546 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 603/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsdruckereigesetz 1996 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 30. Jänner 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit Urteil vom 20. März 2018, Rs C-187/16, hat der EuGH festgestellt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 in Verbindung mit den Art. 11 bis 37 der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABI. 1992, L 209, S. 1) und aus den Art. 14 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis55 der Richtlinie 2004/18 EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABI. 2004, L 134, S. 114) verstoßen hat, indem sie zum einen Dienstleistungsaufträge über die Herstellung von Reisepässen mit Chip, Notpässen, Aufenthaltstiteln, Personalausweisen, Führerscheinen im Scheckkartenformat und Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ohne vorherige Ausschreibung auf Ebene der Europäischen Union unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH vergeben hat und indem sie zum anderen nationale Vorschriften beibehalten hat, nach denen die öffentlichen Auftraggeber diese Dienstleistungsaufträge unmittelbar an diese Gesellschaft vergeben müssen.

Der EuGH nimmt im Erkenntnis auf die Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 Bezug, aufgrund der die Bundesorgane verpflichtet sind, mit der Herstellung von Druckprodukten, bei deren Herstellungsprozess Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, ausschließlich die Österreichische Staatsdruckerei GmbH zu beauftragen. Diese Regelungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 wurden vom Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, übernommen (damals war die Österreichische Staatsdruckerei ein Betrieb des Bundes).

Durch die vorgesehenen Änderungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 wird nunmehr dem Urteil des EuGH Rechnung getragen.

Gemäß Art. 260 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV, BGBl. III Nr. 86/1999, idF BGBl. III Nr. 171/2013 ist nämlich jeder Mitgliedstaat verpflichtet unverzüglich, d.h. ohne unnötigen Aufschub, für die Beseitigung des vom EuGH festgestellten unionsrechtswidrigen Zustands im innerstaatlichen Bereich zu sorgen. Wenn Österreich dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Europäische Kommission den EuGH erneut nach Art. 260 Abs. 2 AEUV anrufen und dabei die Verhängung einer finanziellen Strafe (Pauschalbetrag, Zwangsgeld) beantragen, die Österreich im Falle einer (neuerlichen) Verurteilung zahlen müsste.

Zu Ziffer 1 bis 6:

Die bevorzugte Beauftragung der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH mit der Herstellung von Druckprodukten, bei deren Herstellungsprozess Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, werden aufgehoben.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. März 2019 in Verhandlung genommen. Über den Initiativantrag berichtete der Abgeordnete Mag. Wolfgang Gerstl dem Ausschuss.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf  einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 03 20

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                        Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann