519 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (436 der Beilagen): Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 8. November 2016 (Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 20) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors am 11. November 2016 in Brüssel vom Ständigen Vertreter Österreichs bei der EU unterzeichnet.

Das Beitrittsprotokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Aufgrund des Scheiterns der ursprünglich anlässlich des IV. EU-LAK-Gipfels (12.5.2006) in Wien beschlossenen Verhandlungen über ein regionales Assoziationsabkommen EU-Andengemeinschaft mit Freihandelsteil verhandelte die EK von Jänner 2009 bis Februar 2010 ein Handelsübereinkommen (ohne politische Teile eines Assoziationsabkommens) mit Kolumbien und Peru. Nach vier Verhandlungsrunden setzte Ecuador noch im Jahr 2009 seine Teilnahme an den Gesprächen aus. Das Handelsübereinkommen mit Peru und Kolumbien wurde nach dem formellen Ratsbeschluss des RAB/Handel am 31. Mai 2012 durch die EK/Ratspräsidentschaft unterzeichnet und am 26. Juni 2012 durch Peru und Kolumbien gegengezeichnet.

Dieses Handelsübereinkommen beinhaltet die Möglichkeit eines Beitritts weiterer Staaten der Andengemeinschaft. Vor diesem Hintergrund wurden die Verhandlungen mit Ecuador Mitte des Jahres 2013 wiederaufgenommen und am 17. Juli 2014 ebenfalls erfolgreich zum Abschluss gebracht. Der im Rahmen des Handelsübereinkommens eingerichtete Handelsausschuss EU, Kolumbien und Peru stimmte dem Beitrittsprotokoll bei seiner Sitzung am 8. Februar 2016 zu. Am 11. November 2016 wurde das Beitrittsprotokoll durch die EU und ihre Mitgliedstaaten einerseits sowie durch Ecuador, Peru und Kolumbien andererseits unterzeichnet. Die Urkunde über die Ratifizierung durch Ecuador wurde am 21. Dezember 2016 hinterlegt. Das Europäische Parlament hat dem Beitritt Ecuadors zum Handelsübereinkommen am 14. Dezember 2016 zugestimmt. Die EU hat ihre Notifikation am 14. Dezember 2016 hinterlegt, wodurch das Beitrittsprotokoll seit 1. Jänner 2017 im Verhältnis der EU zu Ecuador vorläufig angewendet werden konnte. Ecuador trat somit dem Übereinkommen auf der Grundlage des Grundsatzes seiner regionalen Verankerung in der Andengemeinschaft bei. Das Übereinkommen steht Bolivien, dem anderen Mitglied der Andengemeinschaft, nach wie vor zur Unterzeichnung offen.

Das gegenständliche Handelsübereinkommen enthält neben der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Niederlassungen auch weitgehende Bestimmungen zu nicht tarifären Handelshemmnissen, zu öffentlichem Beschaffungswesen, zu geistigem Eigentum, zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen, zu Handelserleichterungen, zum Kapitalverkehr, zu Wettbewerb, Transparenz, sowie Schutzmechanismen und Streitbeilegung. Im Bereich der Dienstleistungen enthalten Ecuadors Listen umfangreiche Verpflichtungen in allen Schlüsselsektoren, insbesondere Finanzdienstleistung, Telekommunikation und Verkehr. Die Regelungen vereinfachen sowohl die Niederlassung als auch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Das Übereinkommen enthält auch ein solides Nachhaltigkeitskapitel, in welchem ein Verbot der Schlechterstellung bezüglich Arbeits- und Umweltrechten durch das Übereinkommen, die Einbindung der Zivilgesellschaft, sowie Überwachungs- und Konsultationsmechanismen, Zusammenarbeit und technische Hilfe bezüglich Handel und nachhaltiger Entwicklung vorgesehen sind. Darüber hinaus bietet der Beitritt Ecuadors zu dem Handelsübereinkommen eine Gelegenheit, die wirtschaftlichen Reformen und Bemühungen Ecuadors in den weltwirtschaftlichen Kontext einzubinden, den Wohlstand des Landes zu mehren, sein Wachstum zu konsolidieren und so die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Das Handelsübereinkommen geht deutlich über die WTO-Verpflichtungen hinaus und schafft Ausgangsbedingungen, wie sie auch für andere Wettbewerber, etwa die Vereinigten Staaten, in der Region gelten.

Da das vorliegende Übereinkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

Das Beitrittsprotokoll ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt. Nach Titel XIV wird dieses Übereinkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber durch eine schriftliche Aufkündigungsmitteilung aufgekündigt werden. Diese Kündigung entfaltet ihre Rechtskraft nach einer Frist von sechs Monaten ab Übermittlung der schriftlichen Aufkündigungserklärung.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2019 in Verhandlung genommen. Der Außenpolitische Ausschuss zog gemäß § 40 GOG-NR folgende Auskunftspersonen bei: Ministerialrätin Dr.in Gabriela Habermayer, Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nominiert vom Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei), Thorsten Schulz, Forschungs- und Dokumentationszentrum Chile-Lateinamerika, Berlin (nominiert von der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion), Botschafter Dr. Walter Gehr, Vizekanzleramt (nominiert vom Freiheitlichen Parlamentsklub) und Oliver Prausmüller, Arbeiterkammer Wien (nominiert vom Parlamentsklub JETZT).

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag.a Carmen Jeitler-Cincelli, BA, Petra Bayr, MA MLS, Mag. Dr. Martin Graf, Mag. Bruno Rossmann und Dr. Nikolaus Scherak, MA sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (436 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2019 03 13

                Mag.a Carmen Jeitler-Cincelli, BA                                         Mag. Andreas Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann