575 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (544 der Beilagen): Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) wurde von Österreich am 05.06.1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet und am 18.08.1994 ratifiziert (BGBl. Nr. 23/95). Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („Protokoll von Nagoya“) wurde am 29.10.2010 in Nagoya, Japan, angenommen und von Österreich am 23.06.2011 unterzeichnet. Das Protokoll ist am 12.10.2014 in Kraft getreten – 90 Tage nach Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde. Aktuell haben 114 Vertragsparteien einschließlich der Europäischen Union das Protokoll ratifiziert. Österreich hat das Protokoll am 16.08.2018 ratifiziert (BGBl. III Nr. 135/2018). Der Annahme des Protokolls ging ein langjähriger Verhandlungsprozess im Rahmen der CBD voraus.

Das Protokoll von Nagoya verfolgt die Umsetzung des dritten Ziels der CBD (neben der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt), nämlich „die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung.“

Um eine einheitliche Umsetzung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya in der Union zu ermöglichen, wurde eine eigene Verordnung erlassen, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 59. (Die Verordnung wurde in der deutschen Sprachfassung in ABl. Nr. L 144 vom 07.06.2017 S. 38 in einem Punkt betreffend Erwägungsgrund 20 berichtigt.) Die Verordnung sieht in Art. 6 Abs. 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden zu benennen hat, die für die Anwendung der Verordnung verantwortlich ist oder sind. Weiters sieht die Verordnung in Art. 11 vor, dass jeder Mitgliedstaat Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung vorzusehen hat; diese sollen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein und sind der Europäischen Kommission zu melden. Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bedarf daher in diesen Punkten einer zwingenden innerstaatlichen Umsetzung.

Zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 wurde bislang ein Durchführungsrechtsakt erlassen, namentlich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1866/2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 S. 4.

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz setzt die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 innerstaatlich um. Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs bilden insbesondere die Zuständigkeiten zu Forschung und Entwicklung, Gewerbe und Patentwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 13 B-VG sowie in Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. April 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Erwin Preiner sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (544 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 04 10

                         Mag. Friedrich Ofenauer                                           Johannes Schmuckenschlager

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann