521 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (330 der Beilagen): Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Rat nahm am 8. Dezember 2010 einen Beschluss zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aushandlung des Abkommens an. Die Verhandlungen wurden im September 2011 eröffnet. Im September 2014 schlossen die EU und Kanada die Verhandlungen ab und paraphierten am 8. September 2014 das Abkommen. Am 30. Oktober 2016 wurde das Abkommen in Brüssel unterzeichnet.

Das Ziel des neuen Abkommens ist zum einen die Intensivierung der politischen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada in außenpolitischen- und sicherheitsbezogenen Fragen durch Auf- und Ausbau einer strategischen Partnerschaft und zum anderen die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada in einer Vielzahl von Politikbereichen, die über die Bereiche Handel und Wirtschaft hinausgehen.

Das Abkommen trägt in beträchtlichem Maße zur Verbesserung der Partnerschaft zwischen der EU und Kanada bei; einer Partnerschaft, die sich auf gemeinsame Werte und Grundsätze stützt, wie u.a. Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit sowie Frieden und Sicherheit in der Welt. Das Abkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der Europäischen Union als auch jenen der Republik Österreich.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 18. Oktober 2016 (vgl. Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 17) und der entsprechenden Ermächtigung durch das die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates wurde das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits am 30. Oktober 2016 vom Ständigen Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein sogenanntes gemischtes Abkommen und bedarf daher auf Seite der Europäischen Union auch der Ratifikation bzw. Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat sollen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Das Abkommen wird gemäß Art. 30 Abs. 2 seit 1. April 2017 vorläufig angewandt. Gemäß Art. 3 des Beschlusses 2016/2118 des Rates vom 28. Oktober 2016 (ABl. Nr. L 329/43 vom 03.12.2016) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits werden die Titel I, II, VI und VII, soweit deren Bestimmungen nur für den Zweck gelten, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen, sowie Teile der Titel III, IV und V des Abkommens von der Europäischen Union und Kanada vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, David Lasar und der Ausschussobmann Mag. Andreas Schieder sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (330 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2019 03 13

                            Dr. Reinhold Lopatka                                                     Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann