635 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

Berichtigte Fassung vom 12.06.2019

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, GZ. 17 St 2/19p, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Markus Tschank sowie Modifizierung des Ersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, GZ. 17 St 2/19p, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Markus Tschank

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ersucht mit Schreiben vom 22. und 29. Mai 2019, GZ. 17 St 2/19p, eingelangt am 22. Mai 2019 bzw. 3. Juni 2019, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Markus Tschank wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs. 1 und 3 zweiter Fall StGB.

 

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 12. Juni 2019 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass kein Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Handlungen und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Markus Tschank besteht.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Philipp Schrangl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des Ersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 22. Mai 2019 (sowie Modifizierung des Ersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, GZ. 17 St 2/19p, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Markus Tschank vom 3. Juni 2019) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Markus Tschank wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs. 1 und 3 zweiter Fall StGB, wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B‑VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Markus Tschank besteht.

Wien, 2019 06 12

                           Mag. Philipp Schrangl                                             Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann