Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

-       Erweiterung des Anwendungsbereichs des Anerbenrechts

-       Präzisierungen zur Abfrage der Exekutionsdaten

-       Klarstellungen bzw. Beseitigung von Redaktionsfehlern im Außerstreitgesetz und in der Insolvenzordnung

-       Beseitigung von Anwendungsproblemen im Bereich der Grundbuch-Eintragungsgebühr

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“) und aus Art. 7 Abs. 1 F-VG („Bundesabgaben“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Anerbengesetz):

Zu Z 1 bis 3 und 5 (§§ 1 und 3 Anerbengesetz):

Mit der Novelle des Anerbengesetzes im Jahr 1989 (BGBl. Nr. 659/1989) wurde aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Grundlagen in der Landwirtschaft festgelegt, dass Erbhöfe mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei (bis dahin: fünf) erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache (vorher Siebenfache) dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag aufweisen müssen. Begründet wurde diese Änderung auch damit, dass vielfach nur mehr ein Ehepaar allein mit Hilfe von Maschinen den Hof bearbeite und Angehörige, aber auch ein Ehegatte, anderen Erwerbstätigkeiten nachgehe; auch die Ertragsverhältnisse hätten sich gewandelt und es sei dadurch zu einer schleichenden Einengung des Anwendungsbereichs gekommen (vgl. die ErläutRV 518 BlgNR 17. GP 5). Diese aufgezeigte Entwicklung hat sich in den letzten nahezu 30 Jahren gleichermaßen fortgesetzt.

In der Praxis kann die Bedachtnahme auf die Erhaltung von mindestens zwei Personen mittlerweile dazu führen, dass die Erbhofeigenschaft bisweilen fraglich ist, auch wenn es sich um einen flächenmäßig größeren Betrieb handelt. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn es sich um Bergbauernhöfe handelt, deren Erhaltung aus verschiedenen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Diese Entwicklungen hängen mit den wirtschaftlichen Umwälzungen seit der letzten großen Reform zusammen, insbesondere der Automatisierung und der Digitalisierung auch der Land- und Forstwirtschaft; zu nennen sind auch die weitergehende Mechanisierung, der Strukturwandel im ländlichen Raum und die gesellschaftliche Entwicklung auch in der Land- und Forstwirtschaft. Das Bild eines sich weitgehend selbst versorgenden Betriebes mit nur wenigen oder zwei Familienmitgliedern trifft heute immer seltener zu. Hier haben sich die Verhältnisse seit der Reform im Jahr 1989 wiederum maßgeblich geändert. Ungebrochen ist aber das eminente öffentliche Interesse an der Erhaltung und Förderung land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe (vgl. JAB 1156 BlgNR 17. GP 2).

Laut dem vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus herausgegebenen Grünen Bericht für das Jahr 2018 werden 36 % der Agrarbetriebe im Haupterwerb und 54 % im Nebenerwerb geführt. Ein solcher Haupterwerbsbetrieb liegt vor, wenn das Betriebsleiterpaar mehr als die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist, er muss also nicht zwingend zwei Personen Arbeit und Einkommen verschaffen. Vielfach wird durch Saison-, Teilzeit- und Nebentätigkeiten ein für den Erhalt der Familie und des Betriebs entsprechendes Gesamteinkommen erzielt. Die Erträge solcher Arbeiten können vielfach aber nicht in die Berechnung des für die Erbhofeigenschaft herangezogenen landwirtschaftlichen Einkommens berücksichtigt werden, selbst wenn sie wirtschaftlich gesehen die Erhaltung des Hofes sichern.

Die Rechtsprechung hat dieser Entwicklung insofern Rechnung getragen, als sie auch die Erhaltung kleinerer Höfe ermöglicht (OGH 6 Ob 2027/96y; 6 Ob 24/99v). Diese von der Judikatur und dem Gesetzgeber des Jahres 1989 vorgezeichnete Linie soll (neuerlich) im Gesetz mit einer weiteren Anpassung des Anwendungsbereichs nachvollzogen werden. Kleinstbetriebe unterliegen damit nach wie vor nicht dem Anwendungsbereich des Anerbenrechts.

Dementsprechend sollen daher in § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für einen Erbhof geändert werden. Einerseits soll auf den Durchschnittsertrag abgestellt werden, der für die Erhaltung einer erwachsenen Person ausreicht. Andererseits soll das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht überstiegen werden.

Weiters sind nach bisherigem Recht reine Forstbetriebe vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die in der Praxis gebräuchliche Übung, dass ein Erbe im Weg der gewillkürten oder antizipierten Erbfolge den Forstbetrieb übernimmt und die übrigen Erben weichen, soll auch im Gesetz nachvollzogen werden. Die Argumente, die für eine Sondererbfolge von Landwirtschaften oder Land- und Forstwirtschaften ins Treffen geführt werden, sprechen auch für die Einbeziehung von reinen Forstbetrieben in den Geltungsbereich des Anerbengesetzes. In Umsetzung des Regierungsprogramms 2017 – 2022, das auf Seite 43 die Berücksichtigung reiner Forstbetriebe im Anerbengesetz vorsieht, ist § 1 Abs. 2 entsprechend anzupassen, sodass – neben Mischbetrieben – auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des § 1 Abs. 1 sind.

Zu Z 4 (§ 2 Anerbengesetz):

Die Änderung beseitigt ein – im Begutachtungsverfahren aufgezeigtes – Redaktionsversehen.

Zu Z 6 und 7 (§§ 5 und 13 Anerbengesetz):

Stellungnahmen zum Ministerialentwurf für ein Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz (50/ME 26. GP) haben eine Begriffsänderung in § 5 nahegelegt. Es soll daher der überkommene Ausdruck „körperliches Gebrechen“ durch die „körperliche Beeinträchtigung“ ersetzt werden. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden.

Zu Z 8 (§ 22 Anerbengesetz):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs um reine Forstbetriebe soll anzuwenden sein, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Zu Art. 2 (Außerstreitgesetz – AußStrG):

Zu Z 1 (§ 63 AußStrG):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde als eine der Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte in § 508 ZPO, der die Zulassungsvorstellung im Zivilprozess regelt, vorgesehen, dass die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung, wenn diese vom Berufungsgericht für nicht stichhaltig erachtet wird und dieses somit an seinem Unzulässigkeitsausspruch festhält, nicht zu begründen ist. Bis dahin war vorgesehen gewesen – wie dies nach wie vor in der Parallelbestimmung des § 63 enthalten ist –, dass sich das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die in der Berufungsentscheidung hiezu enthaltene Begründung begnügen könne. Die Erläuterungen zur damaligen Änderung des § 508 ZPO führen aus: „Bleibt das Gericht zweiter Instanz trotz Zulassungsvorstellung bei seinem Ausspruch, die Revision an den OGH nicht zuzulassen, so ist derzeit vorgesehen, dass es sich mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen kann. Nunmehr soll die Begründungspflicht zur Gänze entfallen. Dies stellt lediglich den Gleichlauf der Begründungspflichten mit § 510 Abs. 3 her; auch der Oberste Gerichtshof hat die Nicht-Annahme einer außerordentlichen Revision nicht zu begründen. In beiden Fällen findet sich die tragende Begründung bereits in der ersten Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz; eine weitere Argumentation ist daher ebenso überflüssig, wie formell auf diese Begründung zu verweisen.“ Diese Überlegungen gelten auch für die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 63, der die Zulassungsvorstellung im Außerstreitverfahren regelt. Es soll daher die bewährte Regelung der Zivilprozessordnung auch für das Außerstreitverfahren übernommen werden.

Zu Z 2 (§ 80a AußStrG):

Die Änderung in Abs. 2 ist redaktionell bedingt. Im Erwachsenenschutzrecht sind pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen nunmehr in § 254 ABGB idF 2. ErwSchG geregelt.

Zu Z 3 (§ 81 AußStrG):

Durch die Anpassung der Überschrift an die neue Terminologie des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 4 (§ 154 AußStrG):

Auch diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. In der Verteilung bei der Überlassung an Zahlungs statt soll – den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens folgend – nicht nur der gerichtliche Erwachsenenvertreter, sondern allgemein der gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB) bevorrechtet sein, soweit beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden (§ 137 Abs. 2 AußStrG).

Zu Art. 3 (Exekutionsordnung – EO):

Zu Z 1 (§ 41a EO):

Die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen soll vom Gericht mit deklarativem Beschluss festgestellt werden können, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Damit soll die Einsicht in die Exekutionsdaten in der Fassung dieses Entwurfs ermöglicht werden (vgl. § 427 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs). Um dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, zu veranlassen, dass eine solche Beendigung in der Verfahrensautomation Justiz erfasst und damit von der Abfrage der Exekutionsdaten ausgenommen wird, soll insb. ihm ein Antragsrecht auf beschlussmäßige Feststellung der Beendigung eingeräumt werden. Die Einvernehmung sonstiger Parteien (insb. des betreibenden Gläubigers) vor Beschlussfassung ist nicht vorgesehen, ebenso wenig ein Rechtsmittel gegen den Beschluss. Dafür soll das Gericht auf Antrag (etwa des betreibenden Gläubigers) diesen Beschluss über die Beendigung jederzeit abändern oder aufheben können. Der über diesen Antrag absprechende Beschluss ist wiederum anfechtbar, sodass der Rechtsschutz gewahrt bleibt.

Zu Z 2 (§ 107a EO):

Siehe die Erläuterungen zu § 269 IO.

Zu Z 3 (§ 427 EO):

Die Änderung in Abs. 1 Z 1 bezweckt zunächst eine redaktionelle Klarstellung: Der Gläubiger soll über die Abfrage der Exekutionsdaten das Aktenzeichen nach § 372 Abs. 1 Geo und nicht nur die Aktenzahl nach § 374 Geo erfahren. Darüber hinaus sollen nur jene beendeten Exekutionsverfahren nicht angezeigt werden, die unter vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers beendet worden sind. Wurde also etwa eine Liegenschaft des Schuldners (der verpflichteten Partei) versteigert und die betriebene Forderung (samt Nebenforderungen) dadurch nicht vollkommen getilgt, so ist dieses Verfahren – soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen ­– bei der Abfrage aus den Exekutionsdaten anzugeben.

Zu Z 4 (§ 428 EO):

In Abs. 3 und 4 ist jeweils auf die GISA-Zahl (§ 365a GewO 1994) Bezug zu nehmen, die die frühere Gewerberegisternummer ersetzte.

Zu Z 5 und 6 (§§ 429 und 430 EO):

Zur Erhöhung der Datensicherheit und zur Verhinderung von möglichem Missbrauch soll in Abs. 2 vorgesehen werden, dass nur die Bundesrechenzentrum GmbH, nicht jedoch auch die Verrechnungsstellen, die Abfragen und deren Inhalt zu protokollieren haben und dementsprechend darüber Auskunft geben sollen. Die Verrechnungsstellen sollen nach Übermittlung der Abfrageergebnisse nur jene Daten speichern und verarbeiten, die sie zur Verrechnung der Abfragen benötigen; dazu gehören aber gerade nicht die erwähnten Inhaltsdaten, sondern jene Daten, die zur Verrechnung benötigt werden. Die Verrechnungsstellen sind datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiter des BMVRDJ tätig, und – mangels Einflussnahme auf Mittel und Zweck der Verarbeitungen – nicht als Verantwortliche.

Außerdem sollen auch die Ergebnisse der Abfrage zu protokollieren und damit Gegenstand der Einsicht (§ 430 Abs. 3) und Auskunft (§ 430 Abs. 4) sein. Damit soll eine weitere Kontrollmöglichkeit gewährleistet werden.

Zu Z 7 (§ 449 EO):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 4 (Gerichtsgebührengesetz – GGG):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 3 GGG):

Es besteht eine Rechtsunsicherheit darüber, ob Klagen und Exekutionsanträge, die vom Justizressort veranlasst werden (meistens handelt es sich um Ansprüche, die im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen stehen, die in den Zuständigkeitsbereich des BMVRDJ fallen), von den Gerichtsgebühren befreit sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einzelnen Fällen bereits ausgesprochen, dass der Rechtsträger „Bund“, der in diesen Fällen als Partei vor Gericht auftritt, nicht ident ist mit den in Z 2 angeführten begünstigten „Behörden der Justizverwaltung“. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Gebührenbefreiung nicht anerkannt, in anderen Fällen jedoch akzeptiert. Wenn man in solchen Fällen die Befreiungsbestimmung nicht für anwendbar erachtet, hätte die Bestimmung nicht nur kaum einen Anwendungsbereich mehr, es kommt auch zu unerwünschten Zahlungen innerhalb derselben Detailbudgets, die überdies Kosten (für die Buchungen) und Verwaltungsaufwand verursachen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Befreiungsbestimmung klarer zu fassen, indem die bisherigen Z 1 und 2 in einer neuen Z 1 aufgehen, nach der der Bund als Rechtsträger gebührenfrei sein soll, soweit die Zahlung der Gerichtsgebühr einer haushaltsführenden Stelle im Bereich des BMVRDJ obliegt.

An der Stelle der frei werdenden Z 2 soll ein Befreiungstatbestand für Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben, aufgenommen werden. Bei Gerichtskommissären kam es in der Vergangenheit vereinzelt zur Vorschreibung von Gebühren nach der Tarifpost 14 (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 29. 1. 2015, 2013/16/0100). Da Gerichtskommissäre Aufgaben der Gerichtsbarkeit erfüllen, ist die Klarstellung der persönlichen Gebührenbefreiung systemkonform.

Die Justizbetreuungsagentur führt zwar ein eigenes Budget, ist aber dennoch dem Justizressort zugeordnet; der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat das Budget zu genehmigen (§ 10 JBG-G) und das Entgelt zu leisten, das die Kosten der Justizbetreuungsagentur deckt (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 4 JBA-G). Es kann in wenigen Einzelfällen vorkommen, dass die Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur Gerichtsgebühren nach sich zieht (z. B. bei Eingaben an das Firmenbuchgericht). Zur Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, auch die Justizbetreuungsagentur in die Aufzählung des § 10 Abs. 3 einzugliedern. Damit entfällt die Vorschreibung und Anweisung von Gerichtsgebühren, die erst recht wieder der Justizbetreuungsagentur ersetzt werden müssten.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 1 GGG):

Die – wie aus dem Erkenntnis des VwGH vom 31. 3. 2017, Ra 2016/16/0037, hervorgeht – offensichtlich missverständliche Formulierung des § 26 Abs. 1 soll saniert werden, um eine Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach einheitlichen Bewertungskriterien, nämlich dem gemeinen Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG 1955, sicherzustellen.

Nach dem bisherigen Wortlaut des zweiten Satzes wurde lediglich festgehalten, dass der für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr bei Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts heranzuziehende Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser Definitionsansatz entspricht nicht vollständig jenem des Bewertungsgesetzes 1955. Es wird daher vorgeschlagen, § 26 Abs. 1 GGG vollständig an § 10 Abs. 2 BewG 1955 anzupassen. Da dies schon der ursprünglichen Intention entsprach (und auch der herrschenden Lehre: s. etwa Verweijen in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner (Hrsg), GrEStG, Gerichtsgebühren Rz 66), handelt es sich um eine Klarstellung, die keiner Übergangsbestimmung bedarf.

Es hat weiters zu Zweifeln geführt, ob und wie weit § 11 Abs. 2 BewG 1955 anwendbar ist oder von § 26 GGG überlagert wird. Hier wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass – wie dies auch § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 vorsieht – Maschinen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 3 GGG):

Damit die Bemessung nach Abs. 3 an jene nach Abs. 1 angeglichen wird (sodass als Wertemaßstab der gemeine Wert gilt), ist es notwendig klarzustellen, dass „dauernde Lasten“ (zB Servituten) den Wert vermindern und daher nicht hinzuzuzählen sind (so auch § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987). Da dies schon bisher vertreten wurde (s. Verweijen in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner [Hrsg], GrEStG, Gerichtsgebühren Rz 70), handelt es sich um eine Klarstellung, die keiner Übergangsbestimmung bedarf.

Zu Z 4 (§ 26a Abs. 1 GGG):

Es wird vorgeschlagen, die Aufzählung der einzelnen Tatbestände der Umgründung nach dem Vorbild des § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c GrEStG 1987 durch einen Verweis auf das Umgründungssteuergesetz zu ersetzen, um klarzustellen, dass mit den genannten Begriffen auf die Definitionen des Umgründungssteuergesetzes zurückgegriffen werden kann. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden: alle bisher einzeln angeführten Umgründungsformen sind im Umgründungssteuergesetz definiert.

Die Klarstellung zur „Sprungeintragung“, die mit der GGN 2014 (BGBl. I Nr. 19/2015) erfolgte, sollte sich nur auf Übertragungen zwischen natürlichen Personen beziehen, was mit der vorgeschlagenen Änderung zum Ausdruck gebracht werden soll. Ansonsten könnte das Gesetz relativ leicht dadurch umgangen werden, dass zwei Personen, die zueinander nicht im begünstigten Verhältnis der Z 1 stehen, zum Erwerb von Liegenschaftsvermögen eine gemeinsam gegründete Personengesellschaft „dazwischenschalten“.

Zu Z 5 (Tarifpost 9 Anmerkung 8 GGG):

Bereits vor der Euro-Gerichtsgebührennovelle (EGN, BGBl. I Nr. 131/2001) galt, dass die (gleichzeitige) Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile wie eine Simultanhypothek zu behandeln ist und daher nur einmal zu vergebühren ist. Die Entfernung dieses Tatbestandes mit der EGN hat zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt, weshalb vorgeschlagen wird, sie (als lit. c) wieder einzuführen. Die lit. a und b sind unverändert. Die Ausdehnung eines Singularpfandrechts auf ein später erworbenes Wohnungseigentumsobjekt bleibt weiterhin gebührenpflichtig.

Zu Z 6 und 8 (Tarifpost 9 Anmerkung 10 und 12 GGG):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsteht bei Teilung von Liegenschaften und Wohnungseigentumsanteilen, wenn das Pfandrecht als Simultanpfandrecht bei der neuen Einlagezahl oder dem neuen Wohnungseigentumsanteil eingetragen wird, im Falle eines Eigentümerwechsels ein weiteres Mal die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechts, obwohl sich der verpfändete Gutsbestand in der Realität nicht ändert und obwohl der Pfandgläubiger nach § 3 Abs. 1 LiegTeilG nicht einmal zustimmen müsste. Diese Konstellationen sollen in Zukunft gebührenfrei sein, sonst wäre der Liegenschaftseigentümer gezwungen, zunächst eine Teilung unter Mitübertragung des Pfandrechts zu erwirken, und erst danach das Eigentum am abgetrennten Teil zu übertragen, um einer weiteren Gebührenvorschreibung zu entgehen. Auch wenn bei Erwerb von Wohnungseigentum die laufenden Nummern im Eigentumsblatt neu vergeben werden, und die Verweise im Lastenblatt richtiggestellt werden, kommt es zwar zu einer Eintragung im Lastenblatt, aber nicht zur einer Änderung des Pfandobjekts. Auch solche Fälle sollten zu keiner Gebühr für die Eintragung eines Pfandrechts führen.

Weiters könnte auch die Meinung vertreten werden, dass bei Zuschreibung eines unbelasteten Teilstücks zu einem belasteten Grundstück der Pfandgegenstand erweitert wird und damit ein Pfandrecht erworben wird (selbst wenn eine solche Zuschreibung nach § 5 Abs. 3 Allgemeines Grundbuchanlegungsgesetz nur der Zustimmung des Eigentümers bedarf). Dieses Problem versuchte die Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 156/2015) durch eine neue Anmerkung 10 zu lösen, mit der auf Antrag die Gebühr mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils begrenzt werden kann. Aber auch diese Lösung warf in der Praxis Zweifelsfragen auf, weshalb vorgeschlagen wird, solche Zuschreibungen – bei der keine Änderung im Lastenblatt, sondern nur im Gutsbestandsblatt erfolgt – explizit von der Gebühr auszunehmen. Damit ist auch klargestellt, dass bei einer Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs. 3 WEG im Ausmaß von mehr als 10% keine nochmalige Vergebührung der Pfandrechte erfolgt.

Schließlich müssen noch die Konstellationen bedacht werden, bei denen sowohl geringfügige Anteilsänderungen stattfinden, als auch im Lastenblatt Änderungen erfolgen, indem aus vollzugstechnischen Gründen die laufenden Nummern im Eigentumsblatt (B-LNR) neu vergeben werden, wodurch sich auch die Beschränkungen (Verweise auf die B-LNR) im Lastenblatt ändern. Das kommt etwa bei einer Berichtigung der bestehenden Miteigentumsanteile vor Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs. 4 WEG vor: Bücherliche Rechte, die auf den Miteigentumsanteilen lasten, beziehen sich ohne weiteres auf die berichtigten Miteigentumsanteile. Bei der Eintragung von Wohnungseigentum werden für die Eigentümer neue B-LNR vergeben.

Mit all diesen Änderungen soll kein e-contrario-Schluss ermöglicht werden, dass solche Konstellationen ohne die Befreiung stets eine „Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts“ wären; es wird nur zur Erhöhung der Rechtssicherheit explizit statuiert, dass diese Eintragungen jedenfalls keine Gebühr nach der TP 9 Z 4 nach sich ziehen.

Ein weiterer Fall, der zwar zu einer Eintragung im Lastenblatt und auch zu einer Erweiterung des Pfandobjekts führt, aber dennoch nicht gebührenpflichtig sein soll, ist der Übergang des auf einem Baurecht lastenden Pfandrechts auf die Liegenschaft bei Erlöschen des Baurechts. Zu einem solchen Erlöschen kommt es häufig dann, wenn der Bauberechtigte die Liegenschaft erwirbt oder der Liegenschaftseigentümer das Bauwerk („confusio“). In solchen Konstellationen kann es das Bedürfnis geben, die bisher auf dem Bauwerk lastenden Pfandrechte auf die Liegenschaft zu übertragen. Diese Eintragung wäre zwar eine „Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts“, soll aber dennoch nicht zu weiteren Gebühren führen, weshalb sie in den Katalog der Anmerkung 12 aufgenommen werden soll.

Zu Z 7 (Tarifpost 9 Anmerkung 10a GGG):

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 – GBN 2008 (BGBl. I Nr. 100/2008) wurde zwar das Grundbuchsumstellungsgesetz geändert und in § 18b GUG festgelegt, dass die Bezeichnung einer Einlage als „Haupteinlage“ zu entfallen hat; im Grundbuchsgesetz gibt es aber noch die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebeneinlage. Dies ist auch gebührenrechtlich relevant, weil bis zur Grundbuchs-Novelle 2008 für die Berechnung der Gerichtsgebühren immer vom Stand der Haupteinlage ausgegangen wurde (VwGH 18.10.1984, 83/15/0174; VwGH 15.11.1984, 84/15/0145). Da im Grundbuchsgesuch in der Pfandrechtstabelle nicht mehr zwischen Haupt- und Nebeneinlage unterschieden wird, besteht große Rechtsunsicherheit hinsichtlich der vorzuschreibenden Eintragungsgebühr. Zur Lösung dieses Problems wird vorgeschlagen, dass ungeachtet einer Reihung durch den Parteienvertreter immer dann, wenn bei einem der simultan haftenden Grundstücke eine Anmerkung der Rangordnung eingetragen ist, für die Verbücherung der Simultanhypothek auch auf anderen Grundstücken (im laufenden Rang) dennoch nur die „Ergänzungsgebühr“ von 0,6 Prozent anfällt. Damit werden in allen Konstellationen – ungeachtet ob auch auf dem/den anderen simultan haftenden Grundstück/en auch bereits ursprünglich eine Anmerkung der Rangordnung eingetragen wurde – insgesamt 1,2 Prozent fällig, und nicht etwa 1,8 oder gar 2,4 Prozent.

Zu Z 9 und 10 (Tarifpost 14):

Die Gebühr für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz (VJ) wurde mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle BGBl. I Nr. 131/2001 (damals als § 6a GGG) eingeführt, um das damals technisch noch nicht so weit fortgeschrittene EDV-System nicht übermäßig zu beanspruchen. Der Regelfall war, dass die Einsicht nur über eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle möglich war, die gleichzeitig dem Bund gegenüber als Gebührenschuldner auftritt (§ 7 Abs. 1 Z 3a GGG). Nachdem in Zukunft auch die Einsicht ohne Dazwischentreten einer Verrechnungsstelle gebührenfrei möglich sein soll, soll auch die elektronische Einsicht in die VJ mittels einer Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle gebührenfrei werden. Der entsprechende Gebührentatbestand (Tarifpost 14 Z16) soll daher aufgehoben werden.

Damit kann auch die Anmerkung 7 entfallen, die nur zur Klarstellung gedacht war, dass die elektronische Einsicht in die Ediktsdatei gebührenfrei ist. Nachdem eine elektronische Einsicht über das Internet ganz generell gebührenfrei ist, bedarf es einer solchen Klarstellung nicht mehr. Die Einsicht über die Erteilung von Ausdrucken bei Gericht (§ 89k Abs. 2 GOG) bleibt nach der Tarifpost 15 gebührenpflichtig.

Zu Art. 5 (Insolvenzordnung – IO):

Zu Z 1 (§ 80 IO):

Es soll im Sinne der einhelligen Auffassung klargestellt werden, dass neben natürlichen und juristischen Personen auch eingetragene Personengesellschaften zum Insolvenzverwalter bestellt werden können.

Zu Z 2 (§ 210a IO):

Mit dem IRÄG 2017 wurden die den Schuldner im Abschöpfungsverfahren treffenden Obliegenheiten insofern erweitert, als er nunmehr über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu vom Gericht festgelegten Zeitpunkten Auskunft zu erteilen hat (§ 210 Abs. 1 Z 5a). Die Regelung des § 210a verweist aber nur auf § 210 Abs. 1 Z 5, der eine Auskunftserteilung auf Verlangen des Gerichts und des Treuhänders enthält. § 210a wird analog auch auf die Auskunftsobliegenheit zu vom Gericht festgelegten Zeitpunkten angewendet. Dies soll auch ausdrücklich so geregelt werden.

Zu Z 3 (§ 269 IO):

Gegenstandlose Eintragungen sollen nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 von Amts wegen zu löschen sein. Darunter sind etwa Eintragungen zu verstehen, die gegenstandslos geworden sind, weil die eingetragene Person gestorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit (mehr) hat. Darüber hinaus soll eine Eintragung auch dann gelöscht werden können, wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste (TP 14 Z 7 GGG) trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde. Über diese Löschung ist mit Bescheid zu entscheiden. Da die Regelung nicht den Löschungsanspruch dieser Person betrifft, sind die Bestimmungen der DSGVO (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG), die sich auf deren „Recht auf Vergessenwerden“ beziehen (Art. 17 iVm Art. 77 ff. DSGVO), nicht einschlägig. Sollte eine solche Person ihrerseits die Löschung wünschen, kann sie diese ohnehin nach Abs. 3 selbst – also ohne weitere Mitwirkung der Justizverwaltung – vornehmen. Außerdem steht die Löschung einer Neueintragung nicht entgegen; das betrifft auch den Fall der Löschung, sollte die oben genannte Gebühr nicht entrichtet worden sein.

Zu Z 4 (§ 272 IO):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Z 5 (§ 279 IO):

Der mit dem IRÄG 2017 in der Übergangsbestimmung aufgenommene Verweis auf die – nicht vorgesehene – Aufhebung des § 198 Abs. 1 Z 2 ist ein Redaktionsversehen und soll daher gestrichen werden.

Zu Art. 6 (Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Zu Z 1, 2, 3, 4 und 6 (§§ 1, 2, 3, 6 und 9 Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Die im Anerbengesetz vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches auf reine Forstbetriebe soll auch im Kärntner Erbhöfegesetz 1990 vorgenommen werden (siehe näher die Erläuterungen zu § 1 Anerbengesetz).

Zu Z 5 und 7 (§§ 8 und 16 Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Auch in diesen Bestimmungen ist der überkommene Ausdruck „körperliches Gebrechen“ durch die „körperliche Beeinträchtigung“ zu ersetzen (siehe näher die Erläuterungen zu den §§ 5 und 13 Anerbengesetz).

Zu Z 8 (§ 24 Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs um reine Forstbetriebe soll anzuwenden sein, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Zu Art. 7 (Tiroler Höfegesetz):

Zu Z 1 (§ 15 Tiroler Höfegesetz):

Die im Anerbengesetz vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches auf reine Forstbetriebe soll auch im Tiroler Höfegesetz vorgenommen werden (siehe näher die Erläuterungen zu § 1 Anerbengesetz).

Zu Z 2 und 3 (§§ 18 und 23 Tiroler Höfegesetz):

Auch in diesen Bestimmungen ist der überkommene Ausdruck „körperliches Gebrechen“ durch die „körperliche Beeinträchtigung“ zu ersetzen (siehe näher die Erläuterungen zu § 5 Anerbengesetz).

Zu Z 4 (§ 28 Tiroler Höfegesetz):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs um reine Forstbetriebe soll anzuwenden sein, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Zu Art. 8 (Rechtspflegergesetz – RpflG):

Zu Z 1 (§ 17a RpflG):

Abs. 2 dieser Bestimmung soll – wie im Zuge des Begutachtungsverfahren aufgezeigt wurde – entfallen, weil „Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO“ mit dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) nicht mehr vorgesehen sind. Die Änderung erfolgt aus Gründen der Rechtsbereinigung.

Zu Z 2 (§ 45 RpflG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.