523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (475 der Beilagen): Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Singapur andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 25. November 2004 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aushandlung eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) mit sechs ASEAN-Ländern, einschließlich Singapur. Die Verhandlungen mit Singapur wurden im Oktober 2005 aufgenommen und Ende Mai 2013 abgeschlossen. Beide Seiten paraphierten das PKA am 14. Oktober 2013 in Singapur. Das Abkommen soll voraussichtlich im Oktober 2018 unterzeichnet werden.

Das PKA ersetzt als Rechtsgrundlage das Kooperationsabkommen von 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN). Es handelt sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und Singapur.

Das PKA mit Singapur stellt einen weiteren wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Südostasien dar. Es soll außerdem die Grundlage für ein wirksameres bilaterales Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Singapur bilden, insofern als der politische Dialog gestärkt und die Zusammenarbeit in vielen Bereichen verbessert wird.

Das PKA umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es sieht zudem eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Steuern, Bildung und Kultur, Arbeit, Migration, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr vor. Ferner hat es die rechtliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierter Kriminalität und Korruption zum Gegenstand.

Dem PKA ist eine Zusatzvereinbarung beigefügt, die gemäß Art. 50 PKA Bestandteil des Abkommens ist. In dieser Zusatzvereinbarung bekräftigen beide Seiten, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf der Grundlage der objektiv verfügbaren Informationen keine Kenntnis von internen Rechtsvorschriften der anderen Seite oder einer Anwendung solcher Rechtsvorschriften haben, die zum Rückgriff auf das bei Nichterfüllung des Abkommens vorgesehene Verfahren gemäß Art. 44 PKA führen könnten.

Das PKA enthält auch Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich. Angesichts der internationalen Entwicklungen in Bezug auf einen neuen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen wird es als sinnvoll erachtet, dass beide Seiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des PKA eine gemeinsame Erklärung zu dieser Frage unterzeichnen. Auch wenn die gemeinsame Erklärung nicht Bestandteil des PKA sein wird, so bekräftigen damit beide Seiten doch ihre politische Entschlossenheit, den neuen Standard in ihren bilateralen Beziehungen anzuwenden.

Das PKA wird durch das Freihandelsabkommen ergänzt, das die EU und Singapur am 20. September 2013 paraphiert haben. Die beiden Abkommen bilden für die EU und Singapur die Basis für den Ausbau ihrer Beziehungen auf einer höheren Ebene.

Mit dem PKA wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien überwachen sowie Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele festlegen wird. Das Abkommen enthält eine Nichterfüllungsklausel, welche die Möglichkeit vorsieht, die Anwendung des Abkommens im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Elemente auszusetzen.

Da das PKA Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein sogenanntes gemischtes Abkommen und bedarf daher auf Seite der Europäischen Union auch der Genehmigung bzw. Inkraftsetzung durch alle Mitgliedstaaten.

Das PKA wird für fünf Jahre geschlossen und automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen nicht zu verlängern.

Die Durchführung des PKA wird keine finanziellen Auswirkungen haben. Sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, finden die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten ihre Bedeckung in den Budgets des/der zuständigen Ressorts.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Petra Bayr, MA MLS, Wendelin Mölzer sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J ) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (475 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2019 03 13

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                     Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann