Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs

Die Änderung zielt unter unveränderter Beibehaltung des Ziels der Aufrechterhaltung und Förderung des Ausbaus einer vielfältigen Rundfunklandschaft darauf ab, auf das in jüngerer Zeit verstärkte Hinzutreten neuer regionaler und bundesweiter Anbieter zu reagieren, wobei die Mittel des Fonds seit dem Jahr 2013 keine Erhöhung erfahren haben.

Schon die bisherigen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014 vergebenen Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems und sollen die Rundfunkveranstalter bei der Erbringung eines hochwertigen und vielfältigen Programmangebots unterstützen. Aus den seit dem Jahr 2009 gewonnenen Erfahrungen mit diesem Förderungsinstrument lässt sich festhalten, dass sich das System der Rundfunkförderung bewährt hat und der gesetzgeberischen Intention entsprechend verschiedenste Sendungen, Sendereihen oder Sendungsteile, aber auch die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter privater Rundfunkveranstalter finanziell unterstützt wurden. Auf diese Weise wurde ein entscheidender Beitrag zur kulturellen Vielfalt geleistet und unterschiedlichste Radio- und Fernsehsendungen ua. aus den Bereichen Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte ermöglicht.

Fernsehen ist nach wie vor im Medienbereich eine bedeutende Mediengattung. Es besteht auch ein großes Bedürfnis der Bevölkerung – folgt man den Ergebnissen der Studie der RTR-GmbH „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im VOD-Zeitalter“ sind es auch die jungen „Teile“ – nach qualitativ hochwertigen Nachrichten ua. aus den Bereichen Politik, Ereignisse in Österreich und Internationale Nachrichten. Es zeigt also, dass qualitativ hochwertiger Inhalt einen Treiber für eine entsprechende Nachfrage darstellt. Nunmehr soll die höhere Dotierung des Privatrundfunkfonds im Fernsehbereich daher der Tatsache Rechnung tragen, dass durch das Hinzutreten neuer Anbieter die Mittel für bereits bestehende Veranstalter weniger werden. Unter den inhaltlichen, „kulturellen“ Zwecken dienenden Prämissen insbesondere des Punktes 2.10 der Richtlinien der RTR (vgl. https://www.rtr.at/de/foe/RichtlinienPRRF_Fonds/PRRF_Richtlinien_20170919.pdf) sollen daher die zusätzlichen Mittel der bereits bestehenden Inhalte-Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems zugutekommen. Die zusätzlichen Mittel sollen aber andererseits insbesondere solchen TV-Formaten zugutekommen, die dem demokratischen Verständnis, der gesellschaftlichen und politischen Information und Bildung oder auch in Entsprechung mit der Audiovisuellen Mediendiensterichtlinie der Vermittlung von Medienkompetenz als Grundlage zum Verständnis demokratischer Meinungsbildungsprozesse förderlich sind. Somit kann dazu beigetragen werden, dass mit besonderem Bezug auf die Vielfalt des privaten Fernsehangebots durch die Inhalte der Fernsehveranstalter ein Beitrag zum verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurs geleistet wird.

In den Richtlinien wird durch entsprechende Abstimmung mit dem weiteren Text und Einpassung sicherzustellen sein, dass keine Doppelförderung vorkommen kann.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“) iVm Art. 17 B-VG, zumal es sich beim Förderungswesen um eine Angelegenheit der Privatwirschaftsverwaltung handelt.

Besonderer Teil

Zu § 30 und § 44:

Die Änderung dient der Erhöhung des jährlich zur Verfügung zu stellenden Betrags. Es werden keine Änderungen gegenüber dem von der EK (Entscheidung N 632/2009) genehmigten Vergabemodus vorgenommen. Die einschlägigen Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014.

Im Hinblick auf die mit der Ergänzung in § 30 Abs. 2 zum Ausdruck gebrachte Fokussierung auf die TV-Sparte des Rundfunks bei der Verwendung der Mittel für Sendungsinhalte zur Vermittlung von Medienkompetenz ist Folgendes festzuhalten:

Aus Art. 33a der jüngst in Kraft getretenen Änderungsrichtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der sogenannten Audiovisuellen Mediendiensterichtlinie 2010/13/EU ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten „die Entwicklung von Medienkompetenz (fördern) und entsprechende Maßnahmen (ergreifen)“ (vgl Abs. 1 leg. cit.). Die Mitgliedstaaten haben regelmäßig zu berichten und die Europäische Kommission wird Leitlinien zum Umfang solcher Berichte herausgeben. „Medienkompetenz“ bezieht sich dabei auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Bürgern ermöglichen Medien wirksam und sicher zu nutzen. „Daher müssen Mediendiensteanbieter (…) in Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren die Entwicklung von Medienkompetenz in allen Bereichen der Gesellschaft (…) fördern(…).“ (vgl ErwG 59 der Richtlinie 2018/1808). In Verfolgung der Verpflichtung als Mitgliedstaat, der unionsrechtlichen Vorgabe für die Mediendiensteanbieter zu entsprechen, bietet es sich daher an, im Wege des existierenden Förderregimes in einem ersten Schritt bei den Rundfunk-TV-Veranstaltern (die Richtlinie erfasst Radio nicht) anzusetzen und im Wege des bewährten Anreizsystems der Rundfunkförderung zu unterstützen. Auf diese Weise können etwa Sendeformate, die dem Fernsehpublikum die Notwendigkeit der Faktenprüfung vermitteln, Fähigkeiten des kritischen Denkens befördern, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden oder sonstige Inhalte, deren Zielsetzung in der Stärkung der Medienkompetenz des Fernsehpublikums liegt gefördert werden. Die Details werden – so wie dies bisher schon der Fall ist – in den von der EK im Lichte des Beihilferechts zu beurteilenden Richtlinien der RTR-GmbH festzulegen sein. Bedenkt man dabei, dass die Förderung von Qualitätsjournalismus und der verantwortungsvolle Umgang mit Information sowie die Vermittlung von Kompetenzen auch nach der Mitteilung „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept“ COM(2018) 236 final, dem Basisdokument für die Initiativen der EK gegen Desinformation, einen zentralen Baustein im Kampf gegen Desinformation darstellen, so liegt die vorgeschlagene, von den Richtlinien noch zu konkretisierende Zweckwidmung ganz im Sinne dieser Grundintention. So hält die EK im zitierten Dokument fest: „Schließlich sind auch die öffentliche Unterstützung für die Medien sowie die öffentlich-rechtlichen Medien selbst sehr wichtig für die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen und den Schutz des Journalismus im öffentlichen Interesse. Unterstützende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die zur Erreichung von Zielen von gemeinsamem EU-Interesse wie Freiheit und Pluralismus der Medien beitragen sollen, wurden als mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar erklärt, wie die Entscheidungen der Kommission über Beihilfen für Medien zeigen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, horizontale Beihilferegelungen in Betracht zu ziehen, um gegen Marktversagen vorzugehen, das der Nachhaltigkeit von Qualitätsjournalismus abträglich ist, ebenso wie unterstützende Maßnahmen für spezielle Tätigkeiten wie Schulungen für Journalisten, Dienstleistungs- und Produktinnovationen.“

Beim Auszahlungsmodus ergibt sich durch die Anordnung in § 44 Abs. 22 nur für das Jahr 2019 eine besondere Aufteilung: 7,5 Millionen Euro waren bereits bis 30. Jänner (nach dem bisherigen Förderregime) zu überweisen. Zum 15. Juli sind im Jahr 2019 weitere 9 Millionen Euro und zum 30. Dezember die übrigen 3,5 Millionen Euro bereitzustellen. Ab dem Jahr 2020 folgt die Aufteilung wieder der generellen Regelung nach § 30 Abs. 1 (Aufteilung 50%/25%/25%), dh. 10 Millionen Euro per 30. Jänner und jeweils 5 Millionen Euro per 30. Juni und 30. Dezember.

Zu § 45:

Um geeignete Entscheidungsgrundlage für weitere Maßnahmen zu erhalten, ist für den neuen Bereich der Förderung von Inhalten als Beitrag zum Auf- und Ausbau von Medienkompetenz beim Publikum eine Evaluierung nach einer dreijährigen Beobachtungsphase vorgesehen.