Vorblatt
Ziel(e)
- Bekämpfung von Energiearmut
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrages einkommensschwacher Haushalte
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:
Im Jahr 2018 haben 130.933 Haushalte die Möglichkeit der Kostendeckelung des Ökostromförderbeitrages in Anspruch genommen. Die vollständige Kostenbefreiung dieser Haushalte beträgt in Summe -2.618.660 EUR. Dies sind lediglich 0,84 % des absoluten Ökostromförderbeitrages für das Jahr 2019, der sich auf 311.900.000 EUR beläuft und unverändert bleibt. Die Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte führt somit nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Ökostromförderkosten für alle übrigen, von der Befreiung nicht betroffenen Endverbraucher (Unternehmen, öffentliche Einrichtungen als Endverbraucher, private Haushalte ohne Anspruch auf Kostenbefreiung).
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gleichstellungsziel
Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie und Bergbau" der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Finanzierung des Ökostromfördersystems nach dem Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) erfolgt neben den Einnahmen aus der Ökostromzuweisung im Wesentlichen über den Ökostromförderbeitrag und die Ökostrompauschale, die grundsätzlich von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu entrichten sind.
Während sich einkommensschwache Haushalte schon bisher von der Bezahlung der gesamten Ökostrompauschale befreien konnten, bestand die Möglichkeit der Befreiung vom Ökostromförderbeitrag nur für den jährlich 20 Euro übersteigenden Teil.
Mit der Novelle zum ÖSG 2012 soll eine vollständige Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte geschaffen werden. Die spürbare Entlastung einkommensschwacher Haushalte stellt eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung von Energiearmut dar.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Durch die Fortführung des Status quo würden einkommensschwache Haushalte weiterhin einen Beitrag zur Finanzierung der Ökostromförderung nach dem ÖSG 2012 leisten müssen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist der Ökostromförderbeitrag jährlich und die Ökostrompauschale alle drei Jahre durch Verordnung festzusetzen. Die für die Festsetzung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags zu erstellenden Gutachten basieren auf den Daten der E-Control und der OeMAG, die als Grundlage für die Evaluierung herangezogen werden.
Ziele
Ziel 1: Bekämpfung von Energiearmut
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Auch einkommensschwache Haushalte müssen durch die Bezahlung eines verminderten Ökostromförderbeitrages für die Finanzierung der Ökostromförderung aufkommen. Dieser stellt somit einen zusätzlichen Kostenfaktor auf der Stromrechnung dar. |
Die Finanzierung der Ökostromförderung erfolgt nicht zu Lasten einkommensschwacher Haushalte. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrages einkommensschwacher Haushalte
Beschreibung der Maßnahme:
Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes am 1. Juli 2012 können sich u.a. Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher von der Bezahlung des Teiles des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12 % überschreitet.
Die Kostendeckelung wird durch eine vollständige Kostenbefreiung der betreffenden Haushalte ersetzt.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher
Im Jahr 2018 haben 130.933 Haushalte die Möglichkeit der Kostendeckelung des Ökostromförderbeitrages in Anspruch genommen. Die vollständige Kostenbefreiung dieser Haushalte beträgt in Summe -2.618.660 EUR. Dies sind lediglich 0,84 % des absoluten Ökostromförderbeitrages für das Jahr 2019, der sich auf 311.900.000 EUR beläuft und unverändert bleibt. Die Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte führt somit nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Ökostromförderkosten für alle übrigen, von der Befreiung nicht betroffenen Endverbraucher (Unternehmen, öffentliche Einrichtungen als Endverbraucher, private Haushalte ohne Anspruch auf Kostenbefreiung).
Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Aufwand pro Betroffener/Betroffenem |
Gesamt-aufwand |
Quelle/Erläuterung |
Netzebene 7 |
130 933 |
‑20 |
‑2 618 660 |
Im Jahr 2018 haben sich 130.933 Haushalte von der Bezahlung des Teiles des Ökostromförderbeitrags, der jährlich 20 Euro übersteigt, befreien lassen. Die vollständige Kostenbefreiung der betreffenden Haushalte beträgt in Summe -2.618.660 EUR. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 462466497).