Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Hintergrund

Angesichts des Auslaufens vieler Biomasse-Förderverträge und der drohenden Stilllegung von Ökostromanlagen auf der Basis fester Biomasse brachten Teile der Abgeordneten am 22.11.2018 einen Initiativantrag im Nationalrat ein. Mithilfe dieses Inititativantrages sollte das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) novelliert und der Fortbestand der Biomasseanlagen durch Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 gesichert werden. Am 14.2.2019 stimmte ein Teil der Abgeordneten des Bundesrates gegen das Gesetzesvorhaben und erteilte dem Gesetzesbeschluss nicht die notwendige Zustimmung für ein verfassungsgemäßes Zustandekommen.

Das vorliegende Grundsatzgesetz soll nunmehr die Ausführungsgesetzgeber verpflichten, Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil zu fördern. Hierfür wird seitens des Grundsatzgesetzgebers skizziert, wie die Landesgesetzgeber die betroffenen Anlagen zu fördern haben.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Verpflichtung zur Förderung von Stromerzeugungsanlagen aus Biomasse und aus Abfällen mit hohem biogenen Anteil, entsprechende Regelungen zur Mittelaufbringung sowie die Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Elektrizitätswesens gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG.

Aufgrund der Kompetenzdeckungsklausel in § 1 ÖSG 2012 ist es dem Grundsatzgesetzgeber verwehrt, in jenen Angelegenheiten, die vom Anwendungsbereich der kompetenzgedeckten Bestimmungen erfasst sind, tätig zu werden (vgl Hauer, Kommentierung zu Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [14. Lfg, 2018] Rz 35 mwN zur hA). Das vorliegende Grundsatzgesetz stellt daher sicher, dass nur jene Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil in den Anwendungsbereich des Grundsatzgesetzes fallen, die nicht zugleich über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen (vgl § 3 Abs. 2 Z 1).

Kein Hindernis für die kompetenzrechtliche Beurteilung bieten die Verweise auf das ÖSG 2012; diese dienen lediglich dazu, das bestehende System auch für nachfolgende Förderungen nutzbar zu machen.

3. Unionsrechtlicher Hintergrund:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags stellen Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben, keine notifikationspflichtigen Änderungen einer von der EU-Kommission genehmigten Beihilfenregelung dar. Der vorliegende Gesetzesentwurf verweist mehrfach auf die mit dem ÖSG 2012 genehmigten Bedingungen und Kriterien der Förderung (vgl. §§ 3, 5 und 6): So ist die Tarifhöhe analog zum ÖSG 2012 zu bestimmen, das heißt insbesondere ohne bereits abgegoltene Investitions- und Kapitalkosten (bei einer maximalen Laufzeit von insgesamt 20 Jahren). Der Mindestwirkungsgrad (Brennstoffnutzungsgrad) von 60 % ist einzuhalten. Letztlich ist die Förderung zeitlich auf maximal 36 Monate beschränkt und liegt damit auch innerhalb des Gesamtgenehmigungsrahmens bis 2022. Die Änderungen zum beihilferechtlich genehmigten System liegen im Wesentlichen in der Verschiebung der Zuständigkeit der Bestimmung der Tarifhöhe von der Bundes- auf die Landesebene, in der Vermarktung des erzeugten Stroms und in der Aufbringung der erforderlichen Mittel. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass damit kein Eingriff in die beihilferechtliche Substanz erfolgt, die für die beihilferechtliche Würdigung von Relevanz wäre.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung bestimmt das Ziel des Grundsatzgesetzes; letzteres wird mit der Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil festgelegt.

Zu § 2:

§ 2 Abs. 1 definiert den Ausdruck „feste Biomasse“; diese Definition entspricht jener in § 2 Z 1 ÖSET‑VO 2018, BGBl. II Nr. 408/2017. Die Ausführungsgesetzgeber können sich dabei auch an der bestehenden ÖNORM EN ISO 16559:2014‑12 orientieren. Eine grundsatzgesetzliche Definition des Begriffs „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ kann unterbleiben, ist der Ausdruck doch bereits in § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012 normiert.

Abseits der grundsatzgesetzlichen Festlegung des Begriffs „feste Biomasse“ kann auf die bereits bestehenden Defintionen aus den verschiedenen Bereichen des Elektrizitätsrechts angeknüpft werden. Entsprechend sieht § 2 Abs. 2 einen Verweis auf die bestehenden Begriffsdefinitionen aus dem ElWOG 2010 und dem ÖSG 2012 vor. Aus § 7 Abs. 2 folgt, dass die Verweise statisch sind.

Zu § 3:

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, die über einen Fördervertrag zum Einspeisetarif verfügen, welcher zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft. Folglich sind jene Anlagen vom Anwendungsbereich ausgenommen, die über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, einschließlich eines Abnahmevertrages zum Marktpreis gemäß § 13 ÖSG 2012. Ausgenommen sind überdies Anlagen, welche unter die Ausschlusskriterien für Einspeisetarife gemäß § 12 Abs. 2 ÖSG 2012 oder unter die Ausschlusskriterien für Nachfolgetarife gemäß § 17 Abs. 2 ÖSG 2012 fallen. Damit ist sichergestellt, dass nur jene Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gefördert werden können, die auch nach den Anforderungen des ÖSG 2012 förderungswürdig wären. In Bezug auf die Vorgabe des § 17 Abs. 2 Z 4 ÖSG 2012, wonach eine rohstoffabhängige Anlage zumindest über die weiteren fünf Jahre über ein Konzept zur Rohstoffversorgung verfügen muss, wird für den Anwendungsbereich des Grundsatzgesetzes bestimmt, dass angesichts der höchstens 36 Monate dauernden Vergütung ein solches Konzept über die Rohstoffversorgung lediglich für die entsprechende Dauer der Vergütung vorliegen muss.

Kein Hindernis für die Förderung einer Biomasseanlage ist es, wenn eine Anlage bereits zu Marktpreisen eingespeist hat. Voraussetzung ist – neben dem Kriterium in § 3 Abs. 1 – lediglich, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach einem der Ausführungsgesetze über kein aufrechtes Vertragsverhältnis nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, oder nach dem ÖSG 2012 verfügt. Einem nahtlosen Übergang steht indes nichts entgegen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung verpflichtet die Netzbetreiber zur Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 des Grundsatzgesetzes. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber – sohin nur jene, an deren Netzen eine Ökostromanlage gemäß § 3 angeschlossen ist – haben die den Biomasseanlagen zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe („Biomassebilanzgruppe“) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen. Flankierend zu der Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber normiert § 6 Abs. 3, dass den Verteilernetzbetreibern die angemessen Mehraufwendungen zu ersetzen sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 ist der abgenommene Ökostrom von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß § 4 Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der festgelegten Tarife (§ 5) zu vergüten.

Zu § 5:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ausführungsgesetze den Betreibern der Ökostromanlagen ein Recht auf Vergütung einzuräumen haben. Der Antrag ist von den Betreibern der Ökostromanlagen bei den Bilanzgruppenverantwortlichen zu stellen. Die Dauer der Vergütung ist auf 36 Monate begrenzt. Das Grundsatzgesetz stellt es in das Ermessen der Landesgesetzgeber, welcher Form sich diese bei der Festlegung der Höhe der Tarife bedienen (Gesetz, Verordnung etc.). Die Höhe der Vergütung ist nach den Kriterien des ÖSG 2012 zu bemessen.

Zu § 6:

Diese Bestimmung regelt, wie die Mittel für die nach § 5 zu leistende Vergütung aufgebracht werden können; der Mechanismus ist an die Regelungen des ÖSG 2012 zum Ökostromförderbeitrag angelehnt. Bei der Ausgestaltung der Mittelaufbringung sind neben den reinen Förderkosten (Vergütungen) auch allfällige Aufwendungen für Ausgleichsenergie sowie Abwicklungskosten zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls können auch Regelungen zur Bilanzierung von Differenzbeträgen (vgl. § 42 Abs. 2 ÖSG 2012) aufgenommen werden. Personen, die Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren bzw. auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt haben, (vgl. § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz), können von der Zahlungsverpflichtung ausgenommen werden.

§ 6 Abs. 3 sieht eine Verpflichtung zum Ersatz der angemessenen Aufwendungen an die Verteilernetzbetreiber vor. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben aufgrund der zusätzlichen organisatorischen Aufgaben (insb. verpflichtende Stromabnahme, Einhebung der Zuschläge gemäß § 5). Es ist darauf zu achten, dass die Zuschläge gemäß § 5 und die Systemnutzungsentgelte gemäß ElWOG 2010 in getrennten Rechnungskreisen geführt werden. Ungeachtet des Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 liegt jedenfalls eine Pflicht zum Aufwandersatz gemäß § 6 Abs. 3 vor. Entscheidet sich ein Landesgesetzgeber zu einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Aufbringung der Mittel, sind dem Verteilernetzbetreiber dennoch die ihm entstandenden Aufwendungen zu ersetzen.

Zu § 7:

Aufgrund der Dringlichkeit für die betroffenen Ökostromanlagen wird die kürzestmögliche Frist zur Umsetzung durch die Ausführungsgesetze festgelegt.

§ 7 Abs. 2 legt fest, dass Verweise auf das ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, und das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 erfolgen. Demnach liegen ausschließlich statische Verweise vor.