Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte dieser Novelle sind Anpassungen im Bereich der die Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie den elektronischen Rechtsverkehr betreffenden Rechtsvorschriften wie insbesondere: 

–      Ausnahme der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher von der Sicherheitskontrolle unter gleichzeitiger Hervorhebung der Bedeutung der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit auch im Rahmen der Rezertifizierung;

–      verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch die Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher;

–      gleichzeitig Schaffung besonderer Gebührentatbestände zur Abgeltung des mit der verpflichtenden ERV-Nutzung einhergehenden (manipulativen) Mehraufwands;

–      Schriftsätze, die dem Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Verkehr (zB mit Telefax) übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, sollen auch dann rechtzeitig eingebracht sein, wenn der Schriftsatz (am letzten Tag der Frist) nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wird. Allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen (zB Entscheidungspflichten oder Bekanntmachungs- und Verständigungspflichten) sollen diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst werden.

Für alle diese Maßnahmen lässt sich ins Treffen führen, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits sowie verschiedenen Verfahrensbeteiligten andererseits unter Sicherstellung höchstmöglicher Qualitätsstandards vereinfachen und an die technischen Gegebenheiten eines modernen Gerichtsbetriebs anpassen sollen.

Die Änderungen im Bereich des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes sowie des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes sind primär organisationsrechtlicher Natur. Im Vergleich zur derzeitigen Situation sind mit dem Vorschlag insgesamt keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte verbunden.

Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeit) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen, Justizpflege, Angelegenheiten der Notarinnen und Notare, der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie verwandter Berufe).

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 GOG):

Der Sicherheit in Gerichtsgebäuden kommt sowohl zum Schutz der Gerichtsbediensteten als auch der Verfahrensbeteiligten und sonstiger sich im Gerichtsgebäude befindender Personen, letztlich aber auch zur Sicherstellung rechtsstaatlicher Verfahren zentrale Bedeutung zu. Insoweit sind Ausnahmen von den in § 3 verankerten Sicherheitskontrollen nur äußerst restriktiv und nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die Vertrauenswürdigkeit der das Gerichtsgebäude betretenden Person eingehend geprüft wurde.

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 1 (253 BlgNR XX. GP) zielt diese Bestimmung darauf ab, Angehörige von Berufsgruppen, die eine besondere Nahebeziehung zum Gerichtsbetrieb haben und überdies disziplinär verantwortlich sind, weitgehend von der Pflicht auszunehmen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Voraussetzung hiefür ist, dass sie sich – soweit sie das Kontrollorgan nicht kennt (also „soweit erforderlich“) – mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme gestattet wurde.

In der jüngeren Vergangenheit forderten nunmehr auch die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Einbeziehung in die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1. Dieser Wunsch scheint mit Blick darauf gerechtfertigt, dass sowohl für die Eintragung als Sachverständige oder Sachverständiger als auch als Dolmetscherin oder Dolmetscher sehr strenge Kriterien gerade in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit gelten und die Vertrauenswürdigkeit einer eingehenden Prüfung unterzogen wird. Vor diesem Hintergrund würde es tatsächlich eine sachlich nur schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen, die in § 4 Abs. 1 bereits angeführten Parteienvertreterinnen und -vertreter von der Sicherheitskontrolle auszuklammern, nicht aber die vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beigezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Hinzu kommt, dass Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Vielzahl von Gerichtsterminen wahrzunehmen haben und gerade bei zeitlich eng gestaffelten Terminen Sicherheitskontrollen das rechtzeitige Erscheinen bei der jeweiligen Gerichtsverhandlung mitunter verhindern, was wiederum Verzögerungen, allenfalls sogar den Entfall der Verhandlung nach sich zieht.

Bei einer Gesamtbetrachtung scheint es daher gleichermaßen gerechtfertigt wie vertretbar, auch die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in den Kreis des § 4 Abs. 1 aufzunehmen und damit von den Sicherheitskontrollen auszunehmen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem von einem inländischen Gericht ausgestellten Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen.

Die Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gilt kraft Verweises in § 3 Abs. 5 BVwGG auch für das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Z 2 (§ 89c Abs. 5a GOG):

Mit dem bisherigen § 89c Abs. 5 werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen, Notarinnen und Notare, Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG), Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972), Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG), der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG), die Finanzprokuratur (§ 1 ProkG) und die Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Dieser Katalog soll nunmehr um die Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher ergänzt werden.

Im Gegensatz zu den in § 89c Abs. 5 verankerten Verpflichtungen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr soll die Verpflichtung für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher allerdings dann entfallen, wenn die elektronische Einbringung unzumutbar oder untunlich ist. Während die Unzumutbarkeit auf den unverhältnismäßigen Aufwand, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, abstellt, betrifft die Untunlichkeit z.B. eine nicht zweckmäßige Verwertbarkeit eines elektronisch übermittelten Gutachtens, wenn also der Gutachtensgegenstand eine Art der Darstellung erfordert, die sich durch eine elektronische Übermittlung nicht ausreichend gewährleisten lässt, was etwa bei Grundstücks- und Vermessungsplänen der Fall sein kann. Anders als bei der Ausnahme von der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr muss in diesem Fall die erforderliche technische Ausstattung vorhanden sein, weil die grundsätzliche Verpflichtung zum elektronischen Rechtsverkehr besteht. Es muss diese Einbringungsart nur ausnahmsweise – obwohl technisch möglich – nicht benützt werden, weil die Einbringung auf elektronischem Weg eine gegenüber der physischen Übermittlung geminderte gutachterliche Aussagekraft hat.

Der Begriff „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ stellt auf § 89c Abs. 5 ab und soll die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung entfallen lassen, wenn z.B. kurzfristige Störungen der vorhandenen Hard- oder Software auftreten oder die Datei aufgrund der Größe des Datenvolumens (derzeit 25 Megabyte) technisch nicht übermittelt werden kann.

Neben der Einbringung über Übermittlungsstellen (§ 3 Abs. 1 ERV 2006) können Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher unter Verwendung ihres bürgerkartenfähigen Ausweises die Gutachten bzw. Übersetzungen auch über die Website „www.des.justiz.gv.at“ kostenfrei elektronisch einbringen (§ 1 Abs. 1b ERV 2006). Allerdings erfolgt die Zustellung an die Einbringerin oder den Einbringer (vorerst) weiterhin auf Papier, sofern diese oder dieser nicht an das Zustellservice des Bundes (§ 89a iVm §§ 28 ff ZustG) angebunden ist.

Zu Z 3 (§ 89c Abs. 6 GOG):

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit und Tunlichkeit soll die Formvorschrift, wonach ein Verstoß gegen § 89c Abs. 5 wie ein zu verbessernder Formmangel zu behandeln ist, auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher anwendbar sein.

Zu Art. 2 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG)

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 1 GebAG):

§ 20 Abs. 1 GebAG sieht die Möglichkeit vor, dass die oder der zur Entscheidung über den Gebührenanspruch einer aus dem Inland geladenen Zeugin oder eines aus dem Inland geladenen Zeugen berufene Leiterin oder Leiter des Gerichts, bei der oder dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten des Gerichts (Kostenbeamtin oder Kostenbeamten) mit der Durchführung des Gebührenbestimmungsverfahrens betraut und auch ermächtigt, in ihrem oder seinem Namen zu entscheiden. Nach der vorgeschlagenen Änderung soll ein solches „innerbehördliches Mandat“ künftig auch bei aus dem Ausland geladenen Zeuginnen und Zeugen zulässig sein, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 1 Z 3 GebAG):

In Entsprechung einer Forderung des Österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher soll nach der zu § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG vorgeschlagenen Änderung – in Angleichung an die im Bereich der Gebühr für Mühewaltung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gemäß § 54 Abs. 1 lit. a GebAG im Fall der schriftlichen Übersetzung bereits bestehenden Regelung – künftig auch bei der sogenannten „Schreibgebühr“ immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden. Für alle sonstigen Konstellationen soll es bei der bisherigen Regelung (Schreibgebühr für jede volle Seite der Urschrift bzw. der Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält) bleiben, was gleichzeitig ermöglicht und sicherstellt, dass die zu dieser Bestimmung bereits vorliegende umfangreiche Judikatur (insbesondere auch betreffend die Frage der Abgeltung bei Tabellen oder Bildbeilagen; vgl. zuletzt etwa OLG Graz 3.11.2016, 2 R 184/16w = SV 2017/3, 155) weiterhin nutzbar gemacht werden kann.

Da sich der schriftzeichenmäßige Umfang der gesetzlich vorgesehenen „Normseite“ (mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen) ebenfalls auf 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen beläuft und die Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher bisher häufig – einer dahingehenden Anregung von Krammer (Anm SV 2010/1, 35) folgend – ihr Schreibprogramm so eingestellt haben, dass der Seitenumbruch nach 1.000 Schriftzeichen erfolgt, sind durch diese Änderung keine wesentlichen Mehrausgaben zu erwarten.

Was die Frage der „Schreibgebühr“ im Fall der künftig grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens/der Übersetzung im Weg des ERV angeht, so wird eine solche den Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Urschrift auch weiterhin zustehen. Entfallen wird jedoch die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung. Da die Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180).

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 1a GebAG):

Die – künftig grundsätzlich verpflichtende – Teilnahme der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr bringt für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht verschiedene Vorteile mit sich (siehe dazu im Detail die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 89c Abs. 5a GOG). Für die Sachverständigen ist die Nutzung des ERV gleichzeitig aber auch mit einem gewissen manipulativen Mehraufwand verbunden. Dem soll mit dem in § 31 GebAG neu vorgeschlagenen Gebührentatbestand Rechnung getragen werden.

Nach diesem soll der oder dem Sachverständigen dann, wenn sie ihr oder er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie ihren oder seinen Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermittelt, eine zusätzliche Gebühr von insgesamt 12 Euro zustehen. Dieser Betrag orientiert sich an der entsprechenden Erhöhung der Entlohnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Grundbuch- und Firmenbuchsachen bei Einbringung sämtlicher in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmender Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr (§ 23a erster und letzter Satz RATG) und erscheint auch der Höhe nach jedenfalls angemessen. Übersendet die oder der Sachverständige im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht (wie beispielsweise im Fall der Übermittlung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens), so kann sie oder er dafür – pro notwendigem Übermittlungsvorgang – eine weitere Gebühr von 2,10 Euro ansprechen. Keine solche weitere Gebühr steht der oder dem Sachverständigen aber für weitere Übermittlungen im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Gebührenbestimmungsantrag (etwa der Übersendung einer Äußerung zu allfälligen Einwendungen der Parteien gegen die Gebührennote) zu (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 41 GebAG Anm 17; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 § 39 GebAG Rz 5).

Zu Z 4 (§ 53 Abs. 1 Z 3 GebAG):

Der vorgeschlagene § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG stellt zunächst klar, dass – wie den Sachverständigen – auch den Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1a GebAG eine „ERV-Gebühr“ zusteht. Diese soll sich aber (gegebenenfalls) noch um drei Euro erhöhen, wenn die Dolmetscherin oder der Dolmetscher eine von ihr oder ihm auftragsgemäß angefertigte beglaubigte Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Damit soll dem erhöhten manipulativen Aufwand der Dolmetscherinnen und Dolmetscher in diesen Fällen Rechnung getragen werden.

Zu Z 5 (§ 69a GebAG):

Im GebAG fehlt es bislang an einer eigenständigen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung unmittelbar im Gesetz. Dies soll mit dem vorgeschlagenen neuen § 69a GebAG nachgeholt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 SDG):

Eine der Voraussetzungen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist die Vertrauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei dieser Eintragungsvoraussetzung und deren Überprüfung darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die der oder dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an ihrer oder seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an ihrem oder seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen, auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229, vom 3. Juli 2000, 98/10/0368, vom 26. Juni 2008, 2008/06/0033, und vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0094).

Die von den Gerichtssachverständigen (wie auch den -dolmetscherinnen und -dolmetschern) geforderte besondere Vertrauenswürdigkeit ist auch Voraussetzung (und Rechtfertigung) für die gleichzeitig zu § 4 Abs. 1 GOG vorgeschlagene Ausnahme von der Sicherheitskontrolle beim Betreten von Gerichtsgebäuden.

Die Vertrauenswürdigkeit der oder des Sachverständigen bzw. der Dolmetscherin oder des Dolmetschers muss – selbstverständlich – nicht nur bei ihrer oder seiner erstmaligen Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, sondern auch während der aufrechten Eintragung durchgehend vorliegen; fällt sie weg, ist ein Entziehungsverfahren nach § 10 SDG einzuleiten. Demgemäß ist die Überprüfung der aufrechten Vertrauenswürdigkeit der oder des Sachverständigen/Dolmetscherin/Dolmetschers durch die oder den für die Eintragung der oder des Betreffenden in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zuständige Präsidentin oder zuständigen Präsidenten des Landesgerichts auch ein wesentlicher Punkt des Rezertifizierungsverfahrens. Dies wird mit der zu § 6 Abs. 3 letzter Satz SDG vorgeschlagenen Ergänzung nochmals besonders herausgestrichen.

Zu Art. 4 (Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG)

Zu Z 1 und Z 2 (§ 19):

Im Hinblick auf den elektronischen Verkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Beteiligten beschränkende organisations- bzw. geschäftsordnungsrechtliche Regelungen (vgl. § 20 Abs. 2 und 6 der gemäß § 19 BVwGG erlassenen Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes – GO-BVwG vom 4. August 2014) ist es derzeit zur Fristenwahrung erforderlich, Schriftsätze, die dem Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, so rechtzeitig einzubringen, dass sie am letzten Tag der Frist noch vor dem Ende der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht einlangen (vgl. VwSlg. 19.247 A/2015; VfSlg. 19.849/2014). Demgegenüber gilt für durch einen Zustelldienst erfolgende Übermittlungen das „Postlaufprivileg“: Die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst bis zum Einlangen bei der Behörde sind in die Frist nicht einzurechnen (§ 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991).

Vor diesem Hintergrund hat der Nationalrat in seiner Sitzung am 29. Juni 2017 in einer einstimmig angenommenen Entschließung den Bundeskanzler aufgefordert, „einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass mittels ERV und E-Mail gemachte Eingaben an Behörden und Verwaltungsgerichte in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihres Einlangens gleichbehandelt werden wie postalisch gemachte Eingaben“ (216/E XXV. GP). Diesem Wunsch des Nationalrates soll mit dem Entwurf entsprochen werden.

Nach der vorgeschlagenen Regelung soll es zur Wahrung von (verfahrensrechtlichen) Fristen künftig ausreichend sein, wenn der Schriftsatz am letzten Tag der Frist an das Bundesverwaltungsgericht elektronisch versendet oder im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird (im Sinne des § 1 Abs 1 BVwG-EVV). Ob dies während der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes oder nach ihrem Ende geschieht und wann der Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht einlangt, soll künftig für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit rechtlich ohne Bedeutung sein, vorausgesetzt, der Schriftsatz langt überhaupt dort ein und geht nicht auf dem Übermittlungsweg „verloren“; die Gefahr des „Verlustes“ des Schriftsatzes auf dem Übermittlungsweg soll also nach wie vor der Einschreiter zu tragen haben.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Einlangen eines Schriftsatzes Handlungspflichten des Bundesverwaltungsgerichtes auslösen kann (zB die Pflicht zur Entscheidung über einen in einer Revision gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung oder die Bekanntmachungs- und Verständigungspflichten nach § 345 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018), die von ihm bei realistischer Betrachtung außerhalb der Amtsstunden nicht erfüllt werden können. Wird ein Schriftsatz außerhalb der Amtsstunden eingebracht, so sollen derartige Handlungspflichten daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst werden (vorausgesetzt, der Schriftsatz ist zu diesem Zeitpunkt bereits eingelangt, was, außer bei technischen Störungen, in der Regel der Fall sein wird).

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 6 BVwGG):

Derzeit verpflichtet § 21 Abs. 6 Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a ff GOG). Dieser Katalog soll nunmehr um die Sachverständigen und Dolmetscher nach Maßgabe des neuen § 89c Abs. 5a GOG (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2) ergänzt werden.