518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (441 der Beilagen): Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 30. Mai 2012 (Pkt. 26 des Beschl.Prot. Nr. 145) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits am 26. Juni 2012 in Brüssel vom Ständigen Vertreter Österreichs bei der EU unterzeichnet.

Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Aufgrund des Scheiterns der ursprünglich anlässlich des IV. EU-LAK-Gipfels (12.5.2006) in Wien beschlossenen Verhandlungen über ein regionales Assoziationsabkommen EU-Andengemeinschaft mit Freihandelsteil (umfassender Abkommensteil im Wirtschafts/Handelsbereich einschließlich z. B. Geistiges Eigentum, nicht-tarifäre Handelshemmnisse, Dienstleistungen, etc.) verhandelte die EK von 2009 bis Februar 2010 ein Handelsübereinkommen (ohne politische Teile eines Assoziationsabkommens) mit Kolumbien und Peru, das nach dem formellen Ratsbeschluss des RAB/Handel am 31. Mai 2012 durch die EK/Ratspräsidentschaft unterzeichnet und am 26. Juni 2012 durch Peru und Kolumbien gegengezeichnet wurde.

Die weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und der Andengemeinschaft, die über den Handel hinausgeht, erfolgt derzeit noch auf der Grundlage eines Kooperationsrahmenabkommens von 1993 (ergänzt um einen 1996 eingerichteten politischen Dialog) bis zum Inkrafttreten des im Dezember 2003 in Rom unterzeichneten Nachfolgeabkommens, dessen Ratifizierungsprozess in Österreich im Mai 2005 abgeschlossen wurde. Das gegenständliche Handelsübereinkommen enthält neben der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Niederlassungen auch weitgehende Bestimmungen zu nicht tarifären Handelshemmnissen, zu öffentlichem Beschaffungswesen, zu geistigem Eigentum, zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen, zu Handelserleichterungen, zum Kapitalverkehr, zu Wettbewerb, Transparenz, sowie Schutzmechanismen und Streitbeilegung. Das Übereinkommen enthält auch ein solides Nachhaltigkeitskapitel, in welchem ein Verbot der Schlechterstellung bezüglich Arbeits- und Umweltrechten durch das Übereinkommen, die Einbindung der Zivilgesellschaft, sowie Überwachungs- und Konsultationsmechanismen und Zusammenarbeit und technische Hilfe bezüglich Handel und nachhaltiger Entwicklung vorgesehen sind.

Da das vorliegende Übereinkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU- Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Übereinkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt. Nach Titel XIV wird dieses Übereinkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber durch eine schriftliche Aufkündigungsmitteilung aufgekündigt werden. Diese Kündigung entfaltet ihre Rechtskraft nach einer Frist von sechs Monaten ab Übermittlung der schriftlichen Aufkündigungserklärung.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2019 in Verhandlung genommen. Der Außenpolitische Ausschuss zog gemäß § 40 GOG-NR folgende Auskunftspersonen bei: Ministerialrätin Dr.in Gabriela Habermayer, Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nominiert vom Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei), Thorsten Schulz, Forschungs- und Dokumentationszentrum Chile-Lateinamerika, Berlin (nominiert von der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion), Botschafter Dr. Walter Gehr, Vizekanzleramt (nominiert vom Freiheitlichen Parlamentsklub) und Oliver Prausmüller, Arbeiterkammer Wien (nominiert vom Parlamentsklub JETZT).

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag.a Carmen Jeitler-Cincelli, BA, Petra Bayr, MA MLS, Mag. Dr. Martin Graf, Mag. Bruno Rossmann und Dr. Nikolaus Scherak, MA sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (441 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2019 03 13

                Mag.a Carmen Jeitler-Cincelli, BA                                         Mag. Andreas Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann