639 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (582 der Beilagen): Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und der Anhänge D (CUV), F (APTU) und G (ATMF) zum Übereinkommen

Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) ist eine Organisation, der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die über ein Eisenbahnnetz verfügen, und einige Länder Afrikas sowie Asiens angehören. Völkerrechtliche Grundlage ist das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2017).

Die 12. Generalversammlung der OTIF hat am 29. und 30. September 2015 Änderungen des COTIF und seiner Anhänge D (CUV – Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr), F (APTU – Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist) und G (ATMF – technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird) beschlossen.

Diese Änderungen treten gemäß Art. 34 des Übereinkommens für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklärt haben, dass sie den Änderungen nicht zustimmen, zu folgendem Zeitpunkt in Kraft:

-       Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens selbst treten zwölf Monate nach Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten für alle Mitgliedstaaten in Kraft mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklären, dass sie ihnen nicht zustimmen (Art. 34 § 2 Übereinkommen).

-       Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen treten zwölf Monate nach Genehmigung durch die Hälfte der Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäß Art. 42 § 1 Satz 1 nicht abgegeben haben, für alle Mitgliedstaaten in Kraft mit Ausnahme derjenigen Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklären, dass sie ihnen nicht zustimmen, sowie derjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäß Art. 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben (Art. 34 § 3 Übereinkommen).

Österreich hat vor dem Inkrafttreten der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens keine Erklärung gemäß Art. 34 § 2 abgegeben, dass es den Änderungen nicht zustimmt. Auch hat Österreich vor dem Inkrafttreten der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen keine Erklärung gemäß Art. 34 § 3 abgegeben, dass es den Änderungen nicht zustimmt und hat auch keine Erklärung gemäß Art. 42 § 1 Satz 1 abgegeben.

Für das Inkrafttreten der bei der 12. Generalversammlung der OTIF beschlossenen Änderungen,

von Art. 3 § 2, Art. 12 § 5, Art. 14 § 2 Buchstabe e und § 6, Art. 15 § 5 Buchstabe g, Art. 20, Art. 24 § 5, Art. 25, Art. 26 §§ 5 bis 7 und Art. 33 § 4 Buchstabe a des Übereinkommens,

-       von Art. 1a und Art. 9 des Anhangs D (CUV) zum Übereinkommen,

-       von Art. 3 des Anhangs F (APTU) zum Übereinkommen und

-       von Art. 1 und Art. 3 des Anhangs G (ATMF) zum Übereinkommen

ist eine parlamentarische Genehmigung erforderlich.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dietmar Keck der Abgeordnete Johann Singer sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Andreas Reichhardt und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und der Anhänge D (CUV), F (APTU) und G (ATMF) zum Übereinkommen (582 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

Wien, 2019 06 19

                                   Dietmar Keck                                                              Alois Stöger, diplômé

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann