615 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 723/A der Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 geändert wird

Die Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. April 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 sollen Adaptierungen vorgenommen werden, die für Personen, die eine universitäre Lehramtsausbildung für höhere und mittlere Schulen nach dem alten Studienplan abgeschlossen haben, eine reguläre Anstellungsmöglichkeit als Lehrpersonen an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen gewährleisten.

Zu Artikel 1 Z 1 und 2 (Artikel I Abs. 14a der Anlage und § 123 Abs. 88 LDG 1984) und zu Artikel 2 Z 1 bis 3 (§ 3 Abs. 7, § 5 Abs. 11 und § 32 Abs. 28 LVG):

Nach der aktuellen Rechtslage können Lehrpersonen mit einer abgeschlossenen Universitätsausbildung (Lehramt nach dem alten Studienplan) gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes lediglich sondervertraglich als Lehrpersonen an Pflichtschulen verwendet werden, sofern keine Person, die die Zuordnungserfordernisse erfüllt, sich auf die zu besetzende Stelle bewirbt.

Durch das gegenständliche Gesetzesvorhaben wird für Personen, die eine universitäre Lehramtsausbildung für höhere und mittlere Schulen nach dem alten Studienplan abgeschlossen haben, eine reguläre Anstellungsmöglichkeit an Mittelschulen und an Polytechnischen Schulen geschaffen.

Da gemäß § 3 Abs. 7 LVG Landesvertragslehrpersonen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfüllen, auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd erfüllen, wird durch Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 zugleich eine Zuordnungsmöglichkeit für das Entlohnungsschema pd eröffnet.

Die Bestimmungen sollen mit 1. September 2019 in Kraft treten.

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 08. Mai 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann die Abgeordneten Erwin Preiner, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Elisabeth Feichtinger, BEd BEd, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff und Stephanie Cox, BA.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Die gegenständliche Ergänzung dient zur Klarstellung, dass Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 sowohl für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule als auch für die Verwendung an einer Mittelschule anwendbar ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung diesees Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 05 08

                     MMMag. Gertraud Salzmann                                                    Wendelin Mölzer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann