Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1, soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umsetzen.

Alle Websites und mobile Anwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen iSv Art. 2 Abs. 1 Z 4 der Richtlinie (EU) 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 65, sind vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt und keine der Ausnahmebestimmungen greift (bestimmte Webinhalte wie Online-Kartenmaterial oder Extranet sind ausgenommen, teilweise mit zeitlicher Beschränkung).

In technischer Hinsicht gilt als Richtschnur derzeit die Erfüllung der Stufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“. Dazu wurde der geltende Europäische Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) festgelegt.

Die Web-Zugänglichkeits-RL ist am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten. Auf Webinhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind („alte“ Inhalte), werden die nationalen Bestimmungen ab 23. September 2020 anzuwenden sein; auf jene Webinhalte, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht werden („neue“ Inhalte), sind die nationalen Vorschriften bereits ab dem 23.September 2019 anzuwenden. Auf mobile Anwendung sind die nationalen Vorschriften ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“).

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Behörden und sonstige öffentliche Stellen nutzen zunehmend das Internet, um ein breites Spektrum an Informationen und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung sind, online einzuholen oder bereitzustellen. Mit diesem Bundesgesetz soll sichergestellt werden, dass die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an einen barrierefreien Zugang besser zugänglich gemacht werden. Das Konzept des „barrierefreien Zugangs“ umfasst Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten sind, um sie für die Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen (Abs. 1).

Mit diesem Bundesgesetz wird die Web-Zugänglichkeits-RL umgesetzt, mit der durch Festlegung eines harmonisierten Rahmens für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen, die im Binnenmarkt bestehenden Hindernisse bei der Gestaltung und Entwicklung von Websites und mobilen Anwendungen abgebaut werden sollen (Abs. 2).

Zu § 2:

Die Barrierefreiheitsanforderungen sind gemäß Abs. 1 vom Bund (Z 1) und den in Z 2 genannten Einrichtungen zu erfüllen. Die Definition dieser Einrichtungen orientiert sich dabei gemäß den Vorgaben der Web-Zugänglichkeits-RL an den Bestimmungen des (europäischen) Vergaberechts. Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder anderer Stellen, die der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Mobile Anwendungen sind Anwendungen, die für die Nutzung auf mobilen Geräten, wie etwa Smartphones oder Tablets, ausgelegt sind und können aus vielen verschiedenen Quellen bezogen werden (Abs. 2). In der Regel werden diese von den Nutzerinnen und Nutzern über private Application Stores (zB „App Store“ unter iOS oder „Google Play Store“ unter Android) geladen und direkt auf den Geräten installiert.

Für bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen gilt die Web-Zugänglichkeits-RL nicht (Art. 1 Abs. 4 und 5 der Web-Zugänglichkeits-RL). Diese Ausnahmen sind in Abs. 3 lit. a bis j angeführt. Außerdem beziehen sich die Regelungen dieses Bundesgesetzes nur auf Websites und mobile Anwendungen, nicht aber auf IT-Systeme, IT-Anwendungen und IT-Verfahren, für die aber auf Grund von anderen nationalen Gesetzen allenfalls eine Verpflichtung bestehen kann, die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen.

Bei Dateien mit Büroanwendungsformaten (lit. a) handelt es sich zB um Dateien mit den Formaten pdf, docx, xls, somit um Dateien, die in Websites enthalten sind, jedoch nicht in erster Linie für die Verwendung im Internet gedacht sind (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 26 der Web-Zugänglichkeits-RL).

Als Inhalte von Dritten (lit. e) sind insbesondere verlinkte Textinhalte zu verstehen. Stücke aus Kulturerbesammlungen werden im Art. 3 Z 7 der Web-Zugänglichkeits-RL als Gegenstände definiert, die in privatem oder öffentlichem Besitz, von historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse und Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden.

Bei Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die aus den genannten Gründen nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können (lit. f) handelt es sich beispielsweise um historische Karten sowie Bücher in alter Schrift. Diese Ausnahme gilt nicht in Bezug auf Metadaten im Zusammenhang mit der Reproduktion von Stücken aus Kulturerbesammlungen. Als Metadaten bzw. Metainformationen werden strukturierte Daten (auch textbasierte Beschreibungen) bezeichnet, die Informationen über andere Informationsressourcen, im gegebenen Fall über das jeweilige Präsentationsstück bzw. über die jeweilige Exponatengruppe, enthalten. Die Metadaten können technisch auch als maschinell auslesbare Textbeschreibungen zu den Grafiken/Fotos des jeweiligen Exponats verstanden werden (Text außerhalb der bildlichen Darstellung/nicht direkt auf der Grafik oder am Foto angebracht) und stellen somit eine kostengünstige alternative Darstellungsform dar.

Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen auch dann nicht erfüllt werden, wenn es sich um Inhalte von Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen ohne wesentliche Verwaltungsfunktion handelt (lit. h; vgl dazu auch Art. 1 Abs. 5 der Web-Zugänglichkeits-RL).

Ebenfalls ausgenommen sind Inhalte, bei denen die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Rechtsträgers führen würde (Art. 5 der Web-Zugänglichkeits-RL). Demnach enthält Abs. 3 lit. j die entsprechenden Kriterien, wonach zu beurteilen ist, wann eine derartige unverhältnismäßige Belastung gegeben ist und wann nicht. Maßnahmen, die eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sind zu verstehen als Maßnahmen, die einer Stelle eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last auferlegen würden oder die die Fähigkeit der öffentlichen Stelle, entweder ihren Zweck zu erfüllen oder Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, zu veröffentlichen, gefährden würden, wobei den voraussichtlichen entstehenden Nutzen oder Nachteilen für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen ist. Bei der Bewertung, inwieweit Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis gelten nicht als berechtigte Gründe. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 4 wiederzugeben, ebenso wie barrierefrei zugängliche Alternativen (vgl. dazu Abschnitt 1 des Anhangs der Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 103).

Zu § 3

In dieser Bestimmung werden die Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen festgelegt. Es gibt vier Grundsätze des barrierefreien Zugangs: Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit, d. h., der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können; Verständlichkeit, d. h., die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein; und Robustheit, d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bundesgesetzes besteht ein Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2018 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 84, wo auf die europäische Norm EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) referenziert wird, die die funktionalen Anforderungen an die Barrierefreiheit für IKT-Produkte und Dienstleistungen zusammen mit einer Beschreibung der Testverfahren und Bewertungsmethoden für jede Zugänglichkeits-Anforderung festlegt.

Die von der Europäischen Kommission kundgemachten Referenzen der Normen sind auf der Website der für die Aufgaben gem. § 5 zuständigen Stelle zu veröffentlichen (Abs. 3).

Zu § 4

§ 4 enthält in Umsetzung des Art. 7 der Web-Zugänglichkeits-RL Bestimmungen betreffend die Erklärung zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen, die auf der entsprechenden Website an prominenter Stelle zu veröffentlichen und aktuell zu halten ist (Abs. 1). Dabei ist derzeit die Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zu verwenden aus der sich auch Form und Inhalt der Erklärung ergeben (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018D1523&from=DE). Neben den obligatorischen inhaltlichen Anforderungen (Abschnitt 1 des Anhangs der Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523) die jedenfalls in der Erklärung enthalten sein müssen können auch fakultative Inhalte (Abschnitt 2 des Anhangs der Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523) aufgenommen werden.

Es ist dabei darauf zu achten, dass die Erklärung für Nutzerinnen und Nutzer leicht erreichbar gemacht wird, etwa über einen Link in einem statischen Bereich der Website. Über die Startseite der Website muss die Erklärung jedenfalls erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen hat diese Erklärung auf der Website der Einrichtung, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt hat oder in deren Auftrag die mobile Anwendung entwickelt wurde (z. B. ein Bundesministerium) verfügbar zu sein. Alternativ kann die Erklärung betreffend einer mobilen Anwendung auch zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung zur Verfügung gestellt werden (Abs. 2).

Über den Feedback-Mechanismus (Abs. 3) können die Nutzerinnen und Nutzer jegliche Mängel der Website oder mobilen Anwendungen bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitteilen und die ausgenommenen Informationen anfordern. Als Antwort auf eine begründete Anfrage sollte der betreffende Rechtsträger das Ergebnis der Prüfung der Anfrage sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen oder die angefragten Informationen in einer geeigneten und angemessenen Weise und innerhalb von zwei Monaten bereitstellen.

Zu § 5:

Die Web-Zugänglichkeits-RL überträgt den Mitgliedstaaten einige Aufgaben mit denen die Erfüllung der Ziele und die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie sichergestellt und überwacht werden sollen. Insbesondere für die Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Berichterstattung nach Art. 8 der Web-Zugänglichkeits-RL ist daher auf Bundesebene eine zuständige Stelle zu bestimmen.

Diese überwacht jährlich die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen bezüglich der Websites und mobilen Anwendungen von in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger nach der derzeit mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524, ABl. Nr. L 256 vom 11.10.2018 S. 108 durch die Europäische Kommission festgelegten und harmonisierten Überwachungsmethodik und erstattet darüber Bericht an die Europäische Kommission. Dadurch soll die Überwachung europaweit transparent, übertragbar, vergleichbar und reproduzierbar sein (Abs. 1 Z 1). Da grundsätzlich nicht jedes Jahr alle Websites bzw. mobile Anwendungen zu überwachen sind, wird aufgrund dieser Methode auch bestimmt, welche Websites bzw. mobile Anwendungen zur Überwachung in einem bestimmten Zeitraum ausgewählt werden. Die betroffenen Rechtsträger haben an dieser Überwachung mitzuwirken. Der erste Überwachungszeitraum für Websites läuft vom 1. Jänner 2020 bis zum 22. Dezember 2021. Der erste Überwachungszeitraum für mobile Anwendungen läuft vom 23. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2021. Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung jährlich, wobei der Bericht hierüber an die Europäische Kommission jedes dritte Jahr zu erfolgen hat.

Zusätzlich ist diese Stelle auch zuständig, Beschwerden im Sinn des Art. 9 der Web-Zugänglichkeits-RL zu behandeln und damit für die Einhaltung der in Umsetzung der Web-Zugänglichkeits-RL erlassenen Bestimmungen zu sorgen (Abs. 1 Z 2). Dabei kommt ihr die Kompetenz zu, Handlungsempfehlungen auszusprechen und konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vorzuschlagen. Liegt nach ihrer Auffassung auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vor, so kann sie die Beschwerde an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle (zB Behindertenanwalt oder Gleichbehandlungsanwaltschaft) weiterleiten. Beschwerden nach dieser Bestimmung sind von den betroffenen Personen ausschließlich auf elektronischem Wege einzubringen. Hiefür sind die notwendigen technischen Vorraussetzungen zu schaffen und eine elektronische Kontaktmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus kommt der zuständigen Stelle die Aufgabe zu betroffene Personen zu informieren und zu beraten (Abs. 1 Z 3).

In Hinblick auf die Sensibilisierung und die Förderung von Schulungsprogrammen im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen, insbesondere für Personal, das für den barrierefreien Zugang zu Websites oder mobilen Anwendungen verantwortlich ist, sind von der zuständigen Stelle die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und eine Koordinierungsrolle wahrzunehmen. Die einschlägigen Interessensvertreter sollten zur Erstellung des Inhalts der Programme für Schulung und Sensibilisierung im Zusammenhang mit barrierefreiem Zugang konsultiert oder darin einbezogen werden (Abs. 1 Z 4).

Die zuständige Stelle hat auf ihrer Website die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten zu veröffentlichen (Abs. 1 Z 5). Derzeit sind die Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 und die Überwachungsmethodik und Modalitäten für die Berichterstattung gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 anzuwenden.

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann eine geeignete Stelle mit Verordnung mit der Erledigung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere des § 5 Abs. 1 betrauen (Abs. 2 erster Satz). Für den Fall, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) ex lege für die Besorgung dieser Aufgaben zuständig (Abs. 2 zweiter Satz). Bei der FFG handelt es sich um eine Gesellschaft im 100%igen Eigentum der Republik Österreich, die nach dem FFG-G gegründet wurde und im Bereich der Web-Zugänglichkeit die Aufgaben erfüllt, die ihr mit dem WZG übertragen werden. Mit der Novelle des FFG‑G, BGBl. I Nr. 66/2018, wurden Aufgaben der Digitalisierung in der FFG verankert und daraufhin die FFG mit der Einrichtung der Digitalisierungsagentur beauftragt, die als zentraler Umsetzungsakteur für wichtige Bereiche der Digitalisierungspolitik der Bundesregierung fungiert. Aufgrund dieser inhaltlich sehr verwandten Thematik sollen grundsätzlich auch die Aufgaben und Funktionen nach diesem Bundesgesetz von der FFG wahrgenommen werden. Die Aufgaben der Digitalisierungsagentur selbst bleiben hiervon jedoch unberührt. Die zuständige Stelle kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Aufgaben an externe Sachverständige auslagern. Dies soll insbesondere auch die Kosteneffizienz verbessern, da es am Markt vorhandene Ressourcen speziell für technische Aufgaben gibt.

Um die Effizienz der Berichte und Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß diesem Gesetz zu gewährleisten soll es eine Abstimmung mit den Ländern geben (Abs. 3). Dies soll insbesondere für eine einheitliche und damit einfachere Handhabung der Berichte der Länder mit dem Bundesbericht sorgen. Dafür wird das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auch die bereits bestehende Kommunikationsplattformen mit den Ländern nutzen (Kooperation Bund, Länder, Städte und Gemeinden – BLSG).

Die obersten Organe des Bundes haben die Kosten, die bei der zuständigen Stelle für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung anfallen, gemeinsam und anteilig zu tragen. Die Verrechnung erfolgt dabei direkt durch die zuständige Stelle. Der Aufteilungsschlüssel richtet sich nach der Anzahl der vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfassten Websites und mobilen Anwendungen. Der zu tragende Anteil der jeweiligen obersten Organe des Bundes ergibt sich dabei aus der Anzahl der jeweils eigenen Websites und mobilen Anwendungen und der Anzahl der Websites und mobilen Anwendungen von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, die ihnen zugeordnet sind. Zugeordnet wird eine Einrichtung einem obersten Organ des Bundes, wenn diese überwiegend von diesem obersten Organ des Bundes finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch dieses oberste Organ des Bundes unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem obersten Organ des Bundes ernannt worden sind.

Zu § 6

Aufgrund der Behandlung von personenbezogenen Daten im Bezug auf die Beschwerdeführer und auch die zu prüfenden technischen Einrichtungen ist die gesetzliche Verankerung der Datenverarbeitung unabdingbar.

Zu § 7 bis 9:

Diese Bestimmungen enthalten allgemeine Vorgaben zu personenbezogenen Bezeichnungen, Verweisungen und zur Vollziehung .

Zu § 10

Wenn sich aus § 2 Abs. 3 nichts anderes ergibt, werden auf Webinhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind („alte“ Inhalte), die nationalen Bestimmungen ab 23. September 2020 anzuwenden sein; auf jene Webinhalte, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht werden („neue“ Inhalte), sind die nationalen Vorschriften bereits ab dem 23.September 2019 anzuwenden. Auf mobile Anwendung sind die nationalen Vorschriften ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden (vgl. Art. 12 Abs. 3 Web-Zugänglichkeits-RL).