Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der 19. FSG-Novelle werden die in jüngster Zeit im Zunehmen begriffenen Manipulationen bei der theoretischen Fahrprüfung stärker sanktioniert, indem eine Sperrfrist für einen Wiederantritt normiert wird. Weiters wird das Befahren der Rettungsgasse als Vormerkdelikt festgelegt.

Darüber hinausgehend wird die Gelegenheit genutzt, einige erforderliche Anpassungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich diese Novelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6):

Die Klammerausdrücke nach den Literae des Abs. 6 waren bei der Schaffung des Führerscheingesetzes nur als textliche Umschreibung des Deliktes gedacht, um das Gesetz leichter lesbar zu machen. Der Klammerausdruck nach lit. f schränkt die davor genannten Übertretungen (insbesondere jene des Rotlichtes) aber zu sehr und auf unsachliche Art und Weise nämlich auf geregelte Kreuzungen ein. Verkehrslichtsignalanlagen gibt es aber nicht nur bei Kreuzungen, sondern auch bei anderen Straßenstellen (etwa bei Baustellen oder bei bloßen Schutzwegen). Da die Gefährlichkeit des Deliktes aber nicht davon abhängt, ob es sich um eine Kreuzung oder um eine andere Straßenstelle handelt, ist die Einschränkung auf geregelte Kreuzungen unsachlich. Somit soll jede Übertretung des „Halt“-Zeichens als schwerer Verstoß im Sinne des Probeführerscheines gelten. Die sonstigen Klammerausdrücke in diesem Absatz sind entweder unproblematisch oder schränken die Delikte auf eine sachliche Art und Weise ein (wie etwas das Überholen unter gefährlichen Umständen in lit. c) und können daher unverändert bleiben.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 1)

Redaktionelle Klarstellung, der Verweis wird richtiggestellt.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):

Nach dem Grundsatz der im Jahr 2006 vorgenommenen Verwaltungsreform soll es bei sämtlichen Verfahren auf Erteilungen von Lenkberechtigungen ein Wahlrecht der örtlich zuständigen Führerscheinbehörde geben (inklusive Ausdehnungen und Zusatzberechtigungen unabhängig davon ob eine Fahrschulausbildung erforderlich ist oder nicht) – sogenannte „Positivverfahren“. § 5 Abs. 1 letzter Satz nennt ausdrücklich das Verfahren zur Erlangung des Codes 111, was andere zu einem späteren Zeitpunkt im FSG eingeführte Zusatzberechtigungen (etwa Code 96) nicht mit einschließt. Bisher wurde dies im Interpretationsweg auf idente Art und Weise wie beim Code 111 gehandhabt, nunmehr soll der Gesetzestext klargestellt werden und an diese Tatsache angepasst werden.

Zu den Z 4 und 5 (§ 7 Abs. 7 und 8):

Es wird eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit vorgenommen. § 7 Abs. 7 wird ausgeweitet um sicherzustellen, dass die Wohnsitzbehörde über alle Umstände informiert ist, die zum Entzug der Lenkberechtigung führen können. Diese Umstände sind im Führerscheinregister zu vermerken, womit das Führerscheinregister als umfassende aber auch als einzige Quelle für die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit heranzuziehen ist. Somit ist eine gesonderte Nachfrage bei der Wohnsitzbehörde künftig nicht mehr erforderlich. D.h. dass die das Verfahren führende Behörde allein mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Verkehrszuverlässigkeit zu prüfen hat, wobei die alleinige Nachschau im Führerscheinregister für die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit ausreicht. Gleichzeitig führt dies zu einer Reduzierung der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung auf die wesentlichen Umstände – nämlich Delikte die zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen würden. Die bisweilen geübte Praxis, wonach auch wenig schwere Delikte in die Verkehrszuverlässigkeitsprüfung einfließen, kann und soll auf diesem Weg vermieden werden. Diese Neuregelung stellt einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Deregulierung dar. Überdies wird eine Verpflichtung zur Löschung von zu Unrecht eingetragenen Verstößen ergänzt, die unverzüglich zu erfolgen hat, sobald die Behörde Kenntnis von dem Umstand erlangt hat.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 6):

Es wird eine 9-monatige Sperrfrist für den Wiederantritt zur theoretischen Fahrprüfung für jene Kandidaten normiert, die sich bei der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung unerlaubter technischer Hilfsmittel bedienen, und deren Prüfung daher nicht gewertet werden konnte. Aber nicht jede Form des Schummelns führt zu der gravierenden Sanktion einer 9-monatigen Sperre, sondern es soll nur der qualifizierte (und mit großem Aufwand verbundene) Prüfungsbetrug erfasst werden. Eine Voraussetzung ist die Verwendung von unerlaubten technischen Hilfsmitteln und zusätzlich muss eine Hilfestellung von Personen, die sich außerhalb des Prüfungsraumes befinden, geleistet worden sein. Damit werden beispielsweise vor allem all jene Fälle erfasst, in denen sich etwa Kandidaten mit Mini-Kameras in Kleidungsstücken ausrüsten und sie Informationen von „außerhalb“ erhalten oder die Prüfung überhaupt von außerhalb mittels Fernwartung abgelegt wird. Auch wenn der Prüfungsbetrug der Aufsichtsperson erst nach Ende der Prüfung auffällt, kann immer noch die Prüfung als negativ gewertet und die 9-monatige Sperre ausgesprochen werden. In jenen Fällen des Schummelns, in denen die oa. Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann zwar gegebenenfalls die Prüfung negativ gewertet werden, aber eine 9-monatige Sperrfrist für den Wiederantritt kann nicht verhängt werden, sondern nur die im ersten Satz genannte 2-wöchige Sperrfrist.

Zu Z 7 (§ 11a):

Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Fahrprüfungsverwaltung geschaffen, die es bislang noch nicht gibt. Dabei werden die im Sinne der DSGVO erforderlichen Regelungen getroffen. Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung ist weitgehend ähnlich wie im Führerscheinregister, d.h. dass die Behörde Verantwortlicher iS der DSGVO ist und die Fahrschule Auftragsverarbeiter. Ein weiterer Auftragsverarbeiter, nämlich das die zentrale Anwendung zur Verfügung stellende Unternehmen kommt hinzu.

Zu den Z 8 und 17 (§ 14 Abs. 1a und § 38 Abs. 1):

Es wird in § 14 Abs. 1a eine dem § 102 Abs. 3 dritter Satz (2. Halbsatz) KFG 1967 entsprechende und inhaltlich unveränderte Bestimmung geschaffen, die den Lenker zum Befolgen von Auflagen verpflichtet. Systematisch korrekt ist die Verpflichtung zum Beachten von Auflagen im Führerscheingesetz und nicht im KFG 1967 anzusiedeln.

Diese Bestimmung hängt mit der Ergänzung des § 38 Abs. 1 um die Z 6 (Ermächtigung zur Setzung von Zwangsmaßnahmen) zusammen. Die Möglichkeit einer Zwangsmaßnahme wegen Nichtbeachtung von Auflagen findet sich derzeit in § 102 Abs. 12 lit. e KFG 1967. Diese Zwangsmaßnahme ist genauso wie die Pflicht zur Befolgung von Auflagen dem Regelungsbereich des Führerscheingesetzes zuzuordnen, weshalb diese systematisch korrekt aber inhaltlich unverändert auch im FSG verankert wird. Somit können bei der nächsten KFG-Novelle die entsprechenden Bestimmungen im KFG 1967 entfallen (das sind der § 102 Abs. 3 dritter Satz (zweiter Halbsatz) und § 102 Abs. 12 lit. e KFG 1967).

Zu Z 9 (§ 14 Abs. 7):

In einer Entscheidung des UVS OÖ aus dem Jahr 2013 wurde ausgesprochen, dass aufgrund der fehlenden Frist bis zu welcher die Führerscheinabgabe zu erfolgen hat, die Behörde eine entsprechende Frist festsetzen müsste. Um diesbezügliche Unklarheiten zu beseitigen und eine stärkere Einheitlichkeit in der Vollziehung sicherzustellen, wird die „unverzügliche“ Führerscheinabgabe festgelegt.

Zu Z 10 (§ 16b Abs. 6):

Bei der Festlegung der Suchkriterien für die Arbeit im Führerscheinregister, sowie bei der Bestimmung über die zweckgerichtete Verwendung der persönlichen Daten durch die „beteiligten Stellen“ (Fahrschulen, Aufsichtspersonen…) waren bislang die Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern nicht enthalten. Diese werden nun ergänzt.

Zu Z 11 (§ 18a Abs. 5):

Es wird die Klarstellung vorgenommen, dass auch die Probezeit der Klasse A1 bis zum „vollendeten“ 21. Lebensjahr (also den 21. Geburtstag) dauert. In allen anderen Bestimmungen des FSG wird ebenfalls auf die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres abgestellt.

Zu den Z 12 und 13 (§ 30 Abs. 2):

Die derzeitige Regelung mit dem sofortigen Retournieren des ausländischen Führerscheines an die Ausstellungsbehörde hatte die unbefriedigende Folge, dass der Führerschein in vielen Fällen vom jeweiligen Herkunftstaat dem Führerscheinbesitzer umgehend wieder ausgefolgt wurde unabhängig von der behördlichen Entscheidung über den Entzug in Österreich. Daher wird die Vorgangsweise dahingehend abgeändert, dass die Rücksendung des Führerscheines in den Ausstellungsstaat erst nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines – und somit nach Ablauf der Entziehungsdauer – erfolgt.

Zu Z 14 (§ 30a Abs. 2):

Das Befahren der Rettungsgasse wird ein Vormerkdelikt. Dabei genügt bei der Begehung dieses Deliktes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen das bloße Befahren der Rettungsgasse für die Vornahme der Vormerkung, bei einspurigen Kraftfahrzeugen muss zusätzlich eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen etc. gegeben sein, um dieses Delikt vorzumerken. Eine Anpassung des § 13f der FSG-Durchführungsverordnung, in dem die dafür im Wiederholungsfall anzuordnende besondere Maßnahme festgelegt ist, hat zu erfolgen.

Zu Z 15 (§ 33 Abs. 1):

Redaktionelle Anpassung. In der aktuellen Fassung des Wiener Übereinkommens ist der internationale Führerschein in Art 41 Abs. 2 lit. a sublit. ii geregelt.

Zu Z 16 (§ 34b Abs. 2):

Da gemäß § 34b Abs. 3 letzter Satz die Prüfberechigung für die Klasse B auch jene für die Klasse F umfasst, ist eine Ausdehnung der Prüfberechtigung der Klasse B auf Klasse F nicht erforderlich. Damit kann der zweite Halbsatz des § 34b Abs. 2 Z 2 entfallen.

Zu Z 18 (§ 43 Abs. 27):

Inkrafttretensregelung. Bei vielen Novellierungspunkten (redaktionelle Änderungen, Klarstellungen) ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Kundmachung möglich. Für die inhaltlichen Änderungen (Vereinfachungen bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit, Sperrfrist bei Prüfungsmanipulation, Retournierung des ausländischen Führerscheines, neues Vormerkdelikt Rettungsgasse und Zwangsmaßnahmen bei Auflagenverstoß) wird der 1. September 2019 als Inkrafttreten festgelegt.