561 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.“

2. Nach § 89c Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.“

3. In § 89c Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Abs. 5“ der Ausdruck „oder Abs. 5a“ eingefügt.

4. § 98 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 4 Abs. 1 und § 89c Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt.“

2. In § 31 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ durch die Wendung „ , wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ ersetzt.

3. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.“

4. In § 53 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.“

5. Nach § 69 wird folgender § 69a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019

§ 69a. (1) § 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) § 31 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.“

Artikel 3

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „Prüfung“ die Wendung „ , die jedenfalls auch eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e) der oder des Sachverständigen zu umfassen hat,“ eingefügt.

2. Nach § 16h wird folgender § 16i eingefügt:

§ 16i. § 6 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt der zweite Satz.

2. § 19 Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.“

3. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.“

4. § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“