538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Bericht in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2018 betreffend Liberalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, Nr. 27/E XXVI. GP, vorgelegt von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (III-233 der Beilagen)

Diesem Bericht liegen Stellungnahmen des Obersten Sanitätsrates (darin u.a. vertreten die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Apothekerkammer sowie der Hauptverband der Sozialversicherungsträger), der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), der österreichischen Gesellschaft für Anästhesie, Reanimation und Intensivmedizin (ÖGARI) und von o.Univ.Prof. DDr. Hans Georg Kress EDPM, FFPMCAI Vorstand Abt. Spezielle Anästhesie und Schmerzmedizin Medizinische Universität / AKH Wien, zugrunde.

Neben den rechtlichen Ausführungen im Punkt V zum Einsatz von Cannabis in der Medizin finden sich in diesem Bericht ausschließlich Expertenmeinungen auf Basis der eingeholten Stellungnahmen wider. Die Stellungnahmen des Obersten Sanitätsrats (OSR), der GÖG und der AGES sowie von o.Univ.Prof. DDr. Kress wurden herangezogen, um in Punkt I die Ausgangslage zu schildern und einen Überblick der Einsatzmöglichkeiten von Cannabinoiden in der Medizin zu schaffen. Die Tabelle in Punkt II ist der Stellungnahme des OSR entnommen und fasst die organisatorischen und ökonomischen Rahmenbedingungen zum Einsatz von cannabinoidhaltigen Arzneimitteln zusammen. Die Punkte III und IV betreffen die wissenschaftliche Evidenz des Einsatzes von Cannabinoiden und von Cannabisblüten und beruhen auf Stellungnahmen des OSR und o.Univ.Prof. DDr. Kress. Der Präsident des Obersten Sanitätsrates verwies dabei auch darauf, dass die Stellungnahme des OSR ausschließlich auf Fakten und bestehender Literatur basiert und dass ein Nachweis zu allfälligen Vorteilen von Medizinalhanf jedenfalls von allfälligen Antragstellern zu erbringen wäre und nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des OSR führen könne. Derzeit fehlen – so der Präsident des OSR – jedenfalls Nachweise für einen Vorteil von Medizinalhanf gegenüber anderen zugelassenen Arzneimitteln.

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Bericht in seiner öffentlichen Sitzung am 19. März 2019 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss einstimmig Univ.-Prof. Dr. Markus Müller als Auskunftsperson beizuziehen.

Aufgrund eines am 19. März 2019 eingebrachten Verlangens des Parlamentsklubs JETZT wird der vorliegende Bericht gemäß § 28b Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates nicht enderledigt.

Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Martina Diesner-Wais gab der Experte Univ.-Prof. Dr. Markus Müller eine einleitende Stellungnahme ab. An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ing. Maurice Androsch, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Mag. Gerald Loacker, Mag. Gerhard Kaniak, Gabriela Schwarz, Philip Kucher, Gabriele Heinisch-Hosek und Ing. Markus Vogl sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen, dem Nationalrat die Kenntnisnahme des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Brigitte Povysil, Gabriela Schwarz, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen wurde.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      den Bericht in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2018 betreffend Liberalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, Nr. 27/E XXVI. GP, vorgelegt von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (III-233 der Beilagen) zur Kenntnis nehmen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

 

Wien, 2019 03 19

                           Martina Diesner-Wais                                                        Dr. Brigitte Povysil

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau