603 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (593 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Mit den Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ wird auch in der Steiermark die Möglichkeit eröffnet, regionaltypische Weine mit Herkunftsprofilen zu vermarkten. Hierbei wurden die bisherigen DAC-Systeme weiterentwickelt.

Qualitätsweine, die nicht unter „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Verkehr gebracht werden können (z. B. Junker Weine oder Weine aus Rebsorten, die nicht unter die Verordnungen fallen), sind unter dem Weinbaugebietsnamen „Steiermark“ (ohne den Zusatz DAC) zu vermarkten.

Bei diesen Weinen dürfen keine kleineren geographischen Angaben als das Weinbaugebiet Steiermark (Großlagen, Gemeinden und Rieden) am Etikett angegeben werden.

Dazu ist eine Änderung des Weingesetzes 2009 notwendig, da gemäß Weingesetz grundsätzlich jeder Qualitätswein diese kleineren geographischen Angaben tragen darf, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (die Trauben müssen zumindest zu 85% aus der angegebenen Großlage, Gemeinde oder Ried stammen).

Der aktuelle § 10 Abs. 7 des Weingesetzes eröffnet im Rahmen der Regelungen über Qualitätswein die Möglichkeit der Einführung von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen (DAC­Weine).

§ 34 Abs. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung konkreter Vorschriften für die einzelnen DAC-Weine; z. B. die Festlegung des Gebietsnamens, die Abgrenzung des Gebietes oder die Festlegung von Produktspezifikationen.

Schon derzeit sieht das Weingesetz dazu einen „Automatismus“ vor: Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21 (z. B. einem Weinbaugebiet), so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden.

Auch wenn der Name des entsprechenden Weinbaugebietes noch im Weingesetz genannt werden sollte, darf dieser nach Verlautbarung der DAC-Verordnung nicht mehr unter den allgemeinen Bedingungen des Weingesetzes verwendet werden, sondern nur mehr unter den spezifischen Bedingungen der entsprechenden DAC-Verordnung.

Mit den DAC-Verordnungen können dementsprechend strengere und vom Weingesetz abweichende Regeln für DAC-Weine vorgesehen werden. Bisher besteht jedoch nicht die Möglichkeit, mittels DAC-Verordnung strengere Regelungen für „einfache“ Qualitätsweine festzulegen. Diese Möglichkeit soll nunmehr in einem einzelnen Punkt eröffnet werden.

Mit der Novelle zum Weingesetz soll § 10 Abs. 7 noch dahingehend erweitert werden, dass für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, keine kleineren geografischen Angaben als das Bundesland verwendet werden dürfen, wenn dies in den entsprechenden DAC-Verordnungen festgelegt ist.

Die Verordnungen zu den steirischen DAC-Gebieten sehen eine derartige Beschränkung vor.

Auch in anderen geplanten zukünftigen DAC-Gebieten wie z. B. der Wachau sollen dahingehende Regelungen erlassen werden. „Normaler“ Qualitätswein aus Trauben aus der Wachau, der unter der Verkehrsbezeichnung „Qualitätswein Niederösterreich“ vermarktet wird (weil die Angabe „Wachau“ DAC-Weinen aus diesem Gebiet vorbehalten ist), soll keine kleinere geographische Angabe als Niederösterreich enthalten dürfen.

Die vorliegende Weingesetznovelle soll die Möglichkeit für sämtliche bestehenden und zukünftigen DAC-Gebiete schaffen, mit Verordnung vorzusehen, dass bei Qualitätsweinen aus Trauben aus einem DAC-Gebiet, die nicht als DAC Weine, sondern als Qualitätsweine Niederösterreich, Steiermark oder Burgenland vermarktet werden, die Angabe einer Großlage, eines Weinbauortes oder einer Ried verboten werden.

Solange jedoch z.B. die Verordnung Weinviertel-DAC diese Beschränkung nicht aufnimmt, kann bei Qualitätsweinen aus weinviertler Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden, weiterhin die Angabe von Rieden, Gemeinden oder Großlagen am Etikett erfolgen.

Im Begutachtungsverfahren wurden seitens der LKO Einwände gegen diesen Änderungsvorschlag erhoben.

In Hinblick auf die Tragweite einer derartigen Entscheidung der regionalen Weinkomitees, für „einfache“ Qualitätsweine kleinere geographische Herkünfte zu verbieten, ist das Erfordernis der Einstimmigkeit (statt einer ¾ Mehrheit) sachlich gerechtfertigt. Im Nationalen Weinkomitee vom 22. März 2019 wurde daher (ohne Gegenstimme) ein solcher Vorschlag der Erfordernis der Einstimmigkeit angenommen.

Dadurch wird auch die Befürchtung einiger Marktteilnehmer ausgeräumt, im regionalen Weinkomitee gegen ihre Interessen überstimmt werden zu können.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Mai 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Josef A. Riemer die Abgeordneten Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich, Erwin Preiner und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (593 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 05 07

                                 Josef A. Riemer                                                         Dipl.-Ing. Georg Strasser

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann