Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat am 29. und 30. September 2015 Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge D (CUV), F (APTU) und G (ATMF) beschlossen.

Diese Änderungen treten für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklärt haben, dass sie den Änderungen nicht zustimmen, zu folgendem Zeitpunkt in Kraft:

- die Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) zwölf Monate nach der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten und

- die Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) zwölf Monate nach der Genehmigung durch die Hälfte der Mitgliedstaaten.

Österreich hat vor dem Inkrafttreten der Änderungen keine Erklärung abgeben, dass den Änderungen nicht zugestimmt wird.

Die beschlossenen Änderungen wären daher zu genehmigen.

 

Ziel(e)

Die parlamentarische Genehmigung der von der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge D (CUV), F (APTU) und G (ATMF) soll zu derem raschen Inkrafttreten beitragen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die von der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge D (CUV), F (APTU) und G (ATMF) sollen von Österreich genehmigt werden.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1067350758).