Vereinbarung gemäß Artikel 15a B‑VG über die Kinder- und Jugendhilfe

 

Vorblatt
und
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMVRDJ

Vorhabensart:

Vereinbarung gem. Art. 15a B‑VG

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Problemanalyse

Das Regierungsprogramm 2017-2022 sieht unter dem Titel „Moderner Bundesstaat“ eine Entflechtung der Kompetenzverteilung vor. Mit der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 wurde ua. die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zur Gänze den Ländern übertragen; das Inkrafttreten der betreffenden Verfassungsbestimmung ist an das Inkrafttreten einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B‑KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, geknüpft.

Ziel(e)

Aufrechterhaltung des hohen Schutzniveaus im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach der in der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 vorgesehenen Kompetenzverschiebung.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 1 B‑VG zur Sicherung der bestehenden Standards in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Moderne Verfassung, Reformen im Staats- und Verwaltungs­wesen, und Entbürokratisierung im Interesse der BürgerInnen sowie der Unternehmen.“ der Unter­gliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Im Wesentlichen verpflichtet die Vereinbarung die Vertragsparteien dazu, die im bisherigen Bundes-Kinder- und Jugendgesetz 2013 normierten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe aufrechtzuerhalten. Diesbezüglich ist von keiner Änderung der finanziellen Aus­wirkungen auszugehen.

Die bisherige Rechtslage (§ 45 B‑KJHG 2013) enthält in Bezug auf bundesweit bedeutsame Vorhaben eine Ermächtigung zur Mitfinanzierung von Forschungsarbeiten und statistischen Erhebungen; nunmehr verpflichtet sich der Bund zur Mitwirkung an der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe sowie zum Betreiben von Kinderschutzforschung. Hier ist von jährlichen Kosten von etwa 30 000 € für Statistik und etwa 70 000 € für Forschung auszugehen.

 

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA-Tools erstellt (Hash-ID: 201498859).