Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014 das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sind komplexe Dienstrechtsverfahren, die einer hohen Kontrollintensität der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit unterliegen. Mangelnde Routinen führen leicht zu Verfahrensfehlern und vereiteln oft die erforderlichen Ergebnisse.
Die Disziplinarverfahren sind in der Ressortlandschaft des Bundes sehr ungleich verteilt. In den großen "Sicherheits-Ressorts" mit einem strukturell hohen Beamtenanteil sowie in den "Flächenressorts" BMBWF und BMF stellen sie eine gewisse Regelmäßigkeit dar. Außerhalb der Ressorts BMI, BMLV und BMVRDJ geht der Beamtenanteil an den Bediensteten stetig zurück. Je kleiner die Ressorts sind, desto weniger Verfahren finden statt. Freilich muss derzeit jedes Ressort eine eigene disziplinarbehördliche Struktur in Gestalt von ressortspezifischen Disziplinarkommissionen vorhalten. Kleinere Ressorts haben bereits Schwierigkeiten, die erforderliche Zahl an beamteten Mitgliedern ihrer Disziplinarkommission zu bestellen.
Jüngst hat der Rechnungshof in seinem Prüfungsergebnis zum "Disziplinarwesen der Bundesbediensteten", GZ 004.668/004-P1-5/19, diese Einsichten geteilt und ausdrücklich "die Konzentration des Disziplinarverfahrens bei einer für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständigen Disziplinarkommission" samt eines entsprechenden Berichtswesens empfohlen.
Vor der im Spätherbst stattfindenden Personalvertretungswahl des Bundes sind einige legistische Vorkehrungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zu treffen.
Ziel(e)
Schaffung einer zentralen Bundesdisziplinarbehörde für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Professionalisierung der Entscheidungsfindung durch den Einsatz hauptberuflich tätiger Vorsitzender in den Spruchkörpern (Disziplinarsenaten)
Verbesserung der Disziplinarentscheidungen und dadurch Erhöhung der Rechtssicherheit
Vereinheitlichung der Spruchpraxis in den Disziplinarverfahren
Erhöhung der Kostentransparenz im Disziplinarwesen
Anpassungen im Personalvertretungsrecht des Bundes
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Schaffung der rechtlichen Grundlage für eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim BMöDS anstelle der Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung. Von der Bundesdisziplinarbehörde sollen hinkünftig die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und auch der Disziplinarkommissionen nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, wahrgenommen werden. Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet – so wie derzeit die Disziplinarkommissionen – in Disziplinarsenaten, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen:
. Einer oder einem hauptberuflich tätigen rechtskundigen Senatsvorsitzenden.
. Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstgeberseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen obersten Organs).
. Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstnehmerseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen Zentralausschusses).
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die finanziellen Auswirkungen entstehen aufgrund der Personalkosten für die Bundesdisziplinarbehörde. Durch den Wegfall der Disziplinarkommissionen in den Ressorts kommt es zu einer Entlastung im Verwaltungsbereich.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑3.276 |
‑3.341 |
‑3.408 |
‑3.476 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
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3.276 |
3.341 |
3.408 |
3.476 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gem. BFRG/BFG |
|
|
0 |
3.276 |
3.341 |
3.408 |
3.476 |
Erläuterung der Bedeckung
Es wird eine Bedeckung im Rahmen des künftigen BFRG bzw. BFG 2020 ff. festzulegen sein.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
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2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
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Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
|
|
2.426,55 |
26,00 |
2.475,08 |
26,00 |
2.524,58 |
26,00 |
2.575,08 |
26,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
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2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
Personal Bundesdisziplinarbehörde – Leiter/in |
Bund |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
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1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
Personal Bundesdisziplinarbehörde – hauptberufliche Mitarbeiter/innen |
Bund |
VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S |
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12,00 |
12,00 |
12,00 |
12,00 |
Personal Bundesdisziplinarbehörde -sonstiges Personal |
Bund |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
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13,00 |
13,00 |
13,00 |
13,00 |
Für die neu zu schaffende Bundesdisziplinarbehörde, die mit 1.1.2020 ihre Arbeit aufnehmen soll, wird folgendes Personal vorgesehen:
1 Leiterin bzw. ein Leiter, 12 hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in akademischer Verwendung, 13 sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in v3.
Für die Festsetzung einer Nebentätigkeitsvergütung für die nebenberuflichen Mitglieder der Senate ist davon auszugehen, dass dies zu keinen Mehrkosten führt, da bisher diese Tätigkeiten innerhalb der Dienstzeit wahrgenommen wurden und dadurch auch bisher Kosten angefallen sind. Im Falle einer Nebentätigkeitsvergütung wäre die Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit zu erbringen.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
|
849.292,78 |
866.278,63 |
883.604,20 |
901.276,29 |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1536222714).