520 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (504 der Beilagen): Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 19. Juni 2012 (Pkt. 31 des Beschl.Prot. Nr. 148) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa durch den EU-Handelskommissar und den Exekutivdirektor des Europäischen Auswärtigen Dienstes für Nord- und Südamerika unterzeichnet.

Das Abkommen ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die EU und Zentralamerika unterhalten bereits seit Jahrzehnten enge und umfassende Beziehungen, die insbesondere 1984 durch den sogenannten San José Dialog initiiert wurden, der das Ziel hatte eine diplomatische Lösung für die Konflikte in Zentralamerika zu unterstützen. 1999 trat ein Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in Kraft. Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits ersetzt ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit aus 2003 und dient einer besseren Ausschöpfung des Potentials dieser Beziehungen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht.

Der Handelsteil wird bereits provisorisch seit 1. August 2013 zwischen der Europäischen Union und Honduras, Nicaragua und Panama, sowie seit 1. Oktober 2013 zwischen der Europäischen Union und Costa Rica und El Salvador, und seit 1. Dezember 2013 auch zwischen der Europäischen Union und Guatemala angewendet. Da die vorläufige Anwendung durch die EU zum Teil mitgliedstaatliche Zuständigkeiten betreffen kann, wurde anlässlich des Ratsbeschlusses zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Abkommens durch die EU vom 25. Juni 2012 (2012/734/EU) seitens Österreichs bereits am 23. Jänner 2012 eine Erklärung abgegeben, die klarstellt, dass eine Umsetzung von vorläufig angewandten Bestimmungen in mitgliedstaatlicher Zuständigkeit durch Österreich erst nach Abschluss des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens erfolgen kann.

Der Handelsteil des Abkommens ersetzt das unilaterale Präferenzsystem der EU für den Marktzugang, welches Zentralamerika gemäß dem Allgemeinen Präferenzsystem gewährt wurde.

Das Abkommen beruht auf drei sich ergänzenden Säulen: politischer Dialog, Kooperation sowie Handel. Ziel ist es, die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen der Europäischen Union und Österreichs zu Zentralamerika zu fördern, sowie einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Demokratie und politischer Stabilität in Zentralamerika zu leisten. Das Abkommen ermöglicht eine weitreichende Zusammenarbeit und fördert den Prozess der Einbindung dieser Länder in die europäischen Strukturen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Dr. Harald Troch und Mag. Bruno Rossmann sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (504 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2019 03 13

                            Mag. Dr. Martin Graf                                                     Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann