Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Ratifikation;

Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit; Kenntnisnahme

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz hat am 11. Juni 2014 das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, sowie die Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit angenommen. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ist verpflichtet, diese internationalen Urkunden den zuständigen Stellen im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen vorzulegen. Entsprechend der IAO-Verfassung ist für Übereinkommen (bzw. Protokolle) die Möglichkeit der Ratifikation vorgesehen; hinsichtlich der Empfehlungen, welche nicht ratifiziert werden können, besteht lediglich die Verpflichtung der Vorlage an die zuständigen Stellen.

 

Ziel(e)

Mit der Ratifikation des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, bekräftigt Österreich sein Bekenntnis zur effektiven Abschaffung der Zwangsarbeit. Moderne Formen von Zwangsarbeit, wie der Menschenhandel, sollen beseitigt werden. Eine Gegenüberstellung des Protokolls mit der nationalen Rechtslage und Praxis zeigt, dass auf nationaler Ebene kein Anpassungsbedarf besteht.

Mit der Vorlage eines Berichts zur Kenntnisnahme über die Durchführung der (unverbindlichen) Vorschläge der Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit wird die sich aus der IAO-Verfassung ergebende Verpflichtung erfüllt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ratifikation des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930;

Kenntnisnahme der Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur Beseitigung von Zwangsarbeit.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es ergeben sich keine Auswirkungen, da die bereits bestehenden innerstaatlichen Regelungen den Bestimmungen des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, entsprechen und somit kein Anpassungsbedarf vorliegt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die EU-Konformität ist gegeben. Die Beschlüsse (EU) 2015/2037 und EU 2015/2071 des Rates vom 10. November 2015 ermächtigen die Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik sowie im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 277063564).