Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sind in der Ressortlandschaft des Bundes sehr ungleich verteilt. In den großen „Sicherheits-Ressorts“ mit einem strukturell hohen Beamtenanteil sowie in den „Flächenressorts“ BMBWF und BMF stellen sie eine gewisse Regelmäßigkeit dar. Außerhalb der Ressorts BMI, BMLV und BMVRDJ geht der Beamtenanteil an den Bediensteten stetig zurück. Je kleiner die Ressorts sind, desto weniger Verfahren finden statt. Freilich muss derzeit jedes Ressort eine eigene disziplinarbehördliche Struktur in Gestalt von ressortspezifischen Disziplinarkommissionen bereit halten. Kleinere Ressorts haben bereits Schwierigkeiten, die erforderliche Zahl an beamteten Mitgliedern ihrer Disziplinarkommission zu bestellen. Disziplinarverfahren sind überdies komplexe Dienstrechtsverfahren, die einer hohen Kontrollintensität der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit unterliegen. Mangelnde Routinen führen leicht zu Verfahrensfehlern und vereiteln oft die erforderlichen Ergebnisse. Jüngst hat der Rechnungshof in seinem Prüfungsergebnis zum „Disziplinarwesen der Bundesbediensteten“, GZ 004.668/004-P1-5/19, diese Einsichten geteilt und ausdrücklich „die Konzentration des Disziplinarverfahrens bei einer für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständigen Disziplinarkommission“ samt eines entsprechenden Berichtswesens empfohlen. Es wird daher die rechtliche Grundlage geschaffen, eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim BMöDS einzurichten, die die Vielzahl an Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung ablöst. Von der Bundesdisziplinarbehörde sollen hinkünftig die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und auch der Disziplinarkommissionen nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, wahrgenommen werden. Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet – so wie derzeit die Disziplinarkommissionen – in Disziplinarsenaten, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen:

             - Einer oder einem hauptberuflich tätigen rechtskundigen Senatsvorsitzenden.

             - Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstgeberseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen obersten Organs).

             - Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstnehmerseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen Zentralausschusses).

Vor der im Spätherbst stattfindenden Personalvertretungswahl des Bundes sind einige legistische Vorkehrungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zu treffen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bundesgesetze ergibt sich hinsichtlich der Artikel 1 bis 7 (BDG 1979, GehG, VBG, HDG 2014, PTSG, B-GlBG und PVG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979):

Zu Art. 1 Z 1 und Z 2 (§ 91 Abs. 1 und 2):

In den Anwendungsbereich der einheitlichen bundesweiten Bundesdisziplinarbehörde sollen auch Angehörige des Bundesheeres (sowohl im Dienst- als auch im Ruhestand) einbezogen werden. Durch die vorliegende klarstellende Regelung wird gewährleistet, dass für Soldatinnen und Soldaten weiterhin die geltenden spezielleren Bestimmungen des HDG 2014 zur Anwendung gelangen.

Zu Art. Z 3, Z 4 und Z 29 (§ 92 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 131 letzter Satz):

Durch die Anhebung der Geldbuße auf einen Monatsbezug soll die Lücke zwischen Geldbuße und Geldstrafe geschlossen werden. Geldbußen können nun somit in der Höhe von bis zu einem Monatsbezug und Geldstrafen in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug verhängt werden. Dadurch soll auch der Dienstbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, im abgekürzten – und somit einem beschleunigten – Verfahren wirksamere und effektivere Strafen zu verhängen.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 92 Abs. 2):

Anpassung an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wodurch der Instanzenzug zur Disziplinaroberkommission aufgehoben wurde. Zeitgleich erfolgt die Anpassung an die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Art. 1 Z 6, Z 13, Z 15 bis Z 19, Z 21 bis Z 26, Z 28, Z 31 und Z 32 (§ 94 Abs. 1 und 3, § 112, § 113, § 117 Abs. 2, Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2 und 3, § 128a samt Überschrift, § 130 Abs. 1, § 132 und § 135):

Es erfolgen umfassende Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 94 Abs. 2 Z 2):

Es handelt sich um eine Ziffernanpassung aufgrund der bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 120/2012, erfolgten Aufhebung des Abs. 2.

Zu Art. 1 Z 8, Z 20 und Z 28 (§ 95 Abs. 2, § 125a Abs. 2 und § 131 Z 3):

Es handelt sich um Anpassungen an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012. Die Bezugnahme auf die Unabhängigen Verwaltungssenate in diesen Bestimmungen kann daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 9 (2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teiles (§§ 96 bis 104)):

Im neu formulierten 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils werden unter der Überschrift „Organisatorische Bestimmungen“ jene Bestimmungen erneuert, die durch die umfassende Reform des Disziplinarwesens erforderlich sind.

In den §§ 96 und 97 erfolgen sprachliche Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde ohne inhaltliche Änderungen.

In § 98 werden die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in eine für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständige Bundesdisziplinarbehörde, die im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport angesiedelt ist, sowie alle daraus folgenden organisatorischen Veränderungen dargestellt. Im Zuge der Umwandlung kommt es zu einem Austausch der Bezeichnungen betreffend „Vorsitzender, Stellvertreter und weitere Mitglieder“ durch die Bezeichnungen „Leiterin oder Leiter sowie weitere hauptberufliche und nebenberufliche Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“. Ebenfalls besteht im Sinne der Verfahrens- und Verwaltungsökonomie die Möglichkeit, Außenstellen außerhalb von Wien zu errichten.

In § 99 wird ein neues Bestellungsregime verwirklicht, das vor allem durch die Bestellung von hauptberuflich tätigen Senatsvorsitzenden durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung eine erhöhte Professionalisierung, Rechtssicherheit und Vereinheitlichung bringen soll. Des Weiteren sind neben der Rechtskundigkeit besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts erforderlich, um ein größtmögliches Maß an Expertise zu gewährleisten.

Die befristete Bestellung der derzeitigen Mitglieder der Disziplinarkommissionen war dem Umstand geschuldet, dass nach dem bisherigen Konzept des Disziplinarrechts lediglich nebenberufliche Mitglieder vorgesehen waren, die in wenigen Ausnahmefällen in drei großen Flächenressorts auf ihrem Hauptarbeitsplatz ausgelastet waren. Mit der strukturellen Einführung von hauptberuflich tätigen Senatsvorsitzenden ist eine zwingende Befristung für alle Mitglieder nicht mehr zweckmäßig und hinsichtlich der hauptberuflichen Mitglieder sogar untunlich. Deren Bestellung richtet sich nach dem allgemeinen dienstrechtlichen Arbeitsplatzregime. Ebenso hat ein Ausschreibungsverfahren nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, stattzufinden.

Die Abs. 3 und 4 regeln die Gründe, aus denen die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde eine Änderung erfahren kann.

In Abs. 3 werden jene Gründe explizit normiert, die zu einem Ruhen der hauptberuflichen Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde führen, insbesondere durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Im Falle eines Ruhens der Mitgliedschaft bzw. einer sonstigen längeren Abwesenheit eines hauptberuflichen Mitglieds durch Urlaube oder Karenzen sowie durch Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kommen die internen Vertretungsregelungen zum Tragen.

Die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie die gröbliche Verletzung oder dauernde Vernachlässigung der dem hauptberuflichen Mitglied obliegenden Amtspflichten werden als Gründe für die Enthebung von dieser Funktion in Abs. 4 normiert. Für hauptberufliche Mitglieder konnte des Weiteren auf den Abberufungsgrund der gesundheitlichen Verfassung verzichtet werden, da die Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen bereits durch das allgemeine dienstrechtliche Regime (siehe § 14 Abs. 2 BDG 1979) erfolgt. Demnach ist eine Beamtin oder ein Beamter erst dann dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugestanden werden kann. Somit ist der Beamtin oder dem Beamten nach Möglichkeit zuerst ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen und erst bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit diese oder dieser in den Ruhestand zu versetzen.

§ 100 enthält sämtliche Regelungen, die die nebenberuflichen Mitglieder betreffen.

Die nebenberuflichen Mitglieder werden durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport aus dem Bereich der jeweiligen Zentralstellen ernannt. Nebenberufliche Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.

Abs. 3 sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte vorrangig heranzuziehen sind. Da aber in vielen Ressorts der Beamtenanteil immer geringer wird, kann auch auf Bedienstete zurückgegriffen werden, die über fundierte Kenntnisse im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht verfügen.

Um aber eine Rüge bei der Zusammensetzung des Disziplinarsenates erst im Rechtsmittelverfahren hintanzuhalten, wird im Sinne der Verfahrensökonomie in Abs. 4 festgehalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Senatszusammensetzung aufzugreifen ist. Durch das Einlassen in das Verfahren gilt ein etwaiger Bestellungsmangel als geheilt.

Abs. 5 regelt nun für die nebenberuflichen Mitglieder in der Bundesdisziplinarbehörde eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

Die Abs. 6 bis 8 regeln fast unverändert jene Gründe, die zu einem Ruhen, einem Ende und einer Abberufung eines nebenberuflichen Mitglieds führen.

Im neuen Abs. 6 kommt es zum einen zu einer Präzisierung dahingehend, dass nicht schon die Erteilung eines Urlaubes in der Dauer von mehr als drei Monaten zu einem Ruhen der Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde führt, sondern erst dessen Antritt. Zum anderen werden die Ruhensgründe durch karenzbedingte Abwesenheiten ergänzt.

In Abs. 8 wurde der Modus der Abberufung der nebenberuflichen Mitglieder entsprechend der nunmehrigen Bestellungszuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport adaptiert. Nunmehr ist – wie für die Bestellung – auch für die Abberufung eines nebenberuflichen Mitglieds die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zuständig.

In Abs. 9 kommt es zu einer textlichen Klarstellung, um zu gewährleisten, dass der fünfjährige Bestellungszyklus beibehalten werden kann. Somit werden nebenberufliche Mitglieder im Fall einer ergänzenden Bestellung aus Gründen der besseren Administrierbarkeit nur für den Rest der Funktionsdauer bestellt.

In § 101 kommt es neben der Anpassung aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde in Abs. 2 und 3 insofern zu Änderungen, als ein nebenberufliches Mitglied des Senats von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten und ein nebenberufliches Mitglied des Senats vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 100 Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht werden muss.

In Abs. 5 wird neben der verpflichtenden Veröffentlichung der Geschäftseinteilung an der Amtstafel beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport auch eine zusätzliche Veröffentlichungsmöglichkeit auf der Webseite des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport im Internet vorgesehen.

Zu Abs. 6 ist auszuführen, dass es durch die Übernahme der Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 in die Bundesdisziplinarbehörde tunlich war, spezifische Repräsentationsregelungen in der Zusammensetzung der Disziplinarsenate betreffend Offiziere und Unteroffiziere des österreichischen Bundesheeres, wie sie derzeit im § 18 HDG 2014 vorgesehen sind, ins BDG 1979 zu übernehmen. Dies entspricht auch der traditionellen Kultur militärischer Standesregeln.

Die Unabhängigkeit der Bundesdisziplinarbehörde manifestiert sich in der Weisungsfreistellung der Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei den Entscheidungen im Disziplinarsenat. Die vorgesehene Selbständigkeit und Unabhängigkeit in § 102 Abs. 3 basiert auf der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung des Art. 20 Abs. 2 Z 6 B-VG. In dieser Verfassungsbestimmung wird freilich auch die Einräumung eines angemessenen Aufsichtsrechts der obersten Organe normiert. Wie bereits derzeit wird den obersten Organen ein spezifisches Recht eingeräumt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate zu unterrichten. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ist dieses Unterrichtsrecht beschränkt. So wären weitgehende Einsichtswünsche der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport etwa in den Gegenstand einzelner Disziplinarverfahren betreffend Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit Organen der Gesetzgebung zuzurechnen ist, verfassungswidrig und daher nicht mehr angemessen iS des Art. 20 Abs. 2 B-VG

In § 103 samt Überschrift erfolgen Anpassungen zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs sowie aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

In § 103 Abs. 2 kommt es zur Klarstellung, dass alle Bundesbediensteten zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten bestellt werden können. Diese Ausdehnung wurde bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, eingeführt. Somit sind auf Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte nur jene Bestimmungen des § 100 anwendbar, die sich explizit auf alle Bundesbediensteten beziehen. Dies soll trotz der sinkenden Beamtenzahl ein reibungsloses Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde garantieren. Ebenso wird festgehalten, dass Bestellungen und Abberufungen von Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten nach denselben Kriterien zu erfolgen haben.

In § 104 erfolgen Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Art. 1 Z 10 und Z 11 (§ 110 und § 111):

Es erfolgen Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde sowie zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs.

Zu Art. 1 Z 12 und Z 14 (§ 112):

Da die Verhängung der Untersuchungshaft bereits als Suspendierungsgrund in Abs. 1 normiert ist, erscheint eine Anpassung der Verständigungspflicht auf die erfolgte Verhängung der Untersuchungshaft zweckmäßig und systemkonform. Zudem wird die Verständigungspflicht auf das Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage ohne Einschränkung auf die bisher in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikte ausgeweitet.

Zu Art. 1 Z 23 und 24 (§ 127 Abs. 2 und 3):

Es erfolgt die Klarstellung, dass die Einbringung und Verwendung der verhängten Geldbußen und Geldstrafen weiterhin durch jenes Ressort zu erfolgen hat, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 128b):

Der Bericht über das jeweils vorangegangene Jahr ersetzt die derzeitigen Tätigkeitsberichte der Disziplinarkommissionen und soll das jeweilige „Disziplinargeschehen“ unter Einschluss der einschlägigen Judikatur transparent machen. Grundsätzlich hat der Bericht keine personenbezogenen Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten zu enthalten. Sollte der Berichtspflicht jedoch nur unter Anführung personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten nachgekommen werden können, so hat eine Pseudonymisierung dieser Daten zu erfolgen.

Zu Art. 1 Z 33 und Z 34 (§ 135a Abs. 1 und 3):

Im Sinne der Verwaltungsökonomie soll es gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a nur dann zu einer Senatsentscheidung bei einer Beschwerdeerhebung durch eine Disziplinaranwältin oder einen Disziplinaranwalt kommen, wenn im angefochtenen Erkenntnis eine strengere Strafe als eine Geldbuße, nämlich eine Geldstrafe oder eine Entlassung ausgesprochen wurde. Der Schwere der Folge entsprechend soll gemäß Z 2 lit. b auch jener Fall von einer Senatszuständigkeit erfasst sein, in dem trotz Ausspruchs einer Geldbuße aufgrund der Beschwerdeerhebung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass doch die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen werden könnte.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 152d):

Aufgrund der Unterstellung von Militärpersonen unter die Bundesdisziplinarbehörde war die Bestimmung geringfügig zu adaptieren. Es kommt zu keinen inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Anwendung des HDG 2014.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 161):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird weiterhin an der besonderen Senatsstruktur für Universitätslehrerinnen und -lehrer sowie der rechtskundigen Universitätslehrereigenschaft für Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte festgehalten.

Zu Art. 1 Z 37 und Z 38 (§ 200k Abs. 1 und 2):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird weiterhin an der besonderen Senatsstruktur für Hochschullehrpersonen sowie für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen festgehalten.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 221):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird an der besonderen Senatsstruktur für Lehrpersonen sowie für Religionslehrerinnen und Religionslehrer festgehalten.

Zu Art. 1 Z 40, Z 44 und Z 45 (§ 231, § 249e und § 258):

Aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde sind auch Anpassungen im PTA-Bereich sowie im Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung notwendig.

Zu Art. 1 Z 41, Z 42 und Z 43 (§ 243 samt Überschrift):

Es kommt zum Ersatz der bisherigen Abs. 1 bis 7 aufgrund der nicht mehr gegebenen Anwendungsfälle.

In Abs. 1 kommt es zu einer Präzisierung der Übergangsbestimmungen betreffend der bereits bei den Disziplinarkommissionen anhängigen Verfahren. Diese sind während der Übergangszeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2019 von den bestehenden Disziplinarkommissionen fortzusetzen bis sie von der Bundesdisziplinarbehörde mit 1. Jänner 2020 zu übernehmen und weiterzuführen sind. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Errichtung und das operative Tätigwerden einer solchen Behörde zeitlich auseinander fallen. In dieser Zeitspanne werden vorbereitende Tätigkeiten für einen ordnungsgemäßen und allen Kriterien entsprechenden Betrieb der Bundesdisziplinarbehörde getroffen.

So wie bisher sind gemäß § 125 letzter Satz bei der Fortführung der anhängigen Verfahren durch die Bundesdisziplinarbehörde ab 1. Jänner 2020 die bereits erfolgten mündlichen Verhandlungen zu wiederholen.

In Abs. 2 erfolgen Anpassungen zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs.

Die Abs. 3 und 4 setzen Übergangsbestimmungen für die Bestellung von hauptberuflichen Mitgliedern fest.

In Abs. 5 werden in der Folge besondere Voraussetzungen für hauptberufliche Mitglieder der Senate jener Ressorts vorgesehen, die aufgrund ihrer speziellen Strukturen vertiefte Kenntnisse aufweisen sollen.

In Abs. 6 erfolgt eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 280a Abs. 6):

Es erfolgt die Klarstellung, dass eine Frist gemäß § 109 Abs. 2 der Aufbewahrungspflicht gemäß § 280a Abs. 3 vorgeht.

Zu Art. 1 Z 47 (§ 280c):

Der Anwendungsbereich des § 280c erstreckt sich gemäß Abs. 5 abweichend von § 1 auf alle in Abs. 1 genannten betroffenen Personen. § 280c bezieht sich ausschließlich auf die erforderlichenfalls durch die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen als jeweils Verantwortliche verarbeiteten, übermittelten und weiterverarbeiteten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere solcher über Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, der in Abs. 1 genannten betroffenen Personen. Dem Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO obliegt die Verantwortung für Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen durch die ihm zuzuordnenden Stellen oder Personen, beispielsweise ihm unterstellte Bedienstete, Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte, eingerichtete Kommissionen, Leiterinnen oder Leiter von Dienststellen, Dienstbehörden oder IT-Stellen. § 280c ermächtigt die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen als jeweils Verantwortliche lediglich die im Rahmen eines dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahrens benötigten und zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten. Der Begriff der dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist insbesondere im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG weit auszulegen.

Abs. 2 stellt für sich alleine keine Beschränkung der Rechte und Pflichten betroffener Personen dar, sondern weist auf die jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder die Vorschriften gemäß § 280 Abs. 2 Z 2 hin, die entsprechende Beschränkungen enthalten können.

Abs. 3 regelt Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Information oder Auskunft zu einem Disziplinarverfahren. Die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 sowie gemäß § 1 Abs. 4 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, erfolgt im notwendigen und verhältnismäßigen Ausmaß im Rahmen einer Einzelfallprüfung, liegt insbesondere im allgemeinen öffentlichen Interesse und stellt sicher, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Disziplinarvergehen gewährleistet ist. Dabei kommen die Grundsätze der unbedingten Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Da die entsprechenden Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person bereits in Abs. 3 kundgemacht werden und eine Unterrichtung über die Beschränkung im Einzelfall dem Zwecke der Beschränkung abträglich wäre, hat ein Informieren der betroffenen Person oder eine Auskunft an diese abhängig vom Einzelfall zu unterbleiben, solange dies dem Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung einer Dienstpflichtverletzung dient. Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung ergeben sich aus den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften gemäß § 280 Abs. 2 Z 2.

Art. 37 bis 39 DSGVO regeln insbesondere die Stellung sowie die Aufgaben einer oder eines Datenschutzbeauftragten. So soll bei der Bundesdisziplinarbehörde und der Personalvertretungsaufsichtsbehörde zur Gewährleistung eines besonders sensiblen und integren Umgangs mit personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten eine eigene, weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbeauftragte oder ein eigener, weisungsfreier und unabhängiger Datenschutzbeauftragter benannt werden. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um solche über Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren nach der StPO. Auf § 5 DSG sowie § 280 Abs. 4, der die formale Zuständigkeit zur Benennung festlegt, wird hingewiesen.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 284 Abs. 102):

Anpassung eines redaktionellen Versehens.

Zu Art. 1 Z 49 (§ 284 Abs. 103):

Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 1 Z 50 (Anlage 1 Z 1.3.12):

Die Funktion Leiterin oder Leiter der Bundesdisziplinarbehörde wird im Katalog der taxativen Richtverwendungen abgebildet.

Zu Artikel 2 (Gehaltsgesetz 1956):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 63 Abs. 1):

Durch die Erweiterung des Zitats wird klargestellt, dass auch Pflichtschullehrpersonen die Vergütung für die Tätigkeit als Mentorin oder Mentor zusteht.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 175 Abs. 98):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Vertragsbedienstetengesetz 1948):

Zu Art. 3 (§ 100 Abs. 88):

Anpassung eines redaktionellen Versehens.

Zu Artikel 4 (Heeresdisziplinargesetz 2014):

Zu Art. 4 Z 1 bis Z 3, Z 8 bis Z 18, Z 20, Z 21, Z 27, Z 29, 30, Z 33 bis Z 43 (Inhaltsverzeichnis, § 15 bis 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7):

Nach § 91 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der vorliegenden Novelle hat die Bundesdisziplinarbehörde in Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen oder Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören sowie Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten des Ruhestandes, die Bestimmungen des HDG 2014 anzuwenden.

Daher sind korrespondierende Normen im HDG 2014 anzupassen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.

Da der Vollzug des HDG 2014 eine vertiefte Erfahrung in der Materie erfordert, ist es notwendig, für die Bezug habenden Fälle eigene Disziplinarsenate einzurichten, in denen zufolge des neuen § 101 Abs. 6 BDG 1979 nur Offizierinnen oder Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Senatsvorsitzende bestellt werden dürfen. In einem entsprechend gestalteten Senat dürfen als weitere Mitglieder des Senates in einem Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen oder Offziere nur Offizierinnen oder Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen oder Unteroffiziere tätig werden.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Regelung des § 100 Abs. 6 BDG 1979, wonach die nebenberufliche Mitgliedschaft der Bundesdisziplinarbehörde u.a. während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung ruht (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9) sind für den Fall, dass diese Mitglieder nach § 101 Abs. 6 BDG 1979 selbst Soldatinnen oder Soldaten sind und somit hinsichtlich ihrer oder seiner Person dem HDG 2014 unterliegen, klarstellende Maßgaben erforderlich (§ 15 Abs. 1 letzter Satz).

Ebenfalls an die neue Rechtslage im BDG 1979 angepasst werden die Bestimmungen über die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt in § 19. Aufgrund des Entfalls des § 16 wurde der Inhalt des Verweises nun direkt in § 19 Abs. 1 aufgenommen. Im Übrigen sind die komplementären Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden.

Das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde erhält nunmehr durch § 21 den Namen „Senatsverfahren“, um als Ersatz für das bisherige Kommissionsverfahren eine ähnliche, für den praktischen Dienstbetrieb prägnante Bezeichnung zu verwenden. Entsprechende semantische Anpassungen müssen daher folgerichtig im gesamten HDG 2014 vorgenommen werden. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu Art. 1.

Zu Art. 4 Z 4 bis Z 7, Z 10, Z 14, Z 19, Z 21 bis Z 26, Z 28, Z 31 bis Z 34, Z 36, Z 37, Z 44 bis Z 46 (§ 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 43, Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes des Besonderen Teiles, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6):

Die Schaffung einer zentralen, unabhängigen Bundesdisziplinarbehörde erfordert entsprechende Anpassungen im gesamten HDG 2014. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu Art. 1.

Zu Art. 4 Z 39 und Z 44 (§ 72 Abs. 2 und § 75 Abs. 1):

Es handelt sich um eine Anpassung der Fristen gemäß § 135c BDG 1979. Sohin ist eine sechswöchige Erledigungsfrist bei Dienstenthebungen (bereits geltendes Recht gemäß § 42 Abs. 4) und gegen Einleitungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse auf Nichteinleitung sowie eine dreimonatige Erledigungsfrist bei Senatsentscheidungen vorgesehen.

Zu Art. 4 Z 47 und Z 48 (§ 89 Abs. 3 und 4 und § 90 Abs. 3):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 und der beabsichtigten Übergangszeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 (siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 42) sind entsprechende Inkrafttretens- und Übergangsregelungen erforderlich.

Zu Artikel 5 (Poststrukturgesetz):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 17 Abs. 9):

Es kommt zum Entfall des bisherigen Abs. 9 aufgrund der denselben Gegenstand regelnden §§ 231, 249e und 258 BDG 1979.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 24 Abs. 13):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6 (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz):

Zu Art. 6 Z 1 und Z 2 (§ 27 Abs. 4 und 5):

Es erfolgen terminologische Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 47 Abs. 27):

Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Artikel 7 (Bundes-Personalvertretungsgesetz):

Zu Art. 7 Z 1 (Titel):

Einführung einer Abkürzung für das Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes – Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967.

Zu Art. 7 Z 2, Z 8 und Z 9 (§ 9 Abs. 1 lit. g, § 12 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2):

Das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses gemäß § 9 Abs. 1 wird um die Mitwirkung bei der Gewährung von Sabbaticals bzw. bei Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch erweitert. Dies erscheint aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen zu den Rechtsinstituten eines Sonderurlaubes und bei Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch als erforderlich. In den §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 erfolgen entsprechende Anpassungen auf Grund der Verschiebung des Mitwirkungsrechts in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusschusses.

Zu Art. 7 Z 3 und Z 4 (§ 9 Abs. 2 lit. d und der Entfall des § 9 Abs. 2 lit. e):

Aufgrund des inhaltlichen Konnexes wurden die Bestimmungen, die die Einführung und die wesentlichen Änderungen neuer Arbeitsmethoden betreffen, systematisch zusammengezogen.

Zu Art. 7 Z 5 und Z 6 (Entfall des Schlussteils in § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3a):

Die Bestimmungen hinsichtlich des durchzuführenden Verfahrens im Zusammenhang mit den beabsichtigten Maßnahmen des § 9 Abs. 3 werden einheitlich mit den restlichen (gleichartigen) Bestimmungen im Sinne einer Verfahrenskonzentration in § 10 gebündelt.

Zu Art. 7 Z 7 (§ 11 Abs. 1 Z 7):

Im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen sind bisher sechs Fachausschüsse eingerichtet. Durch die Neufassung des § 11 Abs. 1 Z 7 tritt weder eine Änderung der bisherigen Anzahl der Fachausschüsse noch der regionalen Aufteilung ein. Die Neufassung ist lediglich eine (redaktionelle) Anpassung an die aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung resultierenden organisatorischen Änderungen per 1. Jänner 2020.

Mit dem Zeitpunkt der Inkrafttretensbestimmung soll bereits die Wahl im November 2019 nach der Regelung des (angepassten) § 11 Abs. 1 Z 7 ermöglicht werden.

Zu Art. 7 Z 10 und Z 11 (§ 15 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 bis 4):

Bei der praktischen Durchführung der Briefwahl kam es in den letzten Jahren in einigen Ressorts vermehrt zu Verzögerungen wegen der zu kurzen Fristen. Mit der Vorverlegung zahlreicher Fristen im PVG sowie in der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung – PVWO, BGBl. Nr. 215/1967, soll eine größere Flexibilität für die Dienststellen geschaffen werden, damit Rücksendungskuverts mit den Stimmzetteln rechtzeitig vor dem Wahltag beim zuständigen Wahlausschuss einlangen und für die entsprechende Wahl fristgerecht berücksichtigt werden können.

Zu Art. 7 Z 12 (§ 41 Abs. 8):

Es erfolgen terminologische Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Art. 7 Z 13 bis Z 15 und Z 18 (Abschnitt VI samt Überschrift, der Entfall der § 42a und § 42b, §§ 42d bis 42g, § 42i und die §§ 42j bis 42m sowie die Umbenennung der bisherigen §§ 42n bis 42u und Abschnitt VII):

Bereinigung der Übergangsbestimmungen um obsolet gewordene Regelungen, die zumeist für vergangene Funktionsperioden geschaffen wurden bzw. für die es keine Anwendungsfälle mehr gibt, und Neunummerierung der beibehaltenen Übergangsbestimmungen sowie entsprechende Anpassungen der Abschnittsüberschriften.

Zu Art. 7 Z 17 (§ 42i samt Überschrift):

Im Sinne einer Verwaltungsökonomie in Hinblick auf die 2019 bevorstehenden Personalvertretungswahlen soll die Zuständigkeit der jeweiligen Personalvertretungsorgane bei den Landespolizeidirektionen im Bereich der Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) ungeachtet der mit Wirksamkeit von 1. April 2019 teilweise erfolgten organisatorischen Veränderungen durch Trennungen jeweils in eine Einsatzabteilung (EA) und eine Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) im jeweiligen Wirkungsbereich beibehalten werden.

Zu Art. 7 Z 19 (§ 45 Abs. 46):

Inkrafttretensbestimmungen.