545 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 607/A der Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

Die Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 30. Jänner 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 37 Abs. 3):

Gem. Judikatur des VwGH verlangt eine Nebentätigkeit eine Haupttätigkeit, die die Beamtin bzw. den Beamten voll beansprucht (VwGH 02.09.1998, 96/12/0103, RS 1). Daher ist es systemwidrig, eine Nebentätigkeit nach dem BDG 1979 während eines Karenzurlaubes auszuüben. Im Vollzug wäre eine karenzierte Beamtin bzw. ein karenzierter Beamter, die oder der eine weitere Tätigkeit für den Bund ausübt, mit einem privat-rechtlichen Vertrag aufzunehmen. Somit wäre sichergestellt, dass die Tätigkeit trotzdem ausgeübt werden kann.

Diese Klarstellung ist im Zuge der monatlichen Beitragsnachweisungen ab 1. Jänner 2019 dringend notwendig geworden, um Rechtssicherheit für die Sozialversicherungsträger und das neue Meldeverfahren zu schaffen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 - KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, wurde mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2013 der Begriff „uneheliches Kind“ beseitigt (siehe ErläutRV 2004 XXIV. GP 7). Diese Regelung wird nun beim Kinderzuschuss formal nachgezogen. Materiell bleibt der Kinderzuschuss unberührt.

Die Mutter des Kindes ist gemäß § 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr: 946/1811, jene Frau, die das Kind geboren hat. Hinsichtlich des Vaters oder des anderen Elternteils wird auf § 144ff ABGB verwiesen. Somit gilt als Nachweis für das eigene Kind die Eintragung in der Geburtsurkunde des Kindes, das Anerkenntnis und die gerichtliche Feststellung.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 73 Abs. 3a) und zu Art 3 Z 2 (§ 95 Abs. 1a und 2)

Redaktionelle Berichtigungen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Herbert die Abgeordneten Mag. Muna Duzdar, Melanie Erasim, MSc, Mag. Friedrich Ofenauer, Angela Lueger, Dr. Alfred J. Noll, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Mag. Selma Yildirim sowie der Vizekanzler und Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Heinz-Christian Strache und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Herbert und Mag. Friedrich Ofenauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 2 Z 4 und 5 (§ 31 Abs. 2 Z 3 Schlusssatz und § 175 Abs. 97 GehG) und zu Art. 3 Z 7 und 9 (§ 74 Abs. 2 Z 3 Schlusssatz und § 100 Abs. 87 VBG):

Im Zuge der automationsunterstützten Valorisierung der Gehaltsansätze sind aufgrund eines Wartungsfehlers der eingesetzten Software die gegenständlichen Bestimmungen irrtümlich entfallen und werden hiermit wieder erlassen.

Zu Art. 1 Z 1 und 2, Art. 2 Z 4 und 5 und Art. 3 Z 6 und Z 9 (§ 68 Abs. 3 bis 5 und § 284 Abs. 101 Z 2 BDG 1979, § 17 Abs. 1 und 5 sowie § 175 Abs. 97 Z 2 GehG und § 27e Abs. 3 und 4, § 36a Abs. 3, § 36b Abs. 6 und § 100 Abs. 87 Z 2 VBG):

Anlässlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rs. C-193/17, Cresco Investigation, wurden legistische Anpassungen zur Herstellung einer diskriminierungsfreien Rechtslage sowohl für den Bereich der Privatwirtschaft als auch für den Bundesdienst erforderlich. Durch die Änderungen des Arbeitsruhegesetzes, des Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, des Feiertagsruhegesetzes 1957, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes wurde auf schnellstem Wege ein diskriminierungsfreier Zustand hergestellt. Nunmehr gilt es, die Anwendung des „persönlichen Feiertages“ im Dienstrecht zu verankern. Lehrpersonen sind von den Urlaubsregelungen nicht erfasst.

Wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft haben auch Bundesbedienstete zukünftig einen Rechtsanspruch auf einen einseitig bestimmbaren „persönlichen Feiertag“, der wie ein Urlaubstag bekanntzugeben ist. Insbesondere in den Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit, des Katastrophenschutzes, der Grenzkontrolle, der Landesverteidigung, der Justizwache sowie in ähnlich bedeutenden Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, muss freilich die Einsatzbereitschaft jederzeit in vollem Umfang gewährleistet sein. Deshalb können Bundesbedienstete in Angelegenheiten der erwähnten Bereiche auch am „persönlichen Feiertag“ zum Dienst herangezogen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist und keine andere geeignete Bedienstete bzw. kein anderer geeigneter Bediensteter zur Verfügung steht. Sollte die oder der Bedienstete in einem solchen Fall am „persönlichen Feiertag“ zum Dienst einseitig herangezogen werden, richtet sich die Vergütung nach den einschlägigen Bestimmungen des § 17 Gehaltsgesetz 1956. Der Urlaubstag steht in diesem Fall der oder dem Bediensteten weiterhin zu, das Recht auf die einseitige Festlegung des Urlaubstages ist jedoch für das jeweilige Kalenderjahr konsumiert.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Herbert und Mag. Friedrich Ofenauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, J, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 03 20

                                Werner Herbert                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann