560 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Anerbengesetzes

Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wortfolge „von zwei erwachsenen Personen“ durch die Wortfolge „einer erwachsenen Person“ und das Wort „Zwanzigfache“ durch das Wort „Vierzigfache“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1.“

3. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „von zwei erwachsenen Personen“ durch die Wortfolge „einer erwachsenen Person“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 entfällt vor dem Wort „Genossenschaften“ das Wort „Betrieb“.

5. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Beeinträchtigungen“ ersetzt.

8. § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 1 und 3 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Abs. 4 erster Satz lautet der zweite Halbsatz:

„diese Entscheidung bedarf keiner Begründung.“

2. In § 80a Abs. 2 wird das Zitat „§ 283 ABGB“ durch das Zitat „§ 254 ABGB“ ersetzt.

3. Vor § 81 wird in der Überschrift des II. Hauptstücks das Wort „Sachwalterschaftsangelegenheiten“ durch das Wort „Erwachsenenschutzangelegenheiten“ ersetzt.

4. In § 154 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „gerichtlichen Erwachsenenvertreter“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Vertreter“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Beendigung der Exekution

§ 41a. Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.“

2. § 107a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.“

3. In § 427 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter „die Aktenzahl“ durch die Wörter „das Aktenzeichen“ ersetzt und nach dem Wort „noch“ die Wendung „unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers“ eingefügt.

4. In § 428 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer“ durch die Wendung „Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl)“ ersetzt.

5. § 429 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.“

6. In § 430 Abs. 3 wird die Wendung „Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben“ durch die Wendung „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat“ ersetzt.

7. Nach § 448 wird folgender § 449 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des ZZRÄG 2019

§ 449. § 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 107a Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

           1. der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;

           2. die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;

           3. die Sicherheitsbehörden und ‑dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;

           4. die Justizbetreuungsagentur.“

2. Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“

3. In § 26 Abs. 3 wird der Punkt nach dem letzten Satz durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ausgenommen dauernde Lasten.“

4. In § 26a Abs. 1 werden in Z 2 die Wortfolge „einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften“ durch die Wortfolge „eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „liegt“ die Wendung „im Fall der Z 1“ eingefügt.

5. In der Tarifpost 9 lautet die Anmerkung 8:

„8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

                a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder

               b) einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder

                c) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.“

6. In der Tarifpost 9 lautet die Anmerkung 10:

„10. Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:

                a) bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder

               b) wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder

                c) wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.

Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an.“

7. In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 10 folgende Anmerkung 10a eingefügt:

„10a. Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde.“

8. In der Tarifpost 9 werden in der Anmerkung 12 jeweils am Ende der lit. d) und e) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f) angefügt:

               „f) die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts.“

9. In der Tarifpost 14 entfallen die Z 16 und die Anmerkung 7.

10. In der Tarifpost 14 entfällt in der Anmerkung 8 die Wendung „16 und“.

11. In Art. VI wird folgende Z 70 angefügt:

       „70. § 10 Abs. 3 und die Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 31. Mai 2019 verwirklicht. Die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ eingefügt.

2. In § 210a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Z 3 und 5“ durch den Ausdruck „Z 3, 5 und 5a“ ersetzt.

3. In § 269 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.“

4. § 272 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 80 Abs. 5, § 210a Abs. 2, § 269 Abs. 2 und § 279 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. In § 279 Abs. 1 wird die Wendung „die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1“ durch die Wendung „und die Aufhebung des § 195a“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990

Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBl. Nr. 658/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert.

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „landwirtschaftliche“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Auch ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen dazu.“

3. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „landwirtschaftlichen“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen“.

7. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

8. § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 2, 3, 6 und 9 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“

Artikel 7

Änderung des Tiroler Höfegesetzes

Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 Z 1 und in § 23 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

3. § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 15 ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“

Artikel 8

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“