Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1, soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umzusetzen.

Alle Websites und mobilen Anwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen iSv Art 2 Abs. 1 Z 4 der Richtlinie (EU) 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 65, sind vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt und keine der Ausnahmebestimmungen greift (bestimmte Webinhalte wie Online-Kartenmaterial oder Extranet sind ausgenommen, teilweise mit zeitlicher Beschränkung).

In technischer Hinsicht gilt als Richtschnur die Erfüllung der Stufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1". Dazu wurde der geltende Europäische Standard 301 549 festgelegt.

Im Sinne der Web-Zugänglichkeits-RL umfasst das Konzept des "barrierefreien Zugangs" Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten sind, um sie für die Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen.

 

Ziel(e)

Websites und mobile Anwendungen des Bundes sollen für die Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei und damit besser zugänglich gestaltet werden.

Für die Nutzerinnen und Nutzer soll es die Möglichkeit geben, Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen anzuzeigen und deren Beseitigung durchzusetzen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes damit diese für die Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich sind.

Schaffung eines effizienten und wirksamen Feedback-Mechanismus sowie eines Durchsetzungsverfahrens für Beschwerden von betroffenen Nutzerinnen und Nutzern in Hinblick auf Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Steigerung des Digitalisierungsgrades zum Nutzen für die Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aufgrund der bereits seit dem Jahr 2004 bestehenden Verpflichtung in § 1 Abs. 3 E-GovG wonach behördliche Internetauftritte so zu gestalten sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit eingehalten werden, sind keine zusätzlichen Aufwände bei der Einhaltung der Vorgaben dieses Vorhabens zu erwarten.

Allerdings gibt die RL insbesondere auch vor, die Websites und mobilen Anwendungen in Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an einen barrierefreien Zugang laufend zu überwachen, eine Ombudsstelle für die Behandlung allfälliger Beschwerden von betroffenen Personen einzurichten und Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen durchzuführen, wodurch finanzielle Auswirkungen entstehen.

Solange keine Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 erlassen wird, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zuständig. Die Aufwände bei der FFG resultieren insb. aus dem Aufbau einer Ombudsstelle gem. § 5 Abs. 1 Z 2 WZG, der Abstimmung und Durchführung der jährlichen Überprüfungen auf barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen sowie der Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen. Weiters sind Abstimmungsmaßnahmen und eine Koordination mit Bundesländern und anderen öffentlichen Organisationen durchzuführen und periodisch ein richtlinienkonformer Bericht zu den gesetzten Maßnahmen zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Nettofinanzierung Bund

‑435

‑624

‑650

‑650

‑650

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

435

624

650

650

650

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2019

2020

2021

2022

2023

gem. BFRG/BFG

 

 

435

624

650

650

650

 

 

 

 

0

0

0

0

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Kosten sind von den obersten Organen des Bundes anteilig zu bedecken. Der Aufteilungsschlüssel richtet sich nach der Anzahl der vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfassten Websites und mobilen Anwendungen. Der zu tragende Anteil der jeweiligen obersten Organe des Bundes ergibt sich dabei aus der Anzahl der jeweils eigenen Websites und mobilen Anwendungen und der Anzahl der Websites und mobilen Anwendungen von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 WZG, die ihnen zugeordnet sind. Zugeordnet wird eine Einrichtung einem obersten Organ des Bundes, wenn diese überwiegend von diesem obersten Organ des Bundes finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch dieses oberste Organ des Bundes unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem obersten Organ des Bundes ernannt worden sind. Es wird davon ausgegangen, dass die anteiligen Kosten aus den jeweiligen laufenden Budgets bedeckt werden können.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

435 000,00

624 000,00

650 000,00

650 000,00

650 000,00

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Personal und Sachkosten (FFG)

Bund

1

315 000,00

1

324 000,00

1

350 000,00

1

350 000,00

1

350 000,00

Ombudsstelle (Beauftragung an Externe)

Bund

1

50 000,00

1

50 000,00

1

50 000,00

1

50 000,00

1

50 000,00

Schulungsmaßnahmen (Beauftragung an Externe)

Bund

1

20 000,00

1

20 000,00

1

20 000,00

1

20 000,00

1

20 000,00

Sensibilisierungsmaßnahmen (Beauftragung an Externe)

Bund

1

50 000,00

1

80 000,00

1

80 000,00

1

80 000,00

1

80 000,00

Prüfung barrierefreier Zugang (Beauftragung an Externe)

Bund

 

 

1

150 000,00

1

150 000,00

1

150 000,00

1

150 000,00

 

Die Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz sollen, sofern die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nicht mit Verordnung eine andere Stelle bestimmt, grundsätzlich von der FFG wahrgenommen werden. Die für den Bund dadurch entstehenden Aufwände sind daher als Werkleistungen auszuweisen.

Die Abschätzung der Kosten der FFG wurde nach Gesprächen mit Expertinnen und Experten erstellt, da die Aufgaben aus Gründen der Effizienz und bereits vorhandener Expertise teilweise nicht von der FFG selbst, sondern von (externen) Unternehmen übernommen werden sollen (vgl § 7 WZG). Dies betrifft insbesondere die Aufgaben der Ombudsstelle und die Prüfung von Websites und mobilen Anwendungen auf Einhaltung der Vorgaben für einen barrierefreien Zugang. Es wurde sich dabei an den Fallzahlen vergleichbarer Einrichtungen und Ombudsstellen mit Beschwerdemöglichkeiten für Betroffenen und Informations- und Beratungsaufgaben (etwa jenen des Bundes-Behindertenanwalts) orientiert und der Berechnung marktübliche Preise für die Beauftragung durch die externen Dienstleister zu Grunde gelegt. Die Kosten bei der FFG selbst sind va. Personalkosten für 2 VZÄ, die für die Entwicklung & Monitoring der Prüfstandards, der Koordination und Abstimmung mit der "Kooperation Bund, Länder, Städte und Gemeinden" (BLSG), die Aufbereitung & Erstellung der Berichte an die Europäische Kommission (alle drei Jahre) und für die Aufbereitung und Information zu neuen Technologien und sonstigen Sensibilisierungsmaßnahmen veranschlagt werden. Zusätzlich muss bezüglich der externen Beauftragungen eine Form von Controlling bzw. Qualitätssicherung durchgeführt werden.

Die Personalkosten bei der FFG sind unmittelbar ab Inkrafttreten zu veranschlagen. Dasselbe gilt für die durch Externe zu übernehmenden Aufgaben der Ombudsstelle, Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen. Der erste Prüfungszeitraum für den barrierefreien Zugang zu Websites beginnt mit dem Jahr 2020.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.5 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 489831234).