechenbaren Leistungen des AlVG, die auf ein zurechenbares Fehlverhalten des Bezugsberechtigten zurückzuführen ist, soll – um die Sanktionswirkung nicht zu konterkarieren – nicht zur Gänze durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden können. Inwiefern ein teilweiser Ausgleich bis zum Ausmaß von 50 % der Kürzung in Betracht kommt, ist durch die Landesgesetzgebung zu regeln.

Abs. 4: Die in § 5 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen in Bezug auf unterhaltsberechtigte minderjährige Personen wurden unter Berücksichtigung der in § 7 Abs. 4 aufgezählten Leistungen bestimmt. Diese familienbezogenen Geldleistungen sollen künftig einheitlich – angesichts bisher unterschiedlicher Anrechnungsregelungen in den Ländern – den Bezugsberechtigten ungeschmälert zur Verfügung verbleiben.

Abs. 5: Die Landesgesetzgebung hat unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen, dass die Abgeltung eines pflege- oder behinderungsbedingten Sonderbedarfes keiner Anrechnung unterliegt (vgl. VfSlg 19.913/2014 mwN). Die Zulässigkeit besonderer landesgesetzlicher Anrechnungsbestimmungen, die im Ergebnis eine finanzielle Besserstellung von behinderten oder pflegebedürftigen Bezugsberechtigten bewirken, etwa in Form von teilweisen oder gänzlichen Ausnahmen einer leistungsmindernden Anrechnung privater Unterhaltspflichten, bleibt unberührt (vgl. § 2 Abs. 4).

Abs. 6: Wird neben dem Bezug von Sozialhilfe gearbeitet, wird ein Freibetrag vom Einkommen befristet nicht angerechnet. Ein Freibetrag neben dem Bezug von Sozialhilfe soll zu Erwerbsarbeit motivieren, weil eine volle Anrechnung einen impliziten Grenzsteuersatz von 100 % bedeuten würde (Rebhahn, DRdA 2017, 435).

Abs. 7 sieht die verpflichtende Abgabe eines geeigneten Einkommens- und Vermögensverzeichnisses vor (§ 66 ZPO, § 47 EO, § 183 Abs. 1 Z 1 iVm § 185 IO ua). Die Angaben des Antragstellers sind durch Vorlage geeigneter Sachbeweise (etwa Kontoauszüge) zu überprüfen.

Abs. 8: Wesensmerkmal der Sozialhilfe ist, dass Sachwerte grundsätzlich zu veräußern sind, bevor Sozialhilfe zusteht (Rebhahn, DRdA 2017, 434). Der Bezug von Leistungen ist daher grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass zuvor das noch vorhandene Sachvermögen verwertet wird, sodass der hieraus erzielte Erlös für die Deckung des Wohnbedarfs und des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann. Dabei sind jedoch bestimmte Vermögenswerte von einer Anrechnung oder Verwertung auszunehmen.

Z 1 untersagt die Verwertung von Vermögen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das betrifft etwa Vermögensgegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, weiters ein angemessener Hausrat sowie Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind (vgl. die Auflistung in Art. 13 Abs. 4 der außer Kraft getretenen Art. 15a B-VG Vereinbarung, BGBl I Nr. 96/2010).

Z 2 stellt klar, dass allenfalls vorhandenes Wohnvermögen des Bezugsberechtigten unberücksichtigt bleiben muss. Die Landesgesetzgebung hat daher sicherzustellen, dass derartiges Wohnvermögen von Anrechnungs- und Verwertungspflichten ausgenommen wird und auch nicht Gegenstand der hypothekarischen Sicherstellung von Ersatzforderungen sein kann. Der Schutz von Wohnvermögen reicht jedoch nur soweit, als das Objekt auch tatsächlich der Befriedigung des Wohnbedarfs des Bezugsberechtigten oder dessen unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Demgegenüber nicht erfasst sind etwa leerstehende oder vermietete Wohnungen. Ab einem fortdauernden, drei Jahre übersteigenden Bezug von Leistungen kann die Landesgesetzgebung auch in Bezug auf geschütztes Wohnvermögen eine grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen vorsehen.

Z 3 gewährt in Bezug auf sonstiges Vermögen, das weder Z 1 noch Z 2 unterfällt und daher prinzipiell anzurechnen bzw. zu verwerten wäre (z. B. Bargeld, Sparbücher, Schmuck), einen begrenzten Betrag, das dem Bezugsberechtigten als Schonvermögen im Sinne der bereits bestehenden Rechtslage verbleiben soll. Das Schonvermögen von 600 % steht jedem Bezugsberechtigten zu und erhöht sich daher in einer Haushaltsgemeinschaft pro bezugsberechtigter Person um jeweils diesen Prozentsatz. Derartige Vermögensgegenstände sind nicht anzurechnen oder zu verwerten, soweit diese in Summe einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen.

Zu § 8:

In den Ausführungsgesetzen sind die erforderlichen Grundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e iVm Abs. 3 DSGVO (EU) 2016/679 zur Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten vorzusehen.

Zu § 9:

Bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung von Leistungen, Arbeits- und Integrationsverweigerung (insbesondere bei nicht gehöriger Teilnahme an Deutsch- oder Wertekursen) sowie nachgewiesener Schwarzarbeit sind wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. die völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen. Wesentliches Element dabei ist etwa eine unbedingte Meldepflicht von allen entgeltlichen Erwerbstätigkeiten sowie die Pflicht, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung der eigenen Notlage zu bemühen. Hinzuweisen ist auf das – zusätzlich zum allgemeinen strafgerichtlichen Sanktionensystem des StGB – konstruierte Kontroll- und Sanktionenmodell des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (vgl. etwa §§ 10, 24, 25 und 49 AlVG). Als Sanktion für den erstmaligen Pflichtverstoß kommt etwa eine Befristung des Bescheids für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum (z. B. drei Monate) in Betracht. Mehrere Abmahnungen ohne gleichzeitige Leistungskürzung erfüllen jedenfalls nicht den Zweck der Norm. Die Effizienz der tatsächlichen Vollziehung des Gesetzes ist durch Kontrollen der Verwaltung sicherzustellen.

Zu § 10:

Der Übergangszeitraum in Abs. 3 ist vorzusehen, um der Landesgesetzgebung eine möglichst schrittweise bzw. gleitende Umstellung bisheriger Leistungsbezüge in den neuen Rechtsrahmen zu ermöglichen.

Zu Artikel II (Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)

Zu § 1:

Abs. 1 ermächtigt die in der Aufzählung genannten Behörden und Rechtsträger, den Sozialämtern erforderliche Daten zu Zwecken der Vollziehung des österreichischen Sozialhilfewesens zur Verfügung zu stellen.

Abs. 2 und 3 regeln die Einrichtung und Führung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Zu Artikel III (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft geändert wird)

Zu Z 5 bis 8 (§ 4 Deutschkurse):

In Abs. 1 wird nunmehr festgelegt, dass die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 zu ermöglichen hat. Da die bisherige Aufteilung zwischen der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres einerseits und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz andererseits damit entfällt, ist die Untergliederung des Abs. 2 lit. a und b künftig nicht mehr erforderlich. Abs. 1 und 2 wurden dementsprechend angepasst.

Abs. 2a sieht vor, dass jene Personen, die sprachqualifizierende Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erhalten, nicht in die Zielgruppe der Deutschkursmaßnahmen gemäß Abs. 1 fallen. Deutschkursmaßnahmen gemäß Abs. 1 sind daher subsidiär.

Abs. 3 enthält Verweisanpassungen.

Zu Z 9 (§ 5 Werte- und Orientierungskurse):

Abs. 1a stellt im Verhältnis zu Abs. 1 eine Spezialnorm für jene Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten dar, die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Statuszuerkennung.

Zu Z 10 und 11 (§ 6 Mitwirkungspflichten):

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz normiert in seinem § 9, dass im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems Sanktionen, Reduktionen bzw. eine völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung laut Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Falle des Verstoßes gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt durch bezugsberechtigte Personen vorzusehen sind. Im Sinne einer Harmonisierung der Bestimmungen des Integrationsgesetzes und des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes entfällt daher der bisherige Abs. 2.

Zu Z 13 und 14 (§ 8 Zuständigkeit):

Die Änderungen in Abs. 1 und 2 dienen der Klarstellung, dass sich die Zuständigkeit der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständigen Behörde sowie daran anknüpfend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder jeweils auf die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 15 (Integrationsvereinbarung) bezieht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im 2. Hauptstück nunmehr auch Angelegenheiten der Sozialhilfe (vgl. § 16a) Erwähnung finden.

Abs. 2 sieht vor, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zuzustellen ist.

Zu den §§ 9, 10, 11, 12 (Modul 1 Integrationsvereinbarung, Modul 2 der Integrationsvereinbarung, Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1, Integrationsvereinbarung zur Erfüllung des Moduls 2):

Die bezughabenden Bestimmungen im Integrationsgesetz regeln die der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger dienende Integrationsvereinbarung. Es soll sichergestellt werden, dass – unter Berücksichtigung adäquater Übergangsbestimmungen – zukünftig eine zentrale Stelle nach einem bundesweit einheitlichen Maßstab für die Abwicklung der für die Erfüllung des Moduls 1 und 2 der Integrationsvereinbarung erforderlichen Integrationsprüfung zuständig ist. Prüfungen zur Feststellung von Deutschkenntnissen auf einem bestimmten Niveau, die eine gesetzliche Folgewirkung entfalten und an deren Kontrolle ein besonderes staatliches Interesse besteht (wie der Bezug erhöhter Sozialleistungen, der Erhalt von Aufenthaltstiteln zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder die Verleihung der Staatsbürgerschaft), sollen künftig von staatlicher Seite zur Verfügung gestellt werden. Der Österreichische Integrationsfonds ist im Rahmen des Integrationsgesetzes in Wahrnehmung seiner Aufgaben der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden, wodurch bundesweit einheitliche Qualitätsstandards bei Deutschprüfungen sichergestellt werden können, welche durch eine kontinuierliche Evaluierung überprüft werden. Dadurch wird auch das Missbrauchsrisiko dieser Prüfungen minimiert. Durch die Reduzierung der Nachweise zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung auf einen staatlich anerkannten und qualitätsgesicherten Nachweis wird darüber hinaus die Überprüfung durch die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung erleichtert und somit der behördliche Arbeits- und Kostenaufwand vermindert werden. Durch den Entfall der Zertifizierung von Prüfungseinrichtungen, welcher bislang durch den Bund finanziert wurde, kommt es zudem zu einer wesentlichen Kostenersparnis.

Zu Z 24 bis 26 (§ 13 Integrationskurse zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung):

Da die Zertifizierung von Kursträgern im neuen 3. Hauptstück des 2. Teils geregelt wird (vgl. § 16b), konnten die Abs. 2, 3 und 4 in § 13 entfallen. In der Bestimmung wird dementsprechend klargestellt, dass es sich bei Integrationskursen um Deutschkurse zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin zum Erreichen des Sprachniveaus A2 samt Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung handelt, die von zertifizierten Kursträgern gemäß § 16b angeboten werden. Die Begrifflichkeit des „Integrationskurses“ wird beibehalten, um diesen Kurs, für den im Rahmen der Integrationsvereinbarung unter den Voraussetzungen des § 14 eine Kostenbeteiligung in Anspruch genommen werden kann, von Deutschkursen anderer Niveaustufen gemäß § 16b zu unterscheiden.

Zu Z 28 und 29 (§ 15 Meldeverpflichtungen):

Durch die Übernahme der Regelungen zur Zertifizierung von Kursträgern von § 13 in den neuen § 16b ist in Abs. 1 der entsprechende Verweis anzupassen. Die Bezeichnung der zertifizierten Kursträger als Auftragsverarbeiter hat zu entfallen, da sich ihre datenschutzrechtlichen Pflichten aus ihren jeweiligen Tätigkeiten ergeben.

Die Änderung in Abs. 2 ergibt sich aus den Änderungen in den §§ 9, 10, 11 und 12.

Zu Z 31 (§ 16a Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige):

Mit § 16a werden Werte- und Orientierungskurse für rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassene Drittstaatsangehörige, die einen solchen Kurs zur Erfüllung ihrer Integrationspflichten gemäß § 16c Abs. 1 benötigen, von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zur Verfügung gestellt. Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des § 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, wonach die Annahme der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt unter anderem von der Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses abhängig ist. Abs. 3 legt die Inhalte des Werte- und Orientierungskurses fest.

Zu Z 31 (§ 16b Zertifizierung von Kursträgern):

Die Zertifizierung von Kursträgern zur Durchführung von Integrationskursen war bisher in § 13 geregelt, dies betraf jedoch nur Kurse für die Vorbereitung auf die A2-Integrationsprüfung. Nunmehr werden die Bestimmungen zur Zertifizierung aus § 13 herausgelöst und für alle Einrichtungen, die – unabhängig von der Integrationsvereinbarung – als zertifizierte Kursträger Deutschkurse auf den Niveaus Alphabetisierung bis B1 anbieten möchten, in § 16b normiert.

Eine Zertifizierung der Kursträger wird gemäß Abs. 2 wie bisher auf Antrag vom Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid vorgenommen und basiert auf bundesweit einheitlichen Voraussetzungen und der Erfüllung und Einhaltung von Qualitätsstandards, die durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres näher geregelt werden können. Die Zertifizierung kann auch mit Auflagen verbunden werden, etwa wenn nicht alle Standorte eines Kursträgers die Voraussetzungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen zur Zertifizierung und zu den Gründen für einen Entzug der Zertifizierung sind inhaltlich in den Abs. 2 bis 4 sowie in der dort genannten Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

Abs. 5 legt fest, dass dem Österreichischen Integrationsfonds zum Zweck der Evaluierung der Deutschkurse mindestens drei Wochen im Voraus die Termine und Orte der Deutschkurse mitzuteilen sind.

Zu Z 31 (§ 16c Mitwirkungspflichten):

Abs. 1 legt fest, dass Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, Integrationspflichten zu erfüllen haben. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Erfüllungspflichten laut § 16c greifen die in § 9 Abs. 3 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes normierten Sanktionsbestimmungen. Mit § 16c Abs. 1 wird somit eine Harmonisierung der Bestimmungen des Integrationsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes herbeigeführt.

Abs. 2 dient der Klarstellung, dass die Erfüllungspflichten laut Abs. 1 bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unabhängig vom Datum der jeweiligen Statuszuerkennung gelten.

Zu Z 31 (§ 16d Bereitstellung von Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten):

Zur Erfüllung der Pflicht gemäß § 16c (Absolvierung einer B1-Prüfung) bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes hat die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres eine B1-Prüfung anzubieten (Abs. 1). Die Zielgruppe gemäß Abs. 1 ist hierbei weiter als jene der Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten und Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 3. Es handelt sich bei der genannten B1-Prüfung um eine bundesweit einheitliche Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds, weshalb die näheren Voraussetzungen, etwa im Hinblick auf den Prüfungsinhalt und die Modalitäten der Durchführung, im Sinne des § 12 Anwendung finden – dies gilt auch für die Verordnung gemäß § 12 Abs. 3.

Zu Z 36 bis 38 (§ 21 Integrationsmonitoring):

In Abs. 2 Ziffer 4 erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Daten, die gemäß Abs. 3 Z 2 vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln sind.

Die Anpassungen des Abs. 2 Z 10 ergeben sich aufgrund der neuen Rechtsgrundlage für den Bezug von Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes bzw. dessen Ausführungsgesetze.

Die Änderungen der datenschutzrechtlichen Normen in Abs. 4 stellen Anpassungen an die geltende Rechtslage dar und bringen keine inhaltlichen Änderungen mit sich.

Zu Z 39 bis 41 (§ 23 Strafbestimmungen):

Da Integrationsprüfungen künftig nicht allein als Nachweis im Rahmen der Integrationsvereinbarung, sondern auch als Nachweis im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes dienen, haben entsprechende Verweise auf Modul 1 oder auf Modul 2 der Integrationsvereinbarung bei den Verwaltungsstrafbestimmungen zu entfallen und war die Überschrift entsprechend abzuändern.

Zu Z 42 und 43 (§ 24 Datenverarbeitung):

Mit der Löschung des Punktes in Abs. 1 wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Die Erweiterung der Zielgruppe ergibt sich aus § 16d Abs. 1. Darüber hinaus dient die Ergänzung in Abs. 1 letzter Satz der Sicherstellung des im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgesehenen wechselseitigen Datenaustausches mit dem Österreichischen Integrationsfonds.

In Abs. 3 werden die Löschfristen festgelegt: Personenbezogene Daten der Zielgruppe gemäß § 3 zu absolvierten Werte- und Orientierungskursen, zur Unterzeichnung von Integrationserklärungen sowie zu absolvierten Deutschkursen sind wie bisher zu löschen, wenn die jeweilige Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat und ein Verantwortlicher hievon Kenntnis erlangt. Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Absolvierung einer B1-Prüfung sind vor dem Hintergrund der Integrationspflichten gemäß § 16c, der Nachweispflichten im Zusammenhang mit § 5 Abs. 7 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und einer Nachweispflicht im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nunmehr 20 Jahre nach Absolvierung der Integrationsprüfung zu löschen. Personenbezogene Daten nach dem 3. Hauptstück, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens verarbeitet werden, sind spätestens 10 Jahre nach Ablauf oder Entzug der Zertifizierung zu löschen.

Zu Z 44 bis 46 (§ 25 Vollziehung):

Die Anpassung in Abs. 1 Z 1 ergibt sich aus dem Entfall des § 4 Abs. 2 lit. b.

Zu Z 47 bis 49 (§ 27 Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Die Änderung in Abs. 2 dient der Klarstellung, dass Verordnungen auf Grundlage des Integrationsgesetzes bereits ab dem auf die Kundmachung der entsprechenden Verordnungsermächtigung folgenden Tag erlassen werden können. Der Entfall des Abs. 3 ergibt sich aus dem Entfall des § 6 Abs. 2.

Zu Z 50 (§ 28 Übergangsbestimmungen):

Die Übergangsbestimmungen der Abs. 2 bis Abs. 5 ergeben sich aus den in den §§ 9, 10, 11, 12 vorgenommenen Änderungen.

Die Übergangsbestimmung des Abs. 6 legt fest, dass bestehende Zertifizierungen von Kursträgern gemäß dem bisherigen § 13 für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierung von Kursträgern gemäß § 16b weitergelten.

Abs. 7 legt fest, dass Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, solange sie Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder der Grundversorgung und noch keine Leistungen im Rahmen der Ausführungsgesetze zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beziehen, im Rahmen des § 4 nur Deutschkurse bis zum Sprachniveau A1 erhalten.