643 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (624 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Art. 1 Z 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1, umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch die neue Aktionärsrechterichtlinie (Änderungsrichtlinie) werden vier völlig neue Themenbereiche geregelt:

1.      Identifikation der Aktionäre

2.      Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern

3.      Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht

4.      Related Party Transactions

Ad 1. Die Gesellschaft soll ihre Aktionäre identifizieren können, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden („Know your shareholder“), im Wesentlichen durch „Intermediäre“.

Ad 2. Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollen (comply or explain)

-       eine Mitwirkungspolitik ausarbeiten und öffentlich bekannt machen, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren

-       öffentlich bekanntmachen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (inkl. Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf die Dienste von Stimmrechtsberatern).

Stimmrechtsberater müssen künftig öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht erstatten.

Außerdem besteht eine Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über Informationsbeschaffung und -verarbeitung und eine Pflicht zur Information der Kunden über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte.

Die Themenbereiche zur Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht, sowie zu Related Party Transactions sind in diesem Gesetzentwurf nicht enthalten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Gerald Loacker, Mag. Bruno Rossmann, Kai Jan Krainer und MMag. DDr. Hubert Fuchs sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (624 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 06 25

                                  Peter Haubner                                                                   Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann