Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Trendsportgeräte nehmen einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen ein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen daher eine Adaptierung erfahren, um einerseits diesem Trend gerecht werden zu können und andererseits das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, um ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auch weiterhin gewährleisten zu können. Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) sollen daher zur rechtlichen Klarstellung näher definiert werden.

Weiters werden Adaptierungen in Bezug auf die berittene Polizei vorgenommen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 19):

Die rechtliche Einordnung der Trendsportgeräte erfolgt bereits jetzt über den Fahrzeugbegriff. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff des Fahrzeuges „die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können“. Daraus ergibt sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Ebenfalls trifft dies auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können.

Da dies auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt. Als Beispiel dafür lassen sich Skateboards, Hoverboards, Einräder oder auch Scooter und Miniscooter nennen, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen.

Zur rechtlichen Klarstellung sollen Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) näher definiert werden.

Unverändert bleibt die Definition des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c, wonach Roller als Fahrräder gelten. Bereits jetzt gibt es Roller, die einem Fahrrad ähneln und über vergleichbar große Reifen wie diese sowie über ein ähnliches Fahrverhalten verfügen. Diese Unterscheidung, verglichen mit den nunmehr neu definierten Klein- und Minirollern, soll aufrecht bleiben und ist auch weiterhin erforderlich.

Da fahrzeugähnliches Spielzeug nicht zwingend nur von Kindern benutzt werden kann, soll der Begriff „Kinderspielzeug“ durch „Spielzeug“ ersetzt werden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 23):

Ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmte Fahrräder sollen unter den Begriff des „Lastfahrzeuges“ fallen, damit von diesen auch Ladezonen „ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ benutzt werden können.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5b 2. Satz):

Da bei einem Verkehrsunfall mit einem Dienstpferd eine Gebühr anfallen könnte, sollen diese bei den Ausnahmen berücksichtigt werden.

Zu Z 4 (§ 26a Abs. 1):

Mit 1. April 2019 wird der bisher als „Militärstreife“ bezeichnete Truppenkörper als „Militärpolizei“ bezeichnet, eine begriffliche Anpassung soll gleichzeitig erfolgen.

Zu Z 5 (§ 44b):

Die Novellierung des § 44b sieht zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand eine Einschränkung der in Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen vor.

Die Einschränkung der Meldepflicht für Straßenerhalter begründet sich damit, dass die überwiegende Anzahl an Verkehrsbeschränkungen insbesondere auf Bundesstraßen, die gemäß § 44b vom Straßenerhalter veranlasst werden, durch eine automatische Überwachung festgestellt werden (zB durch die automatische Detektion eines Ereignisses oder einer Störung im Tunnel und daraus resultierende automationsunterstützte Schaltungen). Solche Verkehrsbeschränkungen kommen etwa aufgrund von Unfallereignissen häufig vor, werden aber im Regelfall nur für eine kurze Zeit veranlasst und dabei ohnehin vom Straßenerhalter dokumentiert.

Auf die übrigen in Abs.1 genannten Organe braucht die Einschränkung der Meldepflicht nicht erweitert werden, weil diese nicht von einem mit dem Straßenerhalter vergleichbaren täglichen Verwaltungsaufwand betroffen sind.

Durch den Straßenerhalter ist mittels geeigneter organisatorischer Maßnahmen sicherzustellen, dass Verkehrsbeschränkungen, die gemäß § 44b Abs. 1 veranlasst und gemäß Abs. 2 wieder aufgehoben werden, dokumentiert werden.

Die Behörde ihrerseits braucht die Meldungen von Seiten des Straßenerhalters nicht mehr in einem Aktenvermerk festzuhalten, da die Dokumentation beim Straßenerhalter schriftlich erfolgt und so dem Zweck eines Aktenvermerkes entspricht. Eine förmliche Aufnahme eines solchen Aktenvermerkes erübrigt sich, weil die Behörde in diese Dokumentation im Bedarfsfall Einsicht nehmen kann.

Zu Z 6 (§ 46 Abs. 6):

Die Rettungsgasse soll auch von Leichenwägen benützt werden dürfen, wenn Verunfallte abzutransportieren sind. Der Abtransport von auf der Autobahn verstorbenen Unfallopfern durch Einsatzorganisationen wie Rettung, Feuerwehr oder Polizei ist gesetzlich nicht zulässig. Daher ist die schnelle Räumung einer Unfallstelle nur möglich, wenn es einem Bestattungsunternehmen überhaupt möglich ist, zur Unfallstelle zu gelangen.

Zu Z 7 und 8 (§ 52 lit. a Z 14a, § 79 Abs. 4):

Im Rahmen der Einführung einer berittenen Polizeieinheit sind auch straßenpolizeiliche Adaptierungen erforderlich. Insbesondere sollen Ausnahmen von bestehenden Regelungen für Reiter vorgesehen werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes zu ermöglichen.

Zu 9 (§ 88 Abs. 1 und 2):

Hier soll eine Anpassung an den neuen Begriff „Spielzeug“ in § 2 Abs. 1 Z 19 erfolgen.

Zu Z 10 und 11 (§ 88b, § 94d Z 21)):

Die Benützung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h soll auf jenen Fahrbahnen gestattet werden, auf denen das Radfahren zulässig ist. Dabei sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensbestimmungen auch für Rollerfahrer verbindlich; es sind nicht nur die spezifischen Verhaltensbestimmungen für Radfahrer, sondern sämtliche Verhaltensregeln erfasst, wie zum Beispiel die Alkohol- und Drogenbestimmungen des § 5 oder die Regeln betreffend Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (vgl. § 68 Abs. 4).

Gleichzeitig soll die Benützung auf Gehsteigen und Gehwegen in Hinkunft verboten sein; ausgenommen sind solche Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Rollerfahren gestattet wurde. Verhaltensregeln sind daher auch für diesen Fall zu treffen (vgl. Abs. 3). Die Kundmachung solcher Verordnungen hat über die Amtstafel zu erfolgen (vgl. § 44 Abs. 3). Aus Gründen der Einfachheit wurde kein neues Verkehrszeichen für diesen Zweck geschaffen. Damit soll ein weiterer Schilderwald vermieden werden; weiters soll es den Gemeinden obliegen, für entsprechende Publizität zu sorgen.

Für elektrisch betriebene Klein- und Miniroller, die eine maximale Leistung und Geschwindigkeit von 600 Watt bzw. 25 km/h überschreiten, gilt ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

In Absatz 5 werden Mindestanforderungen hinsichtlich Ausstattung festgelegt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr (dh. auf Gehsteigen und Gehwegen) mit anderen, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen bzw. mit fahrzeugähnlichem Spielzeug bleiben unverändert (vgl. § 88 StVO).

Zu Z 12 (§ 103 Abs. 20):

Hier wird für die Änderungen ein Inkrafttreten mit 1. Juni 2019 vorgesehen.