Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Hintergrund

Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes am 1. Juli 2012 können sich u.a. Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher von der Bezahlung der Ökostrompauschale und des Teiles des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12 % überschreitet. Nun soll es eine vollständige Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte geben. Diese sollen von dem Aufbringungsmechanismus und damit von den Kosten der Ökostromförderung erstmals vollständig befreit werden. Die Kosten von 20 Euro entfallen gänzlich. Diese Änderung ist eine spürbare Entlastung einkommensschwacher Haushalte und eine Maßnahme zur Bekämpfung von Energiearmut.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die im Ökostromgesetz 2012 geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, so auch der Mechanismus der Aufbringung der Fördermittel über den Ökostromförderbeitrag und die Ökostrompauschale. Mit der in § 1 ÖSG 2012 enthaltenen Kompetenzdeckungsklausel wurde allerdings dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung eingeräumt.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die bereits bisher in § 1 ÖSG 2012 enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des ÖSG 2012 in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen sind davon nicht gedeckt. Für die Novellierung des § 49 ÖSG 2012 ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass die Novellierung von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst ist.

Zu § 49:

Anstelle der Kostendeckelung erfolgt eine Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte vom Ökostromförderbeitrag. Die geltenden Voraussetzungen und Verfahrensregelungen bleiben unverändert.