522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (283 der Beilagen): Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits

Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Rat der Europäischen Union hatte am 29. November 2012 einen Beschluss zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aushandlung eines Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits angenommen. Die Verhandlungen wurden im April 2013 aufgenommen und im April 2018 abgeschlossen. Das Abkommen soll im Rahmen des EU-Japan Gipfeltreffens voraussichtlich am 11. Juli 2018 unterzeichnet werden.

Das Abkommen bildet die rechtliche Grundlage für die Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in internationalen und regionalen Organisationen und Foren. Es soll dazu beitragen, gemeinsame Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu fördern.

Das Abkommen bietet eine Plattform für eine engere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog zu einer Vielzahl bilateraler, regionaler und multilateraler Fragen. Es dient zur Intensivierung der politischen, wirtschaftlichen und sektorbezogenen Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikfeldern wie Klimawandel, Forschung und Innovation, Meerespolitik, Bildung, Beschäftigung und Soziales, Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität. Durch das Abkommen wird auch das Eintreten der Vertragsparteien für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit durch Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und durch Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen erneut bekräftigt.

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Koordinierung der umfassenden, strategischen Partnerschaft, die auf der Grundlage dieses Abkommen errichtet wird, übernehmen soll.

Das Abkommen sieht die Möglichkeit vor, bei Verstößen gegen die wesentlichen Elemente des Abkommen, d. h. die Menschenrechtsklausel (Art. 2 Abs. 1) und die Nichtverbreitungsklausel von Massenvernichtungswaffen (Art. 5 Abs. 1), seine Anwendung auszusetzen.

Gemäß Art. 47 des Abkommens ist eine vorläufige Anwendung bestimmter unionsrechtlicher Teile des Abkommens vorgesehen. Die vorläufige Anwendung umfasst die Grundsätze und wesentlichen Elemente des Abkommens (Art. 1, 2, 3, 4 und 5 Abs. 1) sowie die Artikel 11, 12, 13, 14, 15 (mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe B), 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, 38 Abs. 1, 39, 40, 41, 42 (mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe c), 43, 44, 45, 46, 47, 48 Abs. 3, 49, 50 und 51.

Das vorliegende Abkommen und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan sind Teil eines Verhandlungspakets und sind rechtlich eng mit einander verbunden. Zusammen genommen sollen die beiden Abkommen greifbare Vorteile und Chancen für die Menschen in der EU und Japan bringen.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein sogenanntes gemischtes Abkommen und bedarf daher auf Seite der Europäischen Union auch der Ratifikation bzw. Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

Die Durchführung dieses Abkommens wird keine finanziellen Auswirkungen haben. Sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, finden die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten ihre Bedeckung in den Budgets des/der zuständigen Ressorts.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, David Lasar sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Andreas Schieder.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits (283 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2019 03 13

                            Dr. Reinhold Lopatka                                                     Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann