Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)

Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) folgende Grundsätze aufgestellt:

Ziele

§ 1. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

           1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

           2. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und

           3. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.

Bedarfsbereiche

§ 2. (1) Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zum Schutz bei Alter, Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden. Gleiches gilt für besondere landesgesetzliche Vorschriften, aufgrund derer Leistungen infolge eines Pflegebedarfs oder einer Behinderung gewährt werden.

(5) Landesgesetzliche Vorschriften, die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen und Leistungen gemäß §§ 5 oder 6 ausgeschlossen ist.

Allgemeine Grundsätze

§ 3. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(5) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(6) Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Ausnahmen können für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(7) Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.

Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.

(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind

           1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

           2. Asylwerber;

           3. ausreisepflichtige Fremde;

           4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).

(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.

(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:

           1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person .............................  100%

           2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

                a) pro leistungsberechtigter Person ...........................................................  70%

               b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person ...................  45%

           3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

                a) für die erste minderjährige Person ..........................................................  25%

               b) für die zweite minderjährige Person ........................................................  15%

                c) ab der dritten minderjährigen Person .......................................................  5%

           4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:

                a) für die erste minderjährige Person ..........................................................  12%

               b) für die zweite minderjährige Person ..........................................................  9%

                c) für die dritte minderjährige Person ...........................................................  6%

               d) für jede weitere minderjährige Person ......................................................  3%

           5. Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:

pro Person ……..……………………………………………………… 18%

(3) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, rechnerisch gleichmäßig – mit Ausnahme von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 – auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufgeteilt wird.

(4) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, pro Haushaltsgemeinschaft mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt wird. Bei Überschreitung der Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Bezugsberechtigten in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ausmaß von bis zu 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person sowie Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß Abs. 6 Z 1 bis 8 können von der anteiligen Kürzung ausgenommen werden.

(5) Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden. Diesfalls können bis zu 70% der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 und Abs. 6 ausschließlich in Form von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40% bewertet werden, sodass 60% der Bemessungsgrundlage in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung verbleiben (Wohnkostenpauschale).

(6) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein monatlicher Mindestanteil in Höhe von 35% der Leistung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 von der Voraussetzung der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne der Abs. 7 bis 9 abhängig gemacht wird (Arbeitsqualifizierungsbonus). Von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4) ist für Personen abzusehen, die

           1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

           2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

           3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

           4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG) leisten;

           5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

           6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;

           7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder

           8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(7) Eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist anzunehmen, wenn

           1. zumindest das Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und

           2. die Erfüllung der integrationsrechtlichen Verpflichtungen (§ 16c Abs. 1 IntG) oder hilfsweise, sofern dies aufgrund einer österreichischen Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft des Bezugsberechtigten nicht in Betracht kommt, der Abschluss einer geeigneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme

nachgewiesen werden. Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse ist durch einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, ein aktuelles Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder eine aktuelle Spracheinstufungsbestätigung des ÖIF oder, sofern ausreichende Sprachkenntnisse angesichts der Erstsprache des Bezugsberechtigten offenkundig sind, durch persönliche Vorsprache vor der Behörde zu erbringen.

(8) Vom Erfordernis der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt sind solche Bezugsberechtigte auszunehmen,

           1. deren Behinderung einen erfolgreichen Spracherwerb gemäß Abs. 7 Z 1 ausschließt;

           2. die über einen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache verfügen oder

           3. die ein monatliches Nettoeinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 100% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende erzielen.

(9) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Personen, deren Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt aus nicht in Abs. 6 genannten, in der Person des Bezugsberechtigten gelegenen Gründen, insbesondere aufgrund tatsächlich mangelhafter Sprachkenntnisse oder aufgrund einer mangelhaften Schul- oder Ausbildung eingeschränkt ist, Leistungen der Sozialhilfe gemäß Abs. 2 nur abzüglich des Arbeitsqualifizierungsbonus gemäß Abs. 6 gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat als Ersatz für den Differenzbetrag sprachqualifizierende Sachleistungen bei vom ÖIF-zertifizierten Kursträgern oder sonst, sofern bereits ausreichende Sprachkenntnisse bestehen (Abs. 7 Z 1), geeignete berufsqualifizierende Sachleistungen vorzusehen, die jeweils eine Überwindung der eingeschränkten Vermittelbarkeit bezwecken. Der Wert der Ersatzleistung darf die Höhe des Differenzbetrages bzw. des Arbeitsqualifizierungsbonus gemäß Abs. 6 nicht unterschreiten.

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

§ 6. Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

§ 7. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.

(3) Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die dem Bezugsberechtigten aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber aufgrund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Bezugsberechtigten verloren gehen, dürfen nur bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.

(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sind nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) Personen, die während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von bis zu 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen.

(7) Bezugsberechtigte sind zur Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses, zur Vorlage geeigneter Urkunden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zur unverzüglichen Bekanntgabe nachträglicher Änderungen, längstens binnen eines Monats zu verpflichten.

(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt,

           1. wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte;

           2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); insoweit kann die Landesgesetzgebung hinsichtlich solcher Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorsehen;

           3. soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen).

Datenverarbeitung und Statistik

§ 8. (1) Die Landesgesetzgebung hat Ermächtigungen zur Erhebung und zur Verarbeitung sämtlicher Daten vorzusehen, die zu Zwecken der Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialhilfewesens und zwar zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sowie zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) benötigt werden.

(2) Die Landesgesetzgebung hat zu Zwecken der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Kontrollsystems (§ 9 Abs. 1) einen wechselseitigen Austausch sowie einen zeitnahen periodischen Abruf bezugsrelevanter Daten gemäß Abs. 1 zwischen den Sozialbehörden, den Meldebehörden, dem Bundesministerium für Inneres, dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) sicherzustellen.

Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen

§ 9. (1) Die Landesgesetzgebung hat wirksame Kontrollsysteme einzurichten, um die gesamten tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie deren widmungskonforme Verwendung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze sicherzustellen.

(2) Die Landesgesetzgebung hat für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, für den unrechtmäßigen Bezug, insbesondere aufgrund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie für eine zweckwidrige Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen, insbesondere Reduktionen bis zur gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen von Leistungen.

(3) Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 IntG sind Leistungskürzungen im Ausmaß von zumindest 25 % über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorzusehen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft. Ausführungsgesetze sind innerhalb von sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(3) Ausführungsgesetze haben angemessene Übergangsbestimmungen vorzusehen, um eine allgemeine Überführung sämtlicher Ansprüche von Personen, die Leistungen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe aufgrund früherer landesgesetzlicher Bestimmungen bezogen haben, in den neuen Rechtsrahmen innerhalb eines Übergangszeitraums, der spätestens mit 1. Juni 2021 endet, zu gewährleisten. Durch gesetzliche Übergangsbestimmungen ist sicherzustellen, dass bestehende behördliche Rechtsakte oder privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die aufgrund der früheren Rechtslage erlassen wurden, außer Kraft treten und die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber bisherigen Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage geprüft werden, um sämtliche Leistungen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums an den Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze anzupassen.

Artikel II

Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)

§ 1. (1) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) sowie sämtliche Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, die Justizbehörden, die Meldebehörden und die Fremdenbehörden sind verpflichtet, den Ländern die zu Zwecken der Aufrechterhaltung und Vollziehung des österreichischen Sozialhilfewesens erforderlichen Daten, insbesondere zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sowie zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs verarbeitet werden (§ 8 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten gemäß der Anlage in die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018) zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der für den Vollzug beauftragten Bundesministerin zu übermitteln.

§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.

Artikel III

Änderung des Integrationsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6 „Mitwirkungspflichten“.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13 „Integrationskurse im Rahmen der Integrationsvereinbarung“.

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu §16 folgende Einträge eingefügt:

„§ 16a.

Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige

3. Hauptstück

Zertifizierung

§16b.

Zertifizierung von Kursträgern

4. Hauptstück

Sprachnachweise und Integrationspflichten für Bezugsberechtigte gemäß dem Sozialhilfe‑Grundsatzgesetz

§ 16c.

Mitwirkungspflichten

§ 16d.

Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 23 „Strafbestimmungen“.

5. In § 4 entfällt Abs. 2 lit. b.

6. In § 4 lauten die Abs. 1 und 2 wie folgt:

„(1) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.

(2) In den Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.“

7. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Von Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind jene Personen, denen sprachqualifizierende Leistungen im Rahmen des § 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2019, zukommen, ausgenommen.“

8. In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 lit. a und b“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin“ ersetzt und nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind ungeachtet des § 28 Abs. 1 auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, zur Verfügung zu stellen.“

10. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Mitwirkungspflichten“

11. In § 6 entfällt der Abs. 2 und erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

12. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16,“ durch die Wortfolge „im Sinne der §§ 9, 10 und 15“ ersetzt.

14. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach diesem Hauptstück“ durch die Wortfolge „der Behörde gemäß Abs. 1“ ersetzt und dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zuzustellen.“

15. In § 9 Abs. 4 entfällt die Ziffer 2.

16. In § 9 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1“ ersetzt.

17. In § 9 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1 bzw. 2“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1“ und das Zitat „§ 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2“ durch „§ 10 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

18. In § 10 Abs. 2 entfällt die Ziffer 2.

19. In § 10 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

20. In § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nach einem einheitlichen Maßstab“ die Wortfolge „vom Österreichischen Integrationsfonds“ eingefügt.

21. In § 11 entfallen die Abs. 4, 5 und 6 und lautet Abs. 3 wie folgt:

„(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“

22. In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nach einem einheitlichen Maßstab“ die Wortfolge „vom Österreichischen Integrationsfonds“ eingefügt.

23. In § 12 entfallen die Abs. 4, 5 und 6 und lautet Abs. 3 wie folgt:

„(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“

24. Die Überschrift des § 13 lautet:

„Integrationskurse im Rahmen der Integrationsvereinbarung“

25. In § 13 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Modul“ durch das Wort „Moduls“ ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort „Integrationskurse“ das Wort „werden“ durch die Wortfolge „sind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2, die“, das Zitat „Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§  16b“ sowie das Wort „und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „werden; sie“ ersetzt. Die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.

26. In § 13 entfallen die Abs. 2 bis 4.

27. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin“ ersetzt.

28. In § 15 Abs. 1 wird das Zitat „§ 13 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 13 in Verbindung mit § 16b“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

28a. In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Sozialversicherungsnummer“ eingefügt.

29. In § 15 Abs. 2 wird der Halbsatz „haben der Österreichische Integrationsfonds und die von ihm gemäß § 11 Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 4 zertifizierten Einrichtungen, die Integrationsprüfungen durchführen,“ durch die Wortfolge „hat der Österreichische Integrationsfonds“ ersetzt.

30. In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

31. Nach § 16 werden folgender § 16a samt Überschrift, folgendes 3. Hauptstück samt Bezeichnung und Überschrift, folgender § 16b samt Überschrift, folgendes 4. Hauptstück samt Bezeichnung und Überschrift sowie folgender § 16c und § 16d jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige

§ 16a. (1) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.

(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Drittstaatsangehörige, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.

(3) Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern Kenntnisse über die österreichische Kultur und Geschichte, die österreichische Rechtsordnung sowie Grundsätze des österreichischen Sozialstaats zu vermitteln.

3. Hauptstück

Zertifizierung

Zertifizierung von Kursträgern

§ 16b. (1) Der Österreichische Integrationsfonds zertifiziert auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung von Deutschkursen. Diese Kurse haben die Alphabetisierung in lateinischer Schrift oder Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Sprachniveaus A1, A2 oder B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie jeweils von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten und sollen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Der Österreichische Integrationsfonds kann nach Rücksprache mit den zertifizierten Kursträgern in deren Räumlichkeiten Prüfungen zum Abschluss jedes Kursniveaus abhalten.

(2) Die Kursträger werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid zur Durchführung der Deutschkurse bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Deutschkurse, zu den Dokumentationspflichten und zur notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte oder Kursträger können durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt werden.

(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen, wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder wenn der Kursträger oder Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

(5) Mitarbeiter des Österreichischen Integrationsfonds sind berechtigt, an sämtlichen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Hiefür haben die zertifizierten Kursträger dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Wege sämtliche Deutschkurstermine und –orte bekanntzugeben. Diesbezügliche Änderungen sind dem Österreichischen Integrationsfonds unverzüglich zu melden. Die zertifizierten Kursträger haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO die folgenden personenbezogenen Daten über die Teilnehmer von Deutschkursen mitzuteilen, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen: Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten.

4. Hauptstück

Sprachnachweise und Integrationspflichten für Bezugsberechtigte gemäß dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Mitwirkungspflichten

§ 16c. (1) Asylberechtigte (§ 3 Z 1), subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 2) und Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen der Sozialhilfe zur       Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß § 5 bzw. § 16a.

(2) Auf Personen gemäß Abs. 1 ist § 28 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten

§ 16d. Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.“

32. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin“ ersetzt.

33. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin“ ersetzt.

34. In § 19 Abs. 2 sowie in § 19 Abs. 2 Z 5 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin“ ersetzt.

35. In § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin“ ersetzt.

36. In § 21 Abs. 2 Z 4 wird nach der Wortfolge „arbeitssuchend vorgemerkten Personen“ ein Beistrich eingefügt und der Klammerausdruck „(inklusive derjenigen, die sich in Schulungsmaßnahmen befinden)“durch die Wortfolge „der sich in Schulungsmaßnahmen befindenden Personen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Notstandshilfe“ ein Beistrich eingefügt.

37. In § 21 Abs. 2 Z 10 wird nach der Wortfolge „Anzahl der Bezieher“ die Wortfolge „von Leistungen der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) bzw.“ eingefügt und wird nach der Wortfolge „mit Sanktionen im Rahmen der“ die Abkürzung „BMS“ durch die Wortfolge „jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen“ ersetzt.

38. In § 21 Abs. 4 entfällt die Zahlenfolge „2000“ und wird vor der Wortfolge „aufgeschlüsselt nach Geschlecht“ die Wortfolge „und der DSGVO,“ eingefügt.

39. Die Überschrift zu § 23 lautet:

„Strafbestimmungen“

40. In § 23 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie in Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2“.

41. In § 23 Abs. 4 wird der Verweis „gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2“ durch die Wortfolge „über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung“ sowie die Wortfolge „der Drittstaatsangehörige“ durch die Wortfolge „die im Nachweis genannte Person“ ersetzt.

42. In § 24 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Integration der Zielgruppen gemäß § 3“ die Wortfolge „oder zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes“ eingefügt, es entfällt ein Punkt am Ende des ersten Satzes und nach der Wortfolge „Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen“ wird die Wortfolge „sowie bei Beziehern von Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, ob die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Grundsatzgesetzes anzunehmen ist“ angefügt.

43. In § 24 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1 oder 1a“ durch den Verweis „den §§ 4, 5, 6 und 16a“ ersetzt, nach dem ersten Satz der Satz „Jene personenbezogenen Daten über die Absolvierung einer B1-Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds sind 20 Jahre nach erfolgreicher Absolvierung zu löschen.“ eingefügt, im bisherigen zweiten Satz das Wort „diese“ durch das Wort „personenbezogene“ ersetzt und nach der Wortfolge „integrationsfördernden Maßnahmen“ die Wortfolge „und personenbezogene Daten nach dem 3. Hauptstück zehn Jahre nach Ende der Zertifizierung“ eingefügt.

44. § 25 Abs. 1 Z 1 entfällt.

45. In § 25 Abs. 2 Z 2 und Z 3 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ ersetzt.

46. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin“ ersetzt.

47. In § 27 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „der entsprechenden Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

48. § 27 Abs. 3 entfällt.

49. Dem § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a, 6 Abs. 2 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Abs. 3, 8, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Abs. 3, 15, 16 Abs. 5, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Z 4 und Z 10, 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis Abs. 4 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 27 Abs. 2, 28 Abs. 3 bis Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.“

50. Dem § 28 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:

„(3) Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. XX/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2019 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.

(4) Auf die gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. XX/2019 vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 Z 2, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 4, 11 und 12 sowie 15 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. XX/2019 für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.

(5) Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. XX/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. XX/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019. § 9 Abs. 7 gilt.

(6) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. XX/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019.

(7) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.“