Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) wurde von Österreich am 05.06.1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet und am 18.08.1994 ratifiziert (BGBl. Nr. 23/95). Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („Protokoll von Nagoya“) wurde am 29.10.2010 in Nagoya, Japan, angenommen und von Österreich am 23.06.2011 unterzeichnet. Das Protokoll ist am 12.10.2014 in Kraft getreten – 90 Tage nach Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde. Aktuell haben 114 Vertragsparteien einschließlich der Europäischen Union das Protokoll ratifiziert. Österreich hat das Protokoll am 16.08.2018 ratifiziert (BGBl. III Nr. 135/2018). Der Annahme des Protokolls ging ein langjähriger Verhandlungsprozess im Rahmen der CBD voraus.

Das Protokoll von Nagoya verfolgt die Umsetzung des dritten Ziels der CBD (neben der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt), nämlich „die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung.“

Um eine einheitliche Umsetzung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya in der Union zu ermöglichen, wurde eine eigene Verordnung erlassen, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 59. (Die Verordnung wurde in der deutschen Sprachfassung in ABl. Nr. L 144 vom 07.06.2017 S. 38 in einem Punkt betreffend Erwägungsgrund 20 berichtigt.) Die Verordnung sieht in Art. 6 Abs. 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden zu benennen hat, die für die Anwendung der Verordnung verantwortlich ist oder sind. Weiters sieht die Verordnung in Art. 11 vor, dass jeder Mitgliedstaat Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung vorzusehen hat; diese sollen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein und sind der Europäischen Kommission zu melden. Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bedarf daher in diesen Punkten einer zwingenden innerstaatlichen Umsetzung.

Zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 wurde bislang ein Durchführungsrechtsakt erlassen, namentlich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1866/2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 S. 4.

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz setzt die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 innerstaatlich um. Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs bilden insbesondere die Zuständigkeiten zu Forschung und Entwicklung, Gewerbe und Patentwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 13 B-VG sowie in Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu § 2:

Zu Abs. 1:

In diesem Abs. wird die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus als zuständige Bundesbehörde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 festgelegt. Aufgrund der Zuständigkeit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus u.a. für internationale Umweltangelegenheiten, einschließlich des Protokolls von Nagoya, ist diese für die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll sowie aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 auf Bundesseite die geeignete nationale Behörde. Gemäß dem zweiten Satz der Bestimmung kann sich die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bei entsprechendem Bedarf des Umweltbundesamts bedienen; das Umweltbundesamt wird als Verwaltungshelfer tätig und kann insbesondere bei komplexen naturwissenschaftlichen oder technischen Fragen die Arbeit der Behörde unterstützen.

Zu Abs. 2:

Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sieht in Art. 9 vor, dass die zuständigen Behörden bestimmte Kontrollen durchzuführen haben, welche „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen. Die Verordnung sieht in Art. 13 weiters vor, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten bestimmte ergänzende Maßnahmen treffen können. Für den Fall, dass Kontrollen und Maßnahmen einer weiteren rechtlichen Ausgestaltung bedürfen, sieht Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vor, um weitere Details allgemein verbindlich zu regeln. Die Ermächtigung erstreckt sich auf Maßnahmen zur Durchführung von Art. 7 (Überwachung der Einhaltung durch die Nutzer), 9 (Kontrollen der Einhaltung durch die Nutzer) und 13 (Ergänzende Maßnahmen) der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Zu Abs. 3:

Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 verpflichtet Nutzer genetischer Ressourcen, bestimmte Maßnahmen zu treffen und Handlungen zu setzen oder zu unterlassen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen benötigt die zuständige Behörde Informationen von Nutzern. Abs. 3 verpflichtet Nutzer, der zuständigen Behörde alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, von Durchführungsrechtsakten (dies umfasst aktuell die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866) oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu erteilen. Der Begriff „Auskünfte“ ist weit auszulegen und umfasst die Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen in physischer oder elektronischer Form. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung wird gemäß § 3 Abs. 1 sanktioniert.

Zu § 3:

Zu Abs. 1:

In diesem Abs. wird die Verpflichtung aus Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zur Festlegung von Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen, umgesetzt. Bestraft werden Verstöße gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (Z 1 bis 4, die Tatbestände ergeben sich direkt aus der Textierung dieser Verordnung) sowie gegen eine Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 3 (Z 5). Für die genannten Verstöße werden Verwaltungsstrafen bis zu 50 000 Euro normiert. Für das Verfahren, einschließlich der Bemessung der tatsächlichen Strafhöhe im Einzelfall, gelten die Bestimmungen des VStG. Der Strafrahmen orientiert sich an Vorgaben in anderen Mitgliedstaaten.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 bestimmt, dass die für ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 zuständige Behörde („Strafbehörde“) die – nach Maßgabe des § 27 VStG jeweils örtlich zuständige – Bezirksverwaltungsbehörde ist.

Zu Abs. 3:

Damit die Strafbehörde tätig werden kann, muss sie zuerst von einem Sachverhalt, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 erfüllt oder erfüllen könnte, Kenntnis erlangen. Abs. 3 normiert daher, dass die zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 die Strafbehörde von Sachverhalten zu informieren hat, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 erfüllen oder erfüllen könnten. Die Informationen (Verwaltungsakten) sind umgehend nachdem diese der zuständigen Behörde vorliegen an die Strafbehörde weiterzuleiten.