624 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis

Artikel 2 Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „5. Hauptstück“ durch den Eintrag „6. Hauptstück“ ersetzt und die Paragraphenbezeichnungen „§ 177.“ bis „§ 182.“ werden durch die Paragraphenbezeichnungen „§ 190.“ bis „§ 195.“ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 176. folgende Einträge eingefügt:

„5. Hauptstück
Aktionärsrechte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 177.

Anwendungsbereich

§ 178.

Definitionen

2. Abschnitt
Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten

§ 179.

Identifizierung der Aktionäre

§ 180.

Übermittlung von Informationen

§ 181.

Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

§ 182.

Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

§ 183.

Intermediäre aus Drittländern

§ 184.

Informationen über die Durchführung

3. Abschnitt
Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern

§ 185.

Mitwirkungspolitik

§ 186.

Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern

§ 187.

Transparenz bei Vermögensverwaltern

§ 188.

Transparenz bei Stimmrechtsberatern

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 189.“

 

3. In § 20 Abs. 4 Z 3 wird der Verweis „Richtlinie 2003/41/EG“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.

4. Die Bezeichnung „5. Hauptstück“ wird durch die Bezeichnung „6. Hauptstück“ ersetzt und die Paragraphen „§ 177.“ bis „§ 182.“ erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 190.“ bis „§ 195.“.

5. Nach dem 4. Hauptstück werden folgendes 5. Hauptstück und folgende §§ 177. bis 189. eingefügt:

„5. Hauptstück

Aktionärsrechte

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 177. (1) Dieses Hauptstück legt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

(2) Dieses Hauptstück ist anwendbar auf Gesellschaften, die im Inland ihren Sitz haben.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des 3. Abschnitts gilt als zuständiger Mitgliedstaat:

           1. für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter Österreich, sofern es der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne eines anwendbaren sektorspezifischen Rechtsakts der Union ist;

           2. für Stimmrechtsberater Österreich, sofern jene im Inland ihren Sitz haben, oder, wenn sie ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, sofern sie im Inland ihre Hauptverwaltung haben, oder, wenn der Stimmrechtsberater weder seinen Sitz noch seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, Österreich, sofern er im Inland eine Niederlassung hat.

(4) Der 2. Abschnitt gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(5) Der 3. Abschnitt gilt für

           1. institutionelle Anleger, soweit diese entweder direkt oder über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden,

           2. Vermögensverwalter, soweit diese im Namen von Anlegern in solche Aktien investieren, und

           3. Stimmrechtsberater, soweit diese Aktionären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(6) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält dieses Bundesgesetz spezifischere Regelungen oder fügt es Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angewandt.

(7) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu überwachen.

Definitionen

§ 178. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Definitionen gemäß § 1 und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen:

           1. „Intermediär“ bezeichnet eine Person, wie etwa eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt;

           2. „institutioneller Anleger“ bezeichnet

                a) ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG und der Rückversicherung im Sinne von Art. 13 Nr. 7 der genannten Richtlinie ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und das nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist;

               b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Art. 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;

           3. „Vermögensverwalter“ bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Art. 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäß der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat;

           4. „Stimmrechtsberater“ bezeichnet eine juristische Person, die gewerbsmäßig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsennotierter Gesellschaften analysiert, um Anleger für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilt;

           5. „Informationen über die Identität von Aktionären“ bezeichnet Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, wozu zumindest Folgendes gehört:

                a) Name und Kontaktdaten (einschließlich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihre Registriernummer oder, wenn keine Registriernummer verfügbar ist, ihre eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung,

               b) die Anzahl der gehaltenen Aktien und,

                c) nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, eine oder mehrere der folgenden Angaben: die Kategorien oder Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden.

2. Abschnitt

Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten

Identifizierung der Aktionäre

§ 179. (1) Die Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten.

(2) Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären (samt dem tatsächlichen Anteil gemäß Abs. 1) zu übermitteln, deren Anteil die Schwelle gemäß Abs. 1 erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle gemäß Abs. 1 dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben diesfalls die Informationen über die Anteile des Aktionärs zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, die beim jeweiligen Intermediär gehalten werden, auch wenn diese die Schwelle gemäß Abs. 1 nicht erreichen. Zusätzlich haben die Intermediäre neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, dass die Schwelle gemäß Abs. 1 durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.

(3) In einer Kette von Intermediären haben diese den Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten untereinander unverzüglich weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität von Aktionären direkt der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt wird, der über die angeforderten Informationen verfügt. Der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten sind von jedem Intermediär in der Kette die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, zur Verfügung zu stellen.

(4) Die personenbezogenen Daten der Aktionäre haben gemäß dieser Bestimmung verarbeitet zu werden, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden. Unbeschadet längerer Speicherfristen nach anderen Rechtsvorschriften dürfen die Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die ihnen gemäß dieser Bestimmung für die in dieser Bestimmung angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist, speichern.

(5) Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.

(6) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben.

(7) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.

Übermittlung von Informationen

§ 180. (1) Die Intermediäre haben unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln:

           1. die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten, oder

           2. wenn die Informationen gemäß Z 1 den Aktionären auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können.

(2) Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln.

(4) Die Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.

(5) Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die Informationen gemäß den Abs. 1 und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

§ 181. (1) Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:

           1. Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;

           2. der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.

(2) Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 126 Abs. 2 oder § 128 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. Nr. xx/2019, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

§ 182. (1) Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.

(2) Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

Intermediäre aus Drittländern

§ 183. Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß § 177 Abs. 4 erbringen.

Informationen über die Durchführung

§ 184. Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.

3. Abschnitt

Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern

Mitwirkungspolitik

§ 185. (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen:

           1. Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und sie öffentlich bekannt zu machen, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Mitwirkungspolitik ist zu beschreiben,

                a) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance,

               b) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben,

                c) wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben,

               d) wie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeiten,

                e) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und

                f) wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.

           2. Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie haben öffentlich bekannt zu machen, wie sie Stimmen in Hauptversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen haben auf der Website des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei verfügbar zu sein. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.

(3) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschließlich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.

Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern

§ 186. (1) Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.

(2) In dem Fall, dass ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers – sei es mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen – investiert, hat der institutionelle Anleger die folgenden Informationen über seine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen:

           1. wie durch die Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers abstimmt;

           2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, trifft und sich in die Gesellschaft einbringt, in die investiert wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern;

           3. wie die Methode und der maßgebliche Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers entsprechen und wie diese die langfristige Gesamtleistung berücksichtigen;

           4. wie der institutionelle Anleger die dem Vermögensverwalter entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie er einen angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte Portfolio-Umsatzbandbreite festlegt und überwacht;

           5. die Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.

Sind eine oder mehrere dieser Ziffern nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, hat der institutionelle Anleger eine unmissverständliche und mit Gründen versehene öffentliche Erklärung abzugeben, warum dies der Fall ist.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf der Website des institutionellen Anlegers kostenfrei zur Verfügung zu stehen und jährlich aktualisiert zu werden, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. Institutionellen Anlegern, die durch die Richtlinie 2009/138/EG reguliert werden, ist es gestattet, diese Informationen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Art. 51 der genannten Richtlinie aufzunehmen.

Transparenz bei Vermögensverwaltern

§ 187. (1) Die Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß § 186 geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen. Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung

           1. über die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind,

           2. über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,

           3. über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie

           4. über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Hauptversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.

Zu dieser Offenlegung gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Vermögensverwalter mit diesen umgegangen sind.

(2) Wenn die gemäß Abs. 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, die Informationen institutionellen Anlegern direkt zur Verfügung zu stellen.

Transparenz bei Stimmrechtsberatern

§ 188. (1) Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex anwenden, haben sie eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung zu geben, warum dies der Fall ist. Wenn Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anwenden, aber von einer seiner Empfehlungen abweichen, haben sie darauf hinzuweisen, von welchen Teilen sie abweichen, die Gründe hiefür zu erläutern und gegebenenfalls darzulegen, welche Alternativmaßnahmen getroffen wurden. Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht und jährlich aktualisiert zu werden.

(2) Stimmrechtsberater haben zur angemessenen Information ihrer Kunden über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten jährlich zumindest alle folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen öffentlich bekannt zu machen:

           1. die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;

           2. ihre Hauptinformationsquellen;

           3. die eingerichteten Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen sowie Qualifikationen der beteiligten Mitarbeiter;

           4. ob und gegebenenfalls wie sie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;

           5. die wesentlichen Merkmale der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;

           6. ob sie einen Dialog mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen betreffen, und mit den Interessenträgern der Gesellschaft unterhalten und gegebenenfalls welchen Ausmaßes und welcher Art dieser Dialog ist;

           7. die Vorgehensweise im Hinblick auf die Vermeidung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte.

Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater öffentlich zugänglich gemacht zu werden und dort für mindestens drei Jahre ab Veröffentlichung kostenfrei zugänglich zu bleiben. Die Informationen müssen nicht gesondert offengelegt werden, wenn die Informationen als Teil der Offenlegung gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.

(3) Stimmrechtsberater haben tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, zu identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, zu informieren.

(4) Diese Bestimmung gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Inland haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 189. Wer

           1. als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten gemäß § 179 Abs. 2 oder 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder

           2. als Intermediär oder als Gesellschaft seine Verpflichtung zur Aufhebung oder Berichtigung der Speicherung gemäß § 179 Abs. 4 oder 5 verletzt oder

           3. als Intermediär seine Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 1, 4 oder 5 oder als Gesellschaft ihre Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder

           4. als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten gemäß § 181 Abs. 1 oder als Empfänger einer Stimmabgabe oder einer Bestätigung einer Stimmabgabe seine Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung an den Abgeber oder den zuständigen Intermediär oder den Aktionär oder den von diesem benannten Dritten gemäß § 181 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder

           5. als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder

           6. als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oder

           7. als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oder

           8. als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oder

           9. als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Z 6 hat zu entfallen, sofern von der in § 185 Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Z 1 oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.“

6. § 190 Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;“

7. Dem § 190 Abs. 4 wird folgende Z 18 angefügt:

       „18. Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1.“

8. In § 190 Abs. 5 Z 17 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 angefügt:

       „18. Verordnung (EU) 2018/1212 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, ABl. Nr. L 223 vom 04.09.2018 S. 1.“

9. Dem § 194 wrden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 4 Z 3, §§ 177 und 178, §§ 182 bis 188 sowie §§ 190 bis 195 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 10. Juni 2019 in Kraft.

(5) §§ 179 bis 181 und § 189 Z 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 3. September 2020 in Kraft“