Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

                Art.    Gegenstand

                     1    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

                     2    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

                     3    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt die Z 3 und wird im Schlusssatz das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.

1a. Dem § 68 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.

(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 und 3 sind die Abs. 3 und 4 auch auf Personen, die dem RStDG unterliegen, anzuwenden.“

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 101 angefügt:

„(101) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 37 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,

           2. § 68 Abs. 3 bis 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, idF. des BGBl. I Nr. XXX/2019, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des § 68 Abs. 3 bis 5 unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß § 68 Abs. 3.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „eheliche“ durch das Wort „eigene“ ersetzt und entfällt die Z 4. Die bisherige Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „4“.

1a. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.“

1b. In § 17 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Überstunden“ die Wortfolge „und die gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 geleisteten Stunden“ eingefügt.

1c. Dem § 31 Abs. 2 Z 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.“

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 97 angefügt:

„(97) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 31 Abs. 2 Z 3 Schlusssatz mit 1. Jänner 2019,

           2. § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27e werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 kann die oder der Vertragsbedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die oder der Vertragsbedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

(4) Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.“

2. In § 36a Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 27e Abs. 2“ das Zitat „und 4“ eingefügt.

3. In § 36b Abs. 6 letzter Satz wird das Zitat „§ 27e Abs. 1“ durch das Zitat „§ 27e Abs. 1 und 3“ ersetzt.

4. In § 73 Abs. 3a wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

5. Dem § 74 Abs. 2 Z 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach § 31 Abs. 2 Z 3 lit. b GehG.“

6. In § 95 entfällt der bisherige Abs. 2 und der Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

7. Dem § 100 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 73 Abs. 3a, § 74 Abs. 2 Z 3 Schlusssatz und § 95 mit 1. Jänner 2019,

           2. § 27e Abs. 3 und 4, § 36a Abs. 3 und § 36b Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist § 1 Abs. 2 und 3 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, idF. des BGBl. I Nr. XXX/2019, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des § 27e Abs. 3 und 4 unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß § 27e Abs. 3.“