Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Schaffung von bundesweit einheitlichen Herbstferien:

Durch Schaffung von österreichweit einheitlichen Herbstferien soll eine lange Unterrichtsperiode vom Ende der Sommerferien bis zum Beginn der Weihnachtsferien vermieden sowie die für die Eltern und Erziehungsberechtigten schwierige Betreuungssituation – durch die derzeit uneinheitliche Gestaltung der unterrichtsfreien Zeiten im Herbst – verbessert werden. Dazu erfolgt eine entsprechende Anpassung des Schulzeitgesetzes 1985 durch die gesetzliche Verankerung der Herbstferien. Diese schulfreien Tage werden durch die Dienstage nach Ostern und Pfingsten eingebracht und verringern jene von den Schulpartnerschaftsgremien schulfrei erklärbaren Tage. Da die Anzahl der Schultage im Zeitraum vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober variiert, wird das Höchstmaß der von den Schulpartnerschaftsgremien für schulfrei erklärbaren Tage gesetzlich verankert. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Schultage in einem Schuljahr unverändert bleibt.

Ergänzend dazu wird für die zuständigen Schulbehörden die Möglichkeit geschaffen, in begründeten Fällen durch Verordnung den Entfall der Herbstferien festzulegen. Eine Ausnahmeregelung aus schulorganisatorischen Gründen ist für berufsbildende mittlere und höhere Schulen aufgrund der lehrplanmäßig vorgeschriebenen Pflichtpraktika unerlässlich. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Regelungen betreffend die Praktika der Schulen für Tourismus und für wirtschaftliche Berufe oder der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hingewiesen.

Die ersten gesetzlich vorgesehenen Herbstferien wird es im Schuljahr 2020/21 geben. Wo dies gewünscht wird, können sie bereits im Schuljahr 2019/20 durch die Schulbehörde eingeführt werden.

Zwecks weiterer Vereinheitlichung schulfreier Tage je Bundesland, wird in Anlehnung an die bisherige Regelung für die AHS-Langform der Bildungsdirektion die Möglichkeit gegeben, unter Einbindung des Ständigen Beirats der Bildungsdirektion für alle Schüler/-innen im Alter von 6 bis 15 Jahren bis zu zwei zwischen schulfreien Tagen liegende Schultage schulfrei zu erklären.

Zusätzlich erfolgt eine Klarstellung im Schulzeitgesetz 1985 betreffend das Ende des zweiten Semesters für die letzte Schulstufe sowie eine Flexibilisierung der Pausengestaltung im Bundesschulbereich. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen sowie Verweisbereinigung vorgenommen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen) und hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG (Grundsatzbestimmungen hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c):

Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich des Endes des zweiten Semesters betreffend die letzte Schulstufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlussprüfungen vorgesehen sind. Dieses endet künftig am Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

Zu Z 2 und 3 (§ 2 Abs. 4 Z 6 und 7):

Die für die Herbstferien notwendigen Tage sind durch die Dienstage nach Ostern und Pfingsten einzubringen und verringern die schulautonomen Tage gemäß § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985. Hierfür erfolgt eine Streichung der Dienstage nach Ostern sowie Pfingsten aus der taxativen Aufzählung der schulfreien Tage, womit diese zu Schultagen werden.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 4 Z 8):

Es erfolgt die gesetzliche Verankerung der Herbstferien in der Zeit vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 5):

Das Ausmaß jener durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage (schulautonome Tage) nach Berücksichtigung jener für die Herbstferien notwendigen Tage wird gesetzlich verankert. Nach kalendarischer Gesetzmäßigkeit stehen in jenen Unterrichtsjahren, in denen der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage, in denen der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und in denen der 26. Oktober auf einen übrigen Wochentag fällt (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag), höchstens vier Tage als schulautonome Tage zur Verfügung. Somit kann gewährleistet werden, dass die Anzahl der Schultage in jedem Schuljahr gleich bleibt. Statt der bisherigen Verpflichtung, zwei der schulautonomen Tage landesweit einheitlich für Praxisschulen sowie an den mit 5-Tage-Woche geführten Langformen der allgemeinbildenden höheren Schulen vorzusehen, wird der Bildungsdirektion die Möglichkeit eingeräumt, unter Einbindung des Ständigen Beirats der Bildungsdirektion für alle Schüler/-innen im Alter von 6 bis 15 Jahren bis zu zwei zwischen schulfreien Tagen liegende Schultage schulfrei zu erklären. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Schülerinnen und Schüler im schulpflichtigen Alter eines Bundeslandes an bis zu zwei zwischen schulfreie Tage fallenden Schultagen („Zwickel- bzw. Fenstertage“) einheitlich schulfrei haben. Die Befassung des Ständigen Beirats der Bildungsdirektion soll in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Interessenslagen der Schulpartner und anderer Stakeholder zu einem Ausgleich bringen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 5a):

Für die zuständige Schulbehörde wird die Möglichkeit geschaffen, aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien durch Verordnung festzulegen. Wird eine solche Verordnung erlassen, werden – ausgleichend für den Entfall der Herbstferien – die Dienstage nach Ostern sowie Pfingsten für schulfrei erklärt und die Anzahl der schulautonomen Tage wird – der bisherigen Rechtslage entsprechend – mit fünf festgesetzt. Die zuständige Schulbehörde hat eine solche Verordnung spätestens bis 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen. Durch diese Bestimmung soll vor allem an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Durchführung lehrplanmäßig vorgeschriebener Pflichtpraktika gesichert werden.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 2 erster Satz):

Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde bereits eine schulautonome Flexibilisierung hinsichtlich der starren 50-Minuten-Stunde vorgenommen. Es wurden Unterrichtseinheiten geschaffen, welche flexibel je nach Bedarf der Unterrichtsgestaltung mehr oder weniger als 50 Minuten umfassen können. Nunmehr soll diese Flexibilisierung auf die Pausengestaltung ausgedehnt werden und ein Gleichklang mit jener flexiblen Ausgestaltung im Pflichtschulbereich erreicht werden. Ausreichende Pausen sind künftig nach Bedarf zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten vorzusehen, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird, Pausen nach den Erfordernissen des jeweiligen Unterrichts zu machen.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 4):

Im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen wird die Möglichkeit eröffnet – zum Zweck der Herbstferien – die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei zu erklären. Hierfür sind wiederum die Dienstage nach Ostern und Pfingsten einzubringen und jene Tage, welche durch die Schulpartnerschaftsgremien für schulfrei erklärt werden können, verringern sich.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 5):

Diese Bestimmung ist das Pendant zu § 2 Abs. 5 im Pflichtschulbereich. Das Ausmaß jener durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage (schulautonome Tage) nach Berücksichtigung jener für die Herbstferien notwendigen Tage wird gesetzlich verankert. Nach kalendarischer Gesetzmäßigkeit stehen in jenen Unterrichtsjahren, in denen der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens ein Tag, in denen der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens zwei Tage und in denen der 26. Oktober auf einen übrigen Wochentag fällt (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag), höchstens drei Tage als schulautonome Tage zur Verfügung. Somit kann gewährleistet werden, dass die Anzahl der Schultage in jedem Schuljahr gleich bleibt.

Um für das gesamte Bundesland einheitliche „Zwickel- bzw. Fenstertage“ zu gewährleisten, wird die Möglichkeit geschaffen, bis zu zwei der verbleibenden Tage durch die Bildungsdirektion schulfrei zu erklären. Dadurch verringern sich die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage. Die Befassung des Ständigen Beirats der Bildungsdirektion soll in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Interessenslagen der Schulpartner und anderer Stakeholder zu einem Ausgleich bringen.

Um auch in Jahren, in denen im Pflichtschulbereich nur ein schulautonomer Tag zur Verfügung steht, einheitliche „Zwickel- bzw. Fenstertage“ in einem Bundesland zu ermöglichen, soll klargestellt werden, dass auch jene durch die Landesausführungsgesetzgebung schulfrei erklärbaren Tage dafür genutzt werden können, um zwei zwischen schulfreie Tage fallende Schultage schulfrei zu erklären.

Zu Z 10 und 11 (§ 8 Abs. 7 Z 1 sowie Abs. 8):

Hier erfolgenVerweisanpassungen.

Zu Z 12 (§ 16a Abs. 14):

Die Bestimmungen zu den Herbstferien und den Zwickel- bzw. Fenstertagen hinsichtlich der mittleren und höheren sowie der übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sollen mit 1. September 2020 in Kraft treten. Die Grundsatzbestimmungen betreffend die Pflichtschulen sollen gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Im Pflichtschulbereich soll somit bereits im Schuljahr 2019/20 die Möglichkeit geschaffen werden Herbstferien einzuführen.

Für Bundesländer, in denen dies gewünscht wird, kann die zuständige Schulbehörde für mittlere und höhere sowie die übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Schulen Herbstferien bereits im Schuljahr 2019/20 durch Verordnung einführen. Um eine einheitliche Vorgehensweise im Bundesland sicherzustellen, wären die für den Pflichtschulbereich bereits bestehenden landesausführungsgesetzlichen Möglichkeiten zur Freigabe der entsprechenden Tage durch die Behörde zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen.

Die einheitliche Festlegung des Endes des zweiten Semesters von Abschlussklassen ist erstmals für den Haupttermin 2020 anzuwenden.