Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014 das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sind komplexe Dienstrechtsverfahren, die einer hohen Kontrollintensität der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit unterliegen. Mangelnde Routinen führen leicht zu Verfahrensfehlern und vereiteln oft die erforderlichen Ergebnisse.

 

Die Disziplinarverfahren sind in der Ressortlandschaft des Bundes sehr ungleich verteilt. In den großen "Sicherheits-Ressorts" mit einem strukturell hohen Beamtenanteil sowie in den "Flächenressorts" BMBWF und BMF stellen sie eine gewisse Regelmäßigkeit dar. Außerhalb der Ressorts BMI, BMLV und BMVRDJ geht der Beamtenanteil an den Bediensteten stetig zurück. Je kleiner die Ressorts sind, desto weniger Verfahren finden statt. Freilich muss derzeit jedes Ressort eine eigene disziplinarbehördliche Struktur in Gestalt von ressortspezifischen Disziplinarkommissionen vorhalten. Kleinere Ressorts haben bereits Schwierigkeiten, die erforderliche Zahl an beamteten Mitgliedern ihrer Disziplinarkommission zu bestellen.

 

Jüngst hat der Rechnungshof in seinem Prüfungsergebnis zum "Disziplinarwesen der Bundesbediensteten", GZ 004.668/004-P1-5/19, diese Einsichten geteilt und ausdrücklich "die Konzentration des Disziplinarverfahrens bei einer für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständigen Disziplinarkommission" samt eines entsprechenden Berichtswesens empfohlen.

 

Vor der im Spätherbst stattfindenden Personalvertretungswahl des Bundes sind einige legistische Vorkehrungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zu treffen.

 

Ziel(e)

Schaffung einer zentralen Bundesdisziplinarbehörde für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

 

Professionalisierung der Entscheidungsfindung durch den Einsatz hauptberuflich tätiger Vorsitzender in den Spruchkörpern (Disziplinarsenaten)

 

Verbesserung der Disziplinarentscheidungen und dadurch Erhöhung der Rechtssicherheit

 

Vereinheitlichung der Spruchpraxis in den Disziplinarverfahren

 

Erhöhung der Kostentransparenz im Disziplinarwesen

 

Anpassungen im Personalvertretungsrecht des Bundes

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Schaffung der rechtlichen Grundlage für eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim BMöDS anstelle der Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung. Von der Bundesdisziplinarbehörde sollen hinkünftig die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und auch der Disziplinarkommissionen nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, wahrgenommen werden. Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet – so wie derzeit die Disziplinarkommissionen – in Disziplinarsenaten, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen:

 

. Einer oder einem hauptberuflich tätigen rechtskundigen Senatsvorsitzenden.

. Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstgeberseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen obersten Organs).

. Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstnehmerseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen Zentralausschusses).

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die finanziellen Auswirkungen entstehen aufgrund der Personalkosten für die Bundesdisziplinarbehörde. Durch den Wegfall der Disziplinarkommissionen in den Ressorts kommt es zu einer Entlastung im Verwaltungsbereich.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Nettofinanzierung Bund

0

‑3.276

‑3.341

‑3.408

‑3.476

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

3.276

3.341

3.408

3.476

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2019

2020

2021

2022

2023

gem. BFRG/BFG

 

 

0

3.276

3.341

3.408

3.476

 

Erläuterung der Bedeckung

Es wird eine Bedeckung im Rahmen des künftigen BFRG bzw. BFG 2020 ff. festzulegen sein.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

2.426,55

26,00

2.475,08

26,00

2.524,58

26,00

2.575,08

26,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Personal Bundesdisziplinarbehörde – Leiter/in

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

 

1,00

1,00

1,00

1,00

Personal Bundesdisziplinarbehörde – hauptberufliche Mitarbeiter/innen

Bund

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

 

12,00

12,00

12,00

12,00

Personal Bundesdisziplinarbehörde -sonstiges Personal

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

 

13,00

13,00

13,00

13,00

 

Für die neu zu schaffende Bundesdisziplinarbehörde, die mit 1.1.2020 ihre Arbeit aufnehmen soll, wird folgendes Personal vorgesehen:

1 Leiterin bzw. ein Leiter, 12 hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in akademischer Verwendung, 13 sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in v3.

 

Für die Festsetzung einer Nebentätigkeitsvergütung für die nebenberuflichen Mitglieder der Senate ist davon auszugehen, dass dies zu keinen Mehrkosten führt, da bisher diese Tätigkeiten innerhalb der Dienstzeit wahrgenommen wurden und dadurch auch bisher Kosten angefallen sind. Im Falle einer Nebentätigkeitsvergütung wäre die Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit zu erbringen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

 

849.292,78

866.278,63

883.604,20

901.276,29

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1536222714).